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Beschluss

1 E 500/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0802.1E500.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. v. § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO der dortige Berichterstatter. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, juris, Rn. 1 f. (mit eingehender Begründung) und vom 16. März 2023 – 1 E 193/23 –, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.; aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung statt aller: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 OA 205/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die Streitwertbeschwerde, die nach dem Beschwerdeantrag auf eine Reduzierung des auf 27.118,14 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 7.730,85 Euro abzielt, ist zwar – auch mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschwerdewert) – zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 27.118,14 Euro festgesetzt. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert beläuft sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Höhe der Geldleistung, auf die der mit der Klage angegriffene Verwaltungsakt bezogen ist. Dabei ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgeblich. Bei Klageerhebung am 5. August 2020 bezog sich die Klage auf den gesamten Bescheid der Beklagten vom 27. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020, so dass die dort tenorierte Rückforderung in Höhe von 27.118,14 Euro streitwertbestimmend ist. Dies folgt schon aus dem unbeschränkt gestellten Klageantrag. Auch entsprach eine Anfechtung des gesamten Bescheides dem damaligen Willen des Klägers. Ausweislich der Beschwerdebegründung habe er seinem „anwaltlichen Vertreter gegenüber den Rückforderungsanspruch noch nicht beziffern“ können. Deshalb habe der Bescheid zunächst „insgesamt angegriffen“ werden müssen. In Anbetracht dessen folgt aus dem Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Betrag in Höhe von 19.387,29 Euro an die Beklagte zurückgezahlt hat, nichts Anderes, zumal eine solche Zahlung im Fall einer Aufhebung des Rückforderungsbescheides im Klageverfahren auch hätte rückabgewickelt werden können. Auch eine Festsetzung unterschiedlicher Streitwerte für verschiedene Verfahrensabschnitte, vgl. zu einer solchen Konstellation Nds. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 8 OA 74/13 –, juris, Rn. 9 – 11, kommt nicht in Betracht. Eine solche Festsetzung setzt jedenfalls voraus, dass in verschiedenen Verfahrensabschnitten wertabhängige Gebühren entstanden sind wie im zitierten Fall des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Daran fehlt es vorliegend. Die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5111 Nr. 1 VV GKG entstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG bereits bei Klageerhebung. Gleiches gilt gemäß Vormerkung 3 Abs. 2 zum Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Nr. 3100 VV RVG. Nach der sinngemäßen teilweisen Klagerücknahme mit Schreiben des Klägers vom 25. August 2020, die Anlass zu einer Reduzierung des Streitwerts geben könnte, sind keine weiteren Gebühren entstanden. Insbesondere ist keine Terminsgebühr, die auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Termins gültigen Streitwerts zu berechnen wäre, mehr entstanden, da es zu keiner mündlichen Verhandlung gekommen ist. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.