Beschluss
10 A 56/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.10A56.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Eintragung des um 1660 errichteten giebelständigen Vierständerbaus in die Denkmalliste und der hierzu erlassene Bescheid vom 11. Februar 2019 seien rechtmäßig. Die Eintragungsvoraussetzungen seien erfüllt. Das Gericht schließe sich den Ausführungen des Beigeladenen in seiner fachkundlichen Stellungnahme vom 19. März 2001 an, in der nachvollziehbar und schlüssig die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und (architektur-)geschichtlichen Zusammenhänge umfassend dargelegt seien. Danach lägen wissenschaftliche, insbesondere stadtgeschichtliche und hauskundliche, sowie darüber hinaus volkskundliche und städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des dreischiffigen Deelenhauses in der Altstadt von C. vor. Dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweise, sei nicht erforderlich. Die Unterschutzstellung scheide auch nicht wegen Veränderungen an dem Gebäude aus. a. Der Einwand der Kläger, es handele sich um einen „Allerweltsbau“, wie er in C. und im Umfeld dutzendfach vorkomme, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Annahmen. Das Verwaltungsgericht hat sich damit, wie die Kläger auch einräumen, intensiv auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, warum an der Erhaltung und Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes ein öffentliches Interesse bestehe. Diese Argumentation stellen die Kläger nicht schlüssig in Frage, indem sie darauf verweisen, der Gesetzgeber habe mit dem Wort „bedeutend“ in § 2 Abs. 1 DSchG NRW durchaus eine Einschränkung vorgenommen, wonach nicht jedes ältere Gebäude allein wegen seines Alters unter Schutz gestellt werde; die Unterschutzstellung bedürfe deshalb eines besonderen Grundes. Das Verwaltungsgericht hat nicht aus dem Alter des Gebäudes auf die Denkmaleigenschaft geschlossen. Es hat das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ näher dahingehend ausgelegt, dass aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen seien, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug hätten, aber Massenprodukte seien (Urteilsabdruck S. 10). In der Subsumtion hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass bei einem - wie hier - durch individuelle Handwerkskunst im vorindustriellen Zeitalter gefertigten Fachwerkhaus eine Kategorisierung als „Massenprodukt“ schon begrifflich ausscheide (Urteilsabdruck S. 13). Ferner hat es auf den städtebaulichen Erhaltungsgrund des Objekts abgestellt, der sich gerade daraus ergebe, dass es das Erscheinungsbild in der O. U.--straße gemeinsam mit den dort befindlichen Fachwerkhäusern entscheidend präge (Urteilsabdruck S. 14). Dagegen werden mit der Antragsbegründung keine substantiierten Einwendungen erhoben. b. Ohne Erfolg verweisen die Kläger weiter darauf, die Unterschutzstellungsgründe rechtfertigten lediglich eine Unterschutzstellung der Fassade, nicht aber des ganzen Gebäudes. Weder aus der Stellungnahme des Beigeladenen noch aus den Urteilsgründen oder aus dem Bescheid sei erkennbar, warum eine Unterschutzstellung in dem vorstehenden Ausmaß erforderlich sei. Das trifft schon nicht zu. In der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Stellungnahme vom 19. März 2001 führt der Beigeladene aus, denkmalwert seien die Fassaden einschließlich des Dachkörpers sowie das konstruktive Gerüst (Deelenwände einschließlich der Hauptdeckenbalkenlage) des Inneren. Zur Begründung heißt es unter anderem, das Gebäude lasse als großes Bürgerhaus an einer der Hauptstraßen Aussagen zu über die Wohn- und Lebensverhältnisse und das Repräsentationsbedürfnis seit der Mitte des 17. Jahrhunderts. Bei der Benennung der Erhaltungsgründe verweist der Beigeladene unter anderem auf wissenschaftliche Gründe, insbesondere stadtgeschichtliche und hauskundliche, weil das Objekt Aussagen zulasse über den Stand der Verzimmerungstechnik in der Mitte des 17. Jahrhunderts. Damit setzen die Kläger sich in der Zulassungsbegründung nicht auseinander. Sie legen über die bloße Behauptung hinaus auch nicht dar, warum ‑ entgegen den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen - die Unterschutzstellungsgründe lediglich eine Unterschutzstellung der Fassade rechtfertigten. Dieser Darlegungen hätte es auch deshalb bedurft, weil die Unterschutzstellung lediglich der Fassade eines Gebäudes grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 65 ff., m. w. N. Die pauschale klägerische Kritik an der fachkundlichen Stellungnahme des Beigeladenen, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, als veraltet und inhaltlich unzureichend, ist zudem unsubstantiiert und führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an dem angegriffenen Urteil. Die Kläger setzen sich schon nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Stellungnahme zum Denkmalwert nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und (architektur-) geschichtlichen Zusammenhänge umfassend darlege und keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit bestünden. Überdies legen die Kläger nicht dar, inwiefern sich seit Erstellung der fachkundlichen Stellungnahme die tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben könnten. c. Die Kläger stellen ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, der Unterschutzstellung stehe nicht entgegen, dass bauliche Veränderungen an dem Gebäude vorgenommen worden seien. Den mit der Antragsbegründung angeführten Umstand, dass das für die Dreischiffigkeit typische Rad fehle, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Der Einwand der Kläger, es stehe heute nur noch „das Traggerüst“, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass sich die Aussagen über die geschichtliche Bedeutung und bauhistorischen Besonderheiten weiterhin an dem Fachwerkgebäude vergegenwärtigen und ablesen ließen. Beispielsweise sei das konstruktive Gerüst des dreischiffigen Fachwerkhauses noch sehr gut erhalten; nur das typische Rad fehle, wobei in den Balken noch die entsprechenden Aussparungen der Befestigung des Rades zu sehen seien (Urteilsabdruck S. 15). Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Im Übrigen lässt sich mit dem von den Klägern angeführten - allgemeinen - Umstand, dass sich bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft kulturhistorische, bauhistorische und sonstige fachliche Fragen stellten, für deren Beurteilung die Gerichte auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zurückgriffen, eine besondere Schwierigkeit des vorliegenden Rechtsstreits nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).