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Beschluss

10 B 96/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0418.10B96.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 8415/23 gegen die Eintragung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück G01, in Y. (K.-straße 5) in die Denkmalliste und den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2023 über diese Eintragung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Die Eintragung und der Bescheid, deren Rechtsgrundlage § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW sei, erwiesen sich (voraussichtlich) als rechtmäßig. Die Antragstellerin sei zuvor i. S. v. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Das Wohn- und Geschäftshaus sei ein Baudenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW. Es sei zumindest bedeutend für Städte und Siedlungen und es lägen zumindest wissenschaftliche Gründe für seine Erhaltung vor. Ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude stelle grundsätzlich insgesamt ein Baudenkmal dar, weil das Äußere und das Innere eines Gebäudes regelmäßig eine Einheit bildeten. Eine Ausnahme davon sei hier nach dem Ergebnis der Prüfung im Eilverfahren (zumindest) nicht (offensichtlich) gegeben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW sei das Objekt zwingend in die Denkmalliste einzutragen. Die frühere Untätigkeit der Denkmalbehörde könne für den Eigentümer des Baudenkmals keinen Vertrauenstatbestand schaffen, der die gesetzlich zwingend gebotene Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt ausschließe. Dass das Objekt im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung stehe, ändere nichts an dessen Denkmaleigenschaft und dem Erfordernis der Eintragung in die Denkmalliste. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, die Eintragung in die Denkmalliste sei aufgrund einer unterbliebenen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW formell rechtswidrig. Ihr Einwand, die Antragsgegnerin habe ihre Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Es hat tragend darauf abgestellt, dass eine mangelnde Berücksichtigung der Sachverhaltsergänzungen und Sachargumente nicht zu einem Anhörungsmangel führen könnten. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Dafür genügt es nicht, lediglich eine vom Verwaltungsgericht abweichende Rechtsauffassung anzuführen, ohne die betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nur zu benennen und sich im Ansatz mit ihnen zu beschäftigen. Unabhängig davon würde ein etwaiger Anhörungsmangel aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg in der Hauptsache führen, da er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch geheilt werden könnte (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 6, und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 13. 2. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück K.-straße 5 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um ein Denkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW handelt. Der Einwand der Antragstellerin, die Berufung auf die Immobilie als Zeichen der städtebaulichen Entwicklung könne von vornherein keinen individuellen Denkmalschutz rechtfertigen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen, anknüpfend an die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 DSchG NRW, ausgeführt, wann unter dem Gesichtspunkt, dass eine Sache bedeutend für Städte und Siedlungen ist, die Denkmaleigenschaft bestehen kann. Damit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Auch im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Denkmaleigenschaft vermissen. Mit ihren Einwänden gegen das durch den Beigeladenen erstellte Gutachten vom 2. Februar 2023 zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass die Einstufung des Objekts als Baudenkmal durch das Verwaltungsgericht unzutreffend ist. Gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Objekt dokumentiere die Bau- und Architekturgeschichte (Historismus) und die gründerzeitliche Nachverdichtung des Kirchenhügels als „Keimzelle“ L. im ausgehenden 19. Jahrhundert, wendet sie nichts ein. Ihrem Vorbringen zur (nur) noch vorhandenen historischen Bausubstanz fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die im Laufe der Jahrzehnte an den Gebäuden vorgenommenen Veränderungen - die Antragstellerin verweise im Besonderen auf Eingriffe in die Grundrisse und den Abriss und die Neuerrichtung der Bäder sowie den Austausch der Bodenbeläge - minderten den Dokumentationswert nicht in erheblichem Maße und der Gesamteindruck des Denkmals und seine Identität seien (dennoch) im Wesentlichen erhalten geblieben. Aus dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, die Antragsgegnerin habe sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Immobilie beschäftigt und keine Denkmalwürdigkeit festgestellt, lässt sich für die vom Verwaltungsgericht zu prüfende Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW vorliegen, nichts gewinnen. Dass keine bloße Untätigkeit gegeben war, sondern diese auf fachkundigen Einschätzungen zur (fehlenden) Denkmaleigenschaft fußte, legt die Beschwerde schon nicht dar. 3. Der Einwand der Antragstellerin, eine Unterschutzstellung des Innenbereichs ergebe sich nicht aus einer schutzwürdigen Fassade, greift nicht durch. Die gegen die Schutzwürdigkeit schon der Fassade gerichteten, pauschal gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht herangezogene gegenteilige sachkundige Bewertung durch den Beigeladenen zu erschüttern. Dass ‑ dies ist insoweit das einzige vorgetragene Argument der Antragstellerin - die große Schaufensterscheibe mit den beiden Eingangstüren „nicht historisch“ sei, findet sich mit der Maßgabe auch in dem Gutachten des Beigeladenen wieder, ausweislich dessen die Erneuerung der beiden Haustüren und der Schaufensteranlage in den 1950er / 1960er Jahren erfolgte. Dass, wie die Antragstellerin meint, das (einzige) prägende Element der Fassade „die große Schaufensterscheibe mit den beiden Eingangstüren“ sei, lässt sich dem Gutachten des Beigeladenen nicht entnehmen. Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 27. Juli 2023 - 10 A 56/22 -, juris Rn. 7, sowie Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68 f., davon ausgegangen, dass im Regelfall ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude insgesamt ein Baudenkmal darstellt, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass eine Ausnahme von diesem Regelfall bei Prüfung im Eilverfahren hier jedoch zumindest nicht offensichtlich gegeben sei, alles Weitere einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sei, setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise auseinander. 4. Das Beschwerdevorbringen, der Eintragung in die Denkmalliste stehe ein Vertrauenstatbestand entgegen, greift nicht durch. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe einen solchen geschaffen, indem sie im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens für das Zwangsversteigerungsverfahren die Auskunft erteilt habe, es existiere eine Bereichssatzung, was die Aussage beinhalte, dass ein darüber hinausgehender Denkmalschutz nicht bestehe. Die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, lässt sich dem aber - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - schon nicht die Aussage entnehmen, dass eine Unterschutzstellung (auch) des auf dem zur Zwangsversteigerung anstehenden Grundstück K.-straße 5 aufstehenden Gebäudes zukünftig ausgeschlossen sein würde. Die Antragsgegnerin hat lediglich den seinerzeitigen Sachstand - zutreffend - mitgeteilt. 5. Der Einwand der Antragstellerin, der bestehende Denkmalschutz durch die Bereichssatzung sei auskömmlich und ein darüber hinausgehender Eingriff in ihr Eigentum nicht zulässig, greift nicht durch. Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren zur vorläufigen Unterschutzstellung, vgl. Beschluss vom 3. Februar 2023 - 10 B 1313/22 ‑, juris Rn. 13, klargestellt, dass ein Baudenkmal zwingend in die Denkmalliste einzutragen ist, wenn die Denkmaleigenschaft gegeben ist, und sich daran nichts ändert, wenn es im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung steht. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste ausweislich des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW („sind“) i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfolgen. Damit kann der Umstand, dass ein Denkmal im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung nach § 10 DSchG NRW liegt, nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste entgegenstehen. Auch aus dem weiteren Vorbringen, die Zielrichtung der Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal und der Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs durch eine kommunale Satzung seien identisch, was auch bezogen auf das Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück K.-straße 5 gelte, ergibt sich nicht, dass eine vorhandene Denkmalbereichssatzung der (zwingenden) Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).