OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 454/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0718.6B454.23.00
2mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin in einem Streitverfahren um eine Laufbahnprüfung.

Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin in einem Streitverfahren um eine Laufbahnprüfung. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat sich für die Ablehnung der gestellten Anträge darauf gestützt, die Antragstellerin sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, rechtzeitig zu erklären, ob sie Konsequenzen aus dem aus ihrer Sicht fehlerhaften Verfahren ziehen oder die Prüfung trotz der gerügten Beeinträchtigung durch Baulärm gelten lassen wolle. Denn sie habe erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses im Rahmen der Widerspruchsbegründung - und damit verspätet - geltend gemacht, die Bewertung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Die genannte - von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheidende, ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende - Obliegenheit bestehe unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten habe. Es entspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten dürfe, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden sei. Denn andernfalls verschaffe er sich dadurch, dass er - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - von dem Ergebnis abhängig machen könne, ob er sich auf einen Verfahrensfehler ‑ nachträglich - berufe oder nicht, unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. Diese Feststellungen stehen in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung der mit Prüfungsrecht befassten Senate des beschließenden Gerichts. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2022 ‑ 6 A 473/21 -, juris Rn. 9; Urteil vom 21.8.2015 ‑ 14 A 2119/14 -, juris Rn. 22 ff.; Beschlüsse vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, NVwZ-RR 2009, 809 = juris Rn. 12 ff., 16 ff., und vom 3.7.2014 - 19 B 1243/13 -, juris Rn. 10; ferner BVerwG, Urteile vom 27.4.1999 ‑ 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921 = juris Rn. 26, und vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172 = juris Rn. 26, 46 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.4.2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 60. Sie werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die vom Verwaltungsgericht gestellten Anforderungen seien überzogen; von einem Prüfling sei nicht zu verlangen, eine Lärmbelästigung nicht nur während der Prüfung zu rügen, sondern gleichzeitig einen Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Dies geht an den entscheidungstragenden Feststellungen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin nicht entgegengehalten, während der Prüfung keinen Rücktritt erklärt zu haben, sondern - wie erwähnt - vielmehr tragend darauf abgestellt, dass sie jedenfalls ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist, vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungsbehörde zu erklären, ob sie Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen wolle. Infolgedessen kommt es auf die durch den Antragsgegner bestrittenen Fragen, ob es am Prüfungstag überhaupt erheblichen Baulärm gegeben hat und ob die Antragstellerin diesen Umstand gerügt hat, nicht an und geht auch der Vortrag ins Leere, die Prüfungsordnung sehe einen solchen Rücktritt - erst recht unter Vorbehalt - nicht vor. Gleiches gilt für das Vorbringen, andernfalls werde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens dem Prüfling auferlegt, das überdies weder den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend erläutert noch sonst nachvollziehbar ist. 2. Auch, soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung bezieht, greift es nicht durch. Der Vortrag, "ein solches Risiko" könne dem Prüfling nicht aufgebürdet werden, bleibt gleichfalls ohne hinreichende Erläuterung. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit der Antragstellerin mit der dargestellten Obliegenheit ein unzumutbares Risiko auferlegt würde. Wird später der gerügte Prüfungsmangel als triftiger Rücktrittsgrund anerkannt, ist ihr eine weitere Prüfungsmöglichkeit zu gewähren; ist das nicht der Fall, verbleibt es beim Ergebnis der abgelegten Prüfung. Vgl. trotz entgegenstehenden Wortlauts zu § 18 Abs. 2 ÄAppO: BVerwG, Urteile vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 -, a. a. O. Rn. 26, 50, sowie vom 7.10.1988 ‑ 7 C 8.88 -, DVBl 1989, 102 = juris Rn. 15. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht, der Prüfling habe mit der Rüge seine Mitwirkungspflicht erfüllt und der Prüfungsbehörde sei damit eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht, lässt sie unberücksichtigt, dass es hierum nach Beendigung der Prüfung nicht mehr geht, und ferner den maßgeblichen Aspekt der Beeinträchtigung der Chancengleichheit außer Acht. Der Erwägung, ein Prüfungskandidat habe es sonst in der Hand, sich unter Umständen eine ihm andernfalls nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, kann sie auch nicht erfolgreich entgegenhalten, die Prüfungsbehörde könne über die Wirksamkeit der Prüfung selbst entscheiden und die Prüfung ggfs. von sich aus für unwirksam erklären. Auf welcher Grundlage der Prüfungsbehörde dies auch gegenüber Prüflingen möglich sein soll, die sich weder auf den Mangel berufen noch einen Rücktritt erklärt und/oder die Prüfung - trotz der Beeinträchtigung - bestanden haben, ist schon nicht dargelegt. Soweit in der einschlägigen Literatur die Position der Rechtsprechung vereinzelt nicht geteilt wird, gibt das für sich genommen keinen Anlass, hiervon abzurücken. Auf die Erläuterungen bei Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, beruft sich die Antragstellerin im Übrigen zu Unrecht. Dort (Rn. 485) ist vielmehr in Übereinstimmung mit der vom Verwaltungsgericht und hier vertretenen Ansicht ausgeführt, die Auffassung, eine Störung des Prüfungsablaufs etwa durch Lärm könne auch noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht und die Wiederholung der Prüfung bzw. einzelner Prüfungsteile verlangt werden, sei abzulehnen. Sie nehme in Kauf, dass der Prüfling sich durch sein Abwarten die Wahlmöglichkeit verschaffe, etwa eine Aufsichtsarbeit je nach ihrer Bewertung durch den Prüfer gelten zu lassen oder nicht. Das verschaffe ihm einen unberechtigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen, die im Allgemeinen solche Wahlmöglichkeiten nicht hätten. Daran ändere nichts, dass der gestörte Prüfling in der Prüfung auf den Mangel hingewiesen habe oder ausnahmsweise nicht einmal habe hinweisen müssen. Die Chancengleichheit unter allen Mitbewerbern, insbesondere im Verhältnis zu den nicht an der gestörten Aufsichtsarbeit beteiligten, könne nur dadurch gewährleistet werden, dass den etwa in einem bestimmten Raum lärmgestörten Prüflingen keine Wahlmöglichkeit gelassen, sondern auch ihnen abverlangt werde, etwaige Konsequenzen aus der Störung der Prüfung, sobald es ihnen zumutbar sei, unverzüglich und jedenfalls noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu ziehen. Unabhängig davon, ob ein von Amts wegen oder nur nach Rüge des Prüflings zu beachtender Verfahrensfehler vorliege, treffe den Prüfling daher aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen wolle. Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 4.10.2017 - 9 S 1965/16 -, VBlBW 2018, 322 = juris Rn. 60), auf die die Beschwerde sich ferner stützen möchte, ist festgestellt, Mängel des Prüfungsverfahrens müsse ein Prüfling grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt sei - unverzüglich rügen. Insoweit obliege ihm eine Mitwirkungspflicht. Damit solle unter anderem verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetze und das Prüfungsergebnis abwarte, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschaffe, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zustehe und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die mit der Beschwerde zudem in keiner Weise erläuterte Auffassung nicht zutrifft, zumindest müsste verlangt werden, dass die Prüfungsordnung derartiges vorsehe. Schließlich stellt der Vortrag, eine Mitwirkung könne nur im Rahmen des Zumutbaren erwartet werden, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. Denn die Beschwerde macht nicht erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge es für die Antragstellerin unzumutbar gewesen wäre, im Anschluss an die Prüfung, jedenfalls aber vor Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses, zu erklären, die Prüfung wegen des Mangels nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Auf die entsprechende Rügeobliegenheit weist die Hochschule für Q. und W. in ihren "Hinweisen zur prüfungsrechtlichen Rüge und zum Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen" im Übrigen ausdrücklich hin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.7.2022 im Verfahren 6 E 288/22, juris, verwiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.