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Beschluss

1 A 1151/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.1A1151.22A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Kläger den Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe. Die Berufung ist auch nicht wegen der in der Sache geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auch im Asylklageverfahren ein möglicher Berufungszulassungsgrund. Es ist insoweit unerheblich, dass der Kläger sein Begehren wiederum fehlerhaft auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2021 – 1 A 2692/20.A –, juris, Rn. 2, vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3, und vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen fehlt es dem Zulassungsvorbringen des Klägers bereits an einer zur Klärung durch den Senat formulierten Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Zur Begründung hat der Kläger lediglich sehr abstrahierend ausgeführt, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfe, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und daher ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Bei der – in der Zulassungsbegründung nicht näher spezifizierten – Frage sei „darauf abzustellen, dass die Handhabung des Spannungsfeldes Folge des § 11 AufenthG zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG unterschiedlich beschieden wird“. Diese Rechtsfrage werde sich auch in einer Vielzahl von Fällen stellen, weil davon auszugehen sei, dass es eine unbestimmte Zahl von Fällen gebe, in denen sich geflüchtete Menschen seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und einen deutschen Staatsbürger geehelicht hätten. Zudem werde auch in einer unbestimmten Zahl von Fällen bis heute keine abschließende Entscheidung über die gestellten Asylanträge vorliegen, womit auch immer die Frage des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG verbunden sei. Dieses pauschale Vorbringen lässt mit Blick auf die im Einzelnen begründete Einschätzung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5 ff.), wonach weder dargetan noch sonst ersichtlich sei, dass das Bundesamt das ihm nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen im vorliegenden Einzelfall fehlerhaft ausgeübt habe, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle des Klägers nicht gewahrt sei, keine – über den vorliegenden Einzelfall klärungsbedürftigen – Fragestellungen erkennen. Soweit das Zulassungsvorbringen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den hier nicht relevanten Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO (s. o.) dahingehend zu verstehen sein soll, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 AufenthG und dem Schutz der Ehegemeinschaft nach Art. 6 GG einer grundsätzlichen Klärung bedürfe, ist dem nicht zu folgen. Die im Verhältnis beider Vorschriften anzulegenden allgemeinen Maßstäbe sind bereits höchstrichterlich geklärt und verlangen lediglich nach einer Subsumtion im Einzelfall. Danach muss die im Ermessen der Behörde festzusetzende Länge eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zwar an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Doch sind von der zuständigen Behörde nicht nur die schutzwürdigen Bleibeinteressen des Betroffenen in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 –, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris, Rn. 23. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise eine weiterhin klärungsbedürftige grundsätzliche Frage bei der Anwendung des § 11 AufenthG unter Berücksichtigung der (Ehe-)Beziehung des Klägers mit einer Deutschen im Hinblick auf die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Ehe und Familie auf. Mit seinen Rügen wendet sich der Kläger der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch, wie schon gezeigt, kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).