Beschluss
6 B 367/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0720.6B367.23.00
3mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, dem die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung versagt worden war.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, dem die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung versagt worden war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, den Antragsteller die Prüfung im Modul GS 5 (Kriminalitätstheorie) wiederholen und das Studium fortsetzen zu lassen, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Es könne dahinstehen, ob an die begehrte Regelungsanordnung die besonderen Anforderungen anzulegen seien, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich seien. Der Antragsteller habe jedenfalls die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf (erneute) Wiederholung der am 9.9.2022 im Wiederholungsversuch nicht bestandenen Prüfung im Modul GS 5 (Kriminalitätstheorie) bestehe nicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) und § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW (StudO-BA) Teil A könnten Prüfungen grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Der Antragsteller habe die Prüfung im Modul GS 5 zum zweiten Mal und damit endgültig nicht bestanden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A sei die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung liege nicht vor. Zwar sehe § 10 StudO-BA Teil B für einzelne im zweiten und dritten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistungen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit für bis zu zwei Modulprüfungen vor. Bei der streitgegenständlichen Klausur handele es sich aber nicht um eine Prüfungsleistung im zweiten oder dritten Studienjahr. Es sei auch nicht in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geboten, dem Antragsteller eine weitere Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Die Beschränkung auf eine Wiederholungsmöglichkeit stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Verordnungsgeber bewege sich mit den Bestimmungen der VAPPol II Bachelor insoweit, als er verlange, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Versuch nachzuweisen seien, innerhalb des ihm eröffneten Ermessensspielraums. Die grundlegende Beherrschung der mit der Klausur „Kriminalitätskontrolle“ (GS 5) abgedeckten Themenbereiche sei auch als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs anzusehen. Der Umstand, dass die sog. Jokerregelung des § 10 StudO-BA Teil B ausschließlich Prüfungsleistungen erfasse, die im zweiten und dritten Studienjahr zu erbringen seien, begründe keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner habe die Grenzen des ihm zukommenden weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum nicht überschritten, indem er die zusätzlichen Prüfungsversuche auf Prüfungsleistungen in fortgeschrittenen Studienabschnitten beschränke, in denen sich ein vorzeitiges Ausbildungsende als besonders schwerwiegend darstelle. Auch bestehe keine Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2020, für die („coronabedingt“) weitere Wiederholungsversuche vorgesehen gewesen seien. Die Ausbildungsbedingungen hätten sich Ende 2021 und im Jahr 2022 deutlich anders dargestellt als im „ersten Coronajahr“ 2020. Schließlich führten die geltend gemachten Ausbildungsmängel nicht zur Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit. Der Antragsteller beziehe die allgemeine Kritik nicht auf die eigenen Umstände bzw. trage nicht vor, persönlich betroffen gewesen zu sein. Im Übrigen habe er einen Ausbildungsmangel unverzüglich rügen müssen. Diesen weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Der Antragsteller macht auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, dass ihm in verfassungskonformer Auslegung des § 10 StudO-BA Teil B eine weitere Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift - wie der Antragsteller meint - dadurch, dass (nur) eine nach dem Modulverteilungsplan im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung ein zweites Mal wiederholt werden kann, „personenbezogenen“ zwischen den Studierenden des ersten Studienjahres und solchen des zweiten und dritten Studienjahres unterscheidet. Zweifel bestehen insoweit, als die Vorschrift die Möglichkeit eines weiteren Wiederholungsversuchs nicht von bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen abhängig macht, sondern („sachverhaltsbezogen“) an den Umstand knüpft, dass es sich um eine nach dem Modulverteilungsplan im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung handelt. Damit kann grundsätzlich jeder Studierende - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - im Verlauf seines Studiums in den Genuss einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit kommen. Selbst wenn es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung handeln sollte, an deren Rechtfertigung nach der sog. Neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts ein strenger, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Maßstab anzulegen wäre, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993- 1 BvL 38/92 -, BVerfGE 88, 87 = juris Rn. 34 ff. und zur sog. Neuen Formel: Nußberger in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 13 ff.; in späteren Entscheidungen geht das BVerfG von einem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten, stufenlosen Prüfungsmaßstab aus, wobei der Gesetzgeber einer strengeren Bindung unterliegen soll, wenn die Unterscheidung an „Persönlichkeitsmerkmale“ anknüpft, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 = juris Ls. 1 und Rn. 63 ff. (65) sowie vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, BVerfGE 127, 263 = juris Rn. 44 f.; zur Entwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Britz, NJW 2014, 346 ff., zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Jokerregelung des § 10 StudO Teil B stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. a) Mit der in den Raum gestellten Behauptung, die Inhalte des Moduls „Kriminalitätskontrolle“ (GS 5) seien nicht von „wesentlicherer Bedeutung“, deutet der Antragsteller an, die (nur) einmalige Wiederholungsmöglichkeit nicht durch eine - verglichen mit den Inhalten der im zweiten und dritten Studienjahr zu erbringenden Module - größere Bedeutung des Moduls als gerechtfertigt anzusehen. Dabei lässt der Antragsteller außer Acht, dass das Verwaltungsgericht die unterschiedliche Zahl an Wiederholungsmöglichkeiten nicht mit einer unterschiedlichen Bedeutung der jeweiligen Module erklärt, sondern allein darauf abgestellt hat, dass sich in fortgeschrittenen Studienabschnitten ein vorzeitiges Ausbildungsende als besonders schwerwiegend darstellt. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Zitat aus den Entscheidungsgründen, „die grundlegende Beherrschung dieser Themenbereiche [sei] auch als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs anzusehen“ (so auf Seite 4 des Abdrucks), steht in anderem Zusammenhang. Das Verwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch des Senats - davon ausgegangen, dass der Verordnungsgeber sich mit den Bestimmungen der VAPPol II Bachelor innerhalb des ihm eröffneten Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er verlangt, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2015 - 2 B 73.14 ‑, IÖD 2016, 3 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2015 - 6 B 608/15 -, NVwZ-RR 2016, 231 = juris Ls. 3 und juris Rn. 20. Daran anschließend hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 4 des Entscheidungsabdrucks mit der Frage auseinandergesetzt, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Rechtsprechung im Fall des Antragstellers keine Anwendung finden könnte, und dies im Ergebnis verneint, eben weil es die grundlegende Beherrschung der mit der Klausur „Kriminalitätskontrolle“ (GS 5) abgedeckten Themenbereiche („auch“) als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs angesehen hat. Die Richtigkeit dieser Annahme zieht der Antragsteller mit dem bloßen Hinweis, dies überzeuge nicht, nicht durchgreifend in Zweifel. Die nachgeschobene Begründung, die im zweiten und dritten Studienjahr vorgesehenen Lerninhalte seien „gleichermaßen“ wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs, impliziert im Gegenteil, dass er den Inhalt des Moduls „Kriminalitätskontrolle“ (GS 5) ebenfalls als in diesem Sinne wesentlich erachtet. b) Zu kurz greift der Einwand des Antragstellers, ein vorzeitiges Ausbildungsende sei für alle Studierenden besonders schwerwiegend. Zwar ist richtig, dass das endgültige Nichtbestehen einer Studienleistung - und damit der Bachelorprüfung insgesamt (vgl. § 18 Abs. 1 StudO-BA Teil A) - für alle Studierenden gemäß § 22 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Folge hat und gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO-BA Teil A die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist, sie also „den Beruf des Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen nicht mehr ergreifen können“. Diese Folgen eines endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung wiegen aber umso schwerer, desto weiter das Studium fortgeschritten ist. Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmender Dauer des Studiums auch die Zeit anwächst, die im Fall des endgültigen Nichtbestehens vergeblich aufgewendet wurde und zum Erwerb einer anderen Berufsqualifikation hätte genutzt werden können. Mit diesem - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennbar tragenden Gesichtspunkt - setzt sich das Beschwerdevorbringen bereits nicht auseinander. Dies gilt auch soweit der Antragsteller einwirft, die weitere Wiederholungsmöglichkeit werde den Studierenden des zweiten und dritten Studienjahres „inzwischen ohne Einbeziehung ihrer bisherigen Studienleistungen eingeräumt“ und es bestünden „keine einschränkenden Voraussetzungen mehr“. Denn der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, ob und ggf. inwiefern dieser Umstand die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Differenzierung nach der Dauer des sich später als gescheitert erweisenden Studiums sei sachgerecht, entkräften soll. 2. Dem Antragsteller hätte auch nicht („coronabedingt“) eine weitere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahrs 2020, denen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gewährt worden war, lässt sich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Dabei ist dem Antragsteller ohne weiteres zuzugeben, dass auch die Studienbedingungen der Studierenden des Einstellungsjahres 2021 - zu denen der Antragsteller zählt - noch „unter den pandemiebeschränkten Einschränkungen“ gelitten haben. Die Einschränkungen blieben allerdings (deutlich) hinter den Einschränkungen zurück, denen die Studierenden des Einstellungsjahres 2020 unterworfen waren. So konnten - worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat - insbesondere Lehrveranstaltungen zumindest teilweise wieder in Präsenz durchgeführt werden. Dies stellt der Antragsteller nicht in Abrede, sondern bestätigt vielmehr, dass jedenfalls seit dem 13.3.2022 (bei dem vom Antragsteller genannten Datum „[…] bis zum 12.3.20 23 reine Online-Lehre […]“) handelt es sich um ein offensichtliches Versehen) die Lehrveranstaltungen - auch in dem Modul „Kriminalitätskontrolle“ (GS 5) - wieder in Präsenz stattgefunden haben. Nach dem Inhalt einer Stellungnahme des zuständigen Dozenten wurden in der Zeit vom 19.1. bis zum 11.3.2022 fünf Vorlesungen „ohne Ausfall online per Zoom“ und ab dem 13.3.2022 die weiteren acht Vorlesungen in Präsenz durchgeführt. Es liegt weiter auf der Hand, dass sich auch die Bedingungen der Online-Lehre dadurch verbessert haben, dass die technischen Einrichtungen (Hardware) und Software-Anwendungen zwischenzeitlich in der Praxis erprobt waren und auch die Lehrenden auf die Erfahrungen des vergangenen Jahres zurückgreifen konnten. Dies kommt beispielhaft zum Ausdruck in der Stellungnahme des zuständigen Dozenten, der ausführt, nach „den Erfahrungen des ersten Coronajahres [habe] sich diese Kleingruppenarbeit als sehr positiv für die gezielte Klausurvorbereitung herausgestellt“. Vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf den Inhalt der Stellungnahme des zuständigen Dozenten, wonach technische Schwierigkeiten nicht vorgelegen hätten und selbst ein Verzicht auf die Kamera nur in wenigen Einzelfällen und nur kurzfristig zugelassen worden sei, bleiben die Ausführungen des Antragstellers zur Verbindungsabbrüchen und weiteren Einschränkungen der Online-Lehre substanzlos. 3. Für eine fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Bestellung der Prüfer gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Nach dem - vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen des Antragsgegners handelt es sich sowohl bei dem Erst- als auch bei dem Zweitprüfer um hauptamtlich Lehrende, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA Teil A als durch den Prüfungsausschuss bestellt gelten. 4. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird ebenfalls nicht durch die Rüge durchgreifend in Frage gestellt, die Nichtbestehensentscheidung sei durch die unzuständige Stelle bekannt gegeben worden. Denn auch dieser ggf. den Lauf der Rechtbehelfsfrist berührende Umstand begründet nicht die Unrichtigkeit der Prüfungsbewertung und erst recht keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholung der Prüfung im Modul „Kriminalitätskontrolle“ (GS 5). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 - 6 B 1352/21 -, juris Rn. 51. 5. Schließlich kommt dem Antragsteller eine - bislang nur beabsichtigte - Erweiterung der Jokerregelung auch auf im ersten Studienjahr zu erbringende Module nicht zugute. Die Neuregelung der Studienordnung gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Innenministerium zum einen erst ab dem 1.9.2023, ist also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht in Kraft getreten. Zum anderen soll die Neuregelung gerade keine rückwirkende Geltung entfalten auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits ausgeschiedene Studierende. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren den sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen und ferner von der unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs aufgezeigten Möglichkeit, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, in Übereinstimmung mit den weiteren mit Prüfungsrecht befassten Senaten des Oberverwaltungsgerichts keinen Gebrauch zu machen, da mit dem Begehren jedenfalls keine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 ‑ 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff., und vom 8.9.2022 - 6 B 834/22 -, juris Rn. 50. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).