Beschluss
4 E 340/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.4E340.23.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den die Gewährung von Akteneinsicht durch Zusendung eines USB-Sticks ablehnenden Beschluss des Senats vom 31.3.2023 ‒ 4 E 231/23 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den die Gewährung von Akteneinsicht durch Zusendung eines USB-Sticks ablehnenden Beschluss des Senats vom 31.3.2023 ‒ 4 E 231/23 ‒ wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge, über die der Senat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zu entscheiden hat, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 4 E 551/19 –, juris, Rn. 1, ist jedenfalls unbegründet. In dem Beschluss vom 31.3.2023 ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Berichterstatterin, die gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 5 und 6 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 VwGO für die Entscheidung über eine Akteneinsicht nach § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO zuständig war, hat die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Übersendung der Akte in Form eines Datenträgers gewürdigt. Dass der Kläger die Frage der Zuständigkeit für die Gewährung der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit immer noch für streitig hält, hat für die Frage der Form der Akteneinsicht keine rechtliche Bedeutung. Insofern besteht auch kein Anhalt für die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO. Ebenso wenig ist es für die Frage einer Aktenübersendung in Form eines Datenträgers von Bedeutung, ob der Kläger die ihm eingeräumte Akteneinsichtsmöglichkeit bei Gericht aufgrund Erkrankung nicht hat wahrnehmen können. Weder das vorgetragene Fehlen einer Verpflichtung zum Beleg der Erkrankung bzw. ihrer Dauer noch der Vorschlag eines Ersatztermins zur Vornahme der Akteneinsicht vor Ort stellen berechtigte Interessen dar, die die Gewährung der Akteneinsicht im Wege der Übersendung eines Datenträgers mit dem Akteninhalt nach § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO gebieten müssten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.