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Beschluss

4 B 77/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0714.4B77.23.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.1.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 36.594,39 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.1.2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 36.594,39 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 3153/22 VG Minden) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.10.2022 über die Aufhebung der Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk X. I anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass hinreichende objektive Tatsachen vorlägen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in einer Gesamtschau darauf schließen ließen, dass der Antragsteller prognostisch die erforderliche Zuverlässigkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner hoheitlichen Berufspflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht besitze. Diesbezügliche Pflichtverletzungen in erheblichem Umfang lägen hier nach Aktenlage vor: Es lägen zunächst hinreichende objektive Tatsachen dafür vor, dass der Antragsteller das Kehrbuch in erheblichem Umfang nicht ordnungsgemäß geführt habe. Die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs gehöre zu den wesentlichen Berufspflichten, deren nachhaltige Verletzung die Unzuverlässigkeit zu begründen vermöge. Hier sei objektiv belegt, dass der Antragsteller in erheblichem Umfang Daten nicht zutreffend in das Kehrbuch eingetragen habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Mängelliste für 2020 insgesamt 100 offene Mängelberichte enthalte, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei ordnungsgemäßer Kehrbezirksführung entweder mit Nachfristen zur Mängelbehebung zu versehen, als erledigt zu dokumentieren oder der Aufsichtsbehörde anzuzeigen gewesen wären, was hier nach Aktenlage in keiner Weise der Fall gewesen sei. Der Antragsteller habe zudem die zwingenden Vorgaben des § 14 Abs. 1 SchfHwG nicht hinreichend beachtet und in diesem Kernbereich seiner hoheitlichen Tätigkeit seinen Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß verwaltet, indem er sich für jedenfalls den allergrößten Teil seiner Liegenschaften nicht an dem rechnerischen Durchschnittswert von dreieinhalb Jahren zwischen zwei Feuerstättenschauen, sondern an einer Ausführung der Feuerstättenschau alle fünf Jahre orientiert habe. Ferner wiesen die Kehrbücher für die Jahre 2020 und 2021 eine sehr hohe Anzahl nicht erledigter Feuerstättenschauen auf. Eine weitere Pflichtverletzung ergebe sich ferner daraus, dass der Antragsteller auf erste Aufforderung der Aufsichtsbehörde mit Fristsetzung bis zum 12.1.2022 nicht in der Lage gewesen sei, die abgeschlossenen Kehrbücher für die Jahre 2018 und 2019 zum ersten Prüftermin am 14.1.2022 vorzulegen und dies nach seinen eigenen Angaben auch am zweiten Prüftermin am 3.5.2022 nicht vollständig getan habe, was den Vorgaben aus § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 widersprochen habe. Zudem treffe den Antragsteller die Pflicht nach § 19 Abs. 2 SchfHwG, das Kehrbuch jährlich abzuschließen. Damit gehe die Verpflichtung einher, diese Daten gegen Verlust zu sichern. Die Verantwortlichkeit dafür obliege allein dem Antragsteller, den hinsichtlich der Qualität und Verwendbarkeit sowie der Datensicherung gesteigerte Sorgfaltspflichten träfen, denen er nicht hinreichend nachgekommen sei. Diese Verfehlungen genügten in der Gesamtschau, um prognostisch von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er die angeführten Mängel in seiner Arbeitsweise zukünftig abstellen könne und abstellen werde, seien nicht ersichtlich. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG stehe die Rechtsfolge (Aufhebung der Bestellung) hier nicht im Ermessen des Antragsgegners, sondern die Aufhebung sei zwingend. Die Aufhebung der Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sei nicht unverhältnismäßig, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Sie diene der Gewährleistung des präventiven Brand- und Immissionsschutzes im Kehrbezirk und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Dass dies eine übermäßig unzumutbare Belastung für ihn darstelle, sei nicht ersichtlich, zumal er auch nach Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger weiterhin die Tätigkeiten als „freier“ Schornsteinfeger ausüben könne. Angesichts des Ausmaßes und der Schwere der in Rede stehenden Verfehlungen sei der Antragsgegner schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nicht eine (mildere) Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 SchfHwG (insbesondere Verweis oder Warnungsgeld) in Betracht komme. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Rechtsgrundlage für die durch den Bescheid des Antragsgegners vom 4.10.2022 verfügte Aufhebung der Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk X. I ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Danach ist unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die danach erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung dieser Tätigkeit schließen lassen. An die Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2012 – 8 C 28.11 –, BVerwGE 145, 67 = juris, Rn. 17 ff. (noch zum früheren Recht); Bay. VGH, Beschlüsse vom 15.6.2022 – 22 ZB 21.2785 –, juris, Rn. 19, und vom 21.5.2021 – 22 CS 21.858 –, juris, Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.1.2015 – 6 S 1280/13 –, juris, Rn. 33; OVG Saarl., Beschluss vom 11.10.2013 – 1 B 395/13 –, juris, Rn. 9. Unzuverlässigkeit liegt etwa dann vor, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht oder in großer Zahl begangen hat und insoweit eine grundsätzliche Änderung des Verhaltens nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2013 – 4 B 1375/12 –, Urteilsabdruck, S. 2, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2008 – 8 ME 59/08 –, juris, Rn. 10 f. (jeweils noch zur alten Rechtslage). Die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten werden unter anderem in den §§ 13, 14 und 19 SchfHwG näher bestimmt. Gemäß § 13 SchfHwG kontrollieren die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 SchfHwG und führen die Kehrbücher. Nach § 19 Abs. 2 SchfHwG sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG besichtigen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2021 – 4 A 2259/17 –, juris, Rn. 7. Weiter sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SchfHwG vor, dass in das Kehrbuch in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel einzutragen sind. Mit diesen Regelungen kommt dem Kehrbuch eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Nur anhand ordnungsgemäß geführter Kehrbücher ist die Aufsichtsbehörde in der Lage, mit Erfolg durch Stichproben zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Kehrungen erfolgt und ob die eingetragenen Kehrarbeiten wirklich durchgeführt worden sind. Die unvollständige bzw. fehlerhafte Führung des Kehrbuchs stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar. Denn die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs gehört zu seinen wesentlichen Pflichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1959 – 1 CB 91.59 –, GewA 1959/60, 160 f., und Urteil vom 24.3.1964 – 1 C 82.61 –, GewA 1965, 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2013 – 4 B 1375/12 –, Urteilsabdruck, S. 6 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 15.2.2012 – 22 ZB 10.2972 –, juris, Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 6.9.1990 – 14 S 1080/90 – GewA 1991, 69 f., m. w. N., und vom 19.8.2003 – 14 S 1183/03 –, juris, Rn. 8; OVG Saarland, Beschluss vom 24.1.1990 – 1 W 129/89 –, GewA 1990, 285. Nach diesen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, Tatsachen belegten nachweislich, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht besitzt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht, auch wenn die Bestellung des Antragstellers über den 1.1.2018 hinaus verlängert worden ist, neben den Erkenntnissen aus den Prüfterminen im Jahr 2022 eine Kehrbuchüberprüfung im Jahr 2017 sowie Vorfälle aus seiner früheren Tätigkeit auch im Z. kreis berücksichtigt. Gegen die gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossene Einbeziehung auch länger zurückliegender Vorgänge in die Entscheidung über die Unzuverlässigkeit bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn das die Bagatellschwelle überschreitende Verhalten im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit steht und sich über einen längeren Zeitraum kontinuierlich bis in die Gegenwart hinzieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78.95 –, juris, Rn. 7. Wegen der zwingenden Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG kommt auch eine Verwirkung oder eine hiervon abweichende Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht. Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 24.11.2016 – 22 ZB 16.1784 –, juris, Rn. 16, m. w. N. (zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Offensichtlich ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner die fehlende Gewähr des Antragstellers, jederzeit seine Berufspflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu erfüllen, insbesondere daraus abgeleitet, dass der Antragsteller, obwohl er bereits seit 1997 als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, bei keiner von mehreren Überprüfungen eine transparente und direkt nachvollziehbare Kehrbezirksverwaltung habe belegen können. Das Beschwerdevorbringen stellt diese Feststellung mit seinen zahlreichen Einwänden nicht in Frage. Eine Gewähr, seine Berufspflichten jederzeit zu erfüllen, bietet der Antragsteller insbesondere nicht mit seinen Einwänden, ihm dürften keine unmöglichen Pflichten auferlegt werden und es gebe keinen hundertprozentigen Schutz vor Gefahren aus dem Cyberraum bzw. Virusbefall. Einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden keine unmöglichen Pflichten auferlegt, indem ihm die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung des Kehrbuchs (§ 19 Abs. 2 und 4 SchfHwG) auch zur Vorlage im Rahmen einer jederzeit zulässigen aufsichtsbehördlichen Überprüfung (§ 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG) übertragen wird. Daraus folgt unmittelbar die Obliegenheit, die Daten des Kehrbuchs auch bezogen auf abgeschlossene Jahre so aufzubewahren und zu sichern, dass ein Datenverlust ausgeschlossen ist (so auch Nr. 1 der Richtlinien über die Führung und Vorlage der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeister/-innen [Kehrbuch-Richtlinien] vom 7.12.2009, MBl. NRW. 2010 S. 22). Es ist bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der Antragsteller nach dem Stand der Technik gebotene – etwa an aktuellen Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgerichtete, mögliche und angesichts der Wichtigkeit der Kehrbuchdaten für den vorbeugenden Brandschutz auch ohne Weiteres zumutbare – Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen hat. Hierzu hätte er in besonderem Maße Anlass gehabt, weil ihm die Erforderlichkeit der Sicherung und jederzeitigen Verfügbarkeit der Daten des Kehrbuchs aus seinem früheren Kehrbezirk bekannt gewesen war und schon damals seine Vorkehrungen ausweislich des rechtskräftigen Bußgeldbescheids vom 14.6.2012 nicht ausgereicht hatten, um den gesetzlichen Dokumentationspflichten bei Übergabe des Bezirks an seinen Nachfolger lückenlos genügen zu können. Ob der Antragsteller den Bußgeldbescheid inhaltlich gebilligt hat, ist dabei unerheblich. Nachdem er gleichwohl bei Kehrbuchüberprüfungen im Jahr 2017 sowie am 14.1.2022 und am 3.5.2022 wegen Datenverlusten erneut keine vollständigen Kehrbücher vorlegen konnte, fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme, der Antragsteller könnte in Zukunft hierzu in der Lage sein. Umso mehr gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Angaben dazu, ob der Antragsteller überhaupt Datensicherungen vorgenommen habe, widersprüchlich und schon deshalb nicht belastbar sind. Diese Widersprüche löst der Antragsteller nicht schlüssig auf. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ihm könne nicht vorgehalten werden, er habe das Kehrbuch bereits deshalb nicht ordentlich geführt, weil bei einer stichprobenhaften Überprüfung vom 14.1.2022 festgestellt worden sei, dass in 25 Fällen nicht eingetragene kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen vorhanden gewesen seien. Dies habe auf fehlender Mitwirkung der Eigentümer beruht, welche verpflichtet seien, die Anlagen selbst zu melden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG). Auch wenn die Nichteintragung vorhandener kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen teilweise auf fehlender Mitwirkung der Eigentümer beruht haben mag, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, inwieweit er konkreten Anhaltspunkten auf den Einbau neuer Anlagen bei seinen täglichen Arbeiten im Kehrbezirk nachgegangen ist, um seiner Pflicht zu entsprechen, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer in seinem Kehrbezirk zu kontrollieren (§ 13 SchfHwG). Die (hier zumindest in Teilen sogar längerfristige) belegte unzutreffende Eintragung von „Leerständen“ ohne diesbezügliche Überprüfung in einer deutlich über wenige Einzelfälle hinausgehenden Anzahl stellt insoweit einen erheblichen Verstoß des Antragstellers gegen seine Berufspflichten dar. Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers durch, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die bei der Kehrbuchprüfung am 3.5.2022 durchgesehene Mängelliste für 2020 mit 100 offenen Mängeln abstellen dürfen; jedenfalls seien bis Ende 2021 praktisch alle Fristen erledigt worden. Die Berufspflichtverletzung des Antragstellers liegt gerade darin, dass die Mängel in der Liste nicht, wie bei ordnungsgemäßer Kehrbezirksführung erforderlich, entweder mit Nachfristen zur Mängelbehebung versehen, als erledigt dokumentiert oder als der Aufsichtsbehörde angezeigt erkennbar waren. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SchfHwG ist insbesondere das Datum des Abstellens der Mängel in das Kehrbuch einzutragen, während nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach der jeweiligen Festsetzung im Feuerstättenbescheid behoben sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Der Einwand, offenbar seien bei der Datenwiederherstellung 2020 auch Tätigkeiten angezeigt worden, die in 2020 bereits erledigt gewesen seien, greift schon deshalb nicht durch, weil damit nur die fehlende jederzeitige Verlässlichkeit der Eintragungen im Kehrbuch eingeräumt wird. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der Kreis I. den Antragsteller bereits in der schriftlichen Mitteilung zur ursprünglich für den 14.4.2022 terminierten Kehrbuchprüfung aufgefordert hatte sicherzustellen, dass sämtliche gesetzlich geforderten Unterlagen der nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz aufbewahrungspflichtigen Kalenderjahre griffbereit vorliegen und die für die Buchführung genutzte Hard- und Software betriebsbereit ist. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dem Sachverständigen sei die Verwaltungsakte nicht überlassen worden – insbesondere die Kehrbücher für 2018 und 2019, welche tatsächlich abgeschlossen seien, sowie für 2020 und 2021 –. Deshalb habe er diese nicht berücksichtigt. Damit stellt der Antragsteller nicht ansatzweise in Frage, dass er gerade nicht in der Lage war, auf Anforderung sämtliche gesetzlich geforderten Unterlagen der nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz aufbewahrungspflichtigen Kalenderjahre jederzeit oder auch nur kurzfristig griffbereit vorzulegen. Auch wenn sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen lässt, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger notwendig an einem rechnerischen Durchschnittswert von dreieinhalb Jahren zwischen zwei Feuerstättenschauen orientieren muss, sollten durch die gesetzlichen Vorgaben, jede Liegenschaft zweimal innerhalb von sieben Jahren zu besichtigen sowie eine Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und regelmäßig spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchzuführen, möglichst gleichbleibende Zeitabstände zwischen den Feuerstättenschauen gewährleistet werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2021 – 29 K 10475/18 –, juris, Rn. 82, mit Bezug auf BR-Drs. 265/17, S. 38 f. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, wie er anhand lückenhafter Kehrbücher mit internen Fristsetzungen von fünf bzw. vier Jahren angesichts der hohen Anzahl ausstehender Feuerstättenschauen bis zum Ende seiner Bestellung die zweimalige Besichtigung jeder Liegenschaft unter Wahrung des gesetzlichen Mindestabstands von drei Jahren und regelmäßiger Einhaltung des Abstands von höchstens fünf Jahren gewährleisten will. Selbst wenn nur die Fälle zugrunde gelegt werden, in denen seit der letzten Feuerstättenschau bis zum Prüftermin am 3.5.2022 bereits mehr als 5 Jahre vergangen waren (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG), hat der Antragsteller ausweislich der dem Gutachten vom 11.8.2022 beigefügten Termin- und Resteliste in jedenfalls 63 Fällen ohne sachliche Rechtfertigung für die keineswegs nur ausnahmsweise überschrittene regelmäßige Höchstfrist keine rechtzeitigen Feuerstättenschauen durchgeführt, was ebenfalls eine deutlich zu hohe Anzahl darstellt. Für eine noch höhere Zahl weiterer Liegenschaften lief die 5-Jahres-Frist in den folgenden Monaten desselben Jahres ab. Schließlich beanstandet der Antragsteller ohne Erfolg die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung und dessen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, indem er vorträgt, es gehe um seine berufliche Existenz; als milderes Mittel seien Verweis oder Warnungsgeld ausreichend gewesen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Interessenabwägung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, dass das Vollzugsinteresse überwiegt, wenn sich – wie hier – der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ferner hat es zutreffend in die Abwägung eingestellt, dass der Antragsteller auch nach Aufhebung seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger weiterhin die Tätigkeit als „freier“ Schonsteinfeger ausüben kann. Sind Pflichtverletzungen erheblichen Ausmaßes – wie hier – gegeben, so ist es auch unerheblich, ob zuvor mildere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde getroffen worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1959 – 1 CB 91.59 –, GewA 1959/60, 160 f.; Hess. VGH, Urteil vom 19.9.1989 – 11 UE 1395/87 –, juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 6.9.1990 – 14 S 1080/90 – GewA 1991, 69, und vom 19.8.2003 – 14 S 1183/03 –, juris, Rn. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).