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Beschluss

2 BvR 130/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Land hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für ein Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auf 4.000 € festgesetzt werden (§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG).
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts im Eilrechtsschutz • Das Land hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für ein Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auf 4.000 € festgesetzt werden (§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG). Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung und machte notwendige Auslagen geltend. Er war anwaltlich vertreten. Das Land Niedersachsen war Gegner in dem Verfahren. Es ging nicht um die Prüfung der materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten, sondern um die Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung sowie die Erstattungsfrage. Das Bundesverfassungsgericht entschied darüber, ob das Land die notwendigen Auslagen zu erstatten habe und welcher Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit anzusetzen ist. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 34a Abs. 3 BVerfGG und § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung der notwendigen Auslagen vorlagen. Außerdem setzte es den Gegenstandswert für das Eilverfahren fest. • Erstattung notwendiger Auslagen: Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer notwendige Auslagen zu erstatten, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; das Gericht bejahte diese Voraussetzungen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gegenstandswertfestsetzung: Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz zu bestimmen; das Gericht prüfte die Umstände des Einzelfalls und setzte den Wert auf 4.000 € fest. Verhältnismäßigkeit und Praxis: Die Festsetzung orientiert sich an der Rechtsprechung und an typischen Streitwerten in vergleichbaren Eilverfahren, sodass die Bemessung sachgerecht und verhältnismäßig ist. Klarstellung der Kostentragung: Die Entscheidung stellt sicher, dass der Staat die notwendigen Auslagen trägt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat gewonnen: Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, seine notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Ferner wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Eilverfahren auf 4.000 € festgesetzt (§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG), wodurch die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren bestimmt ist. Die Entscheidung sichert dem Beschwerdeführer den Ersatz seiner Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der üblichen Bemessungsgrundsätze und der Rechtsprechung. Damit ist die Kostentragung durch das Land verbindlich geregelt.