Beschluss
4 E 399/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.4E399.23.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29.3.2023 ‒ 4 E 5/23 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29.3.2023 ‒ 4 E 5/23 ‒ wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 29.3.2023 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 ‒ 8 B 16.16 ‒, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 ‒ 4 C 35.13 ‒, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Der Senat hat sich in dem genannten Beschluss mit dem Vorbringen des wegen der angestrebten Klage in beiden Instanzen bisher unbeanstandet als Kläger bezeichneten Beschwerdeführers und der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit und Form der Auflegung von Spruchkörpergeschäftsverteilungsplänen zur Einsicht im Sinne der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG auseinandergesetzt. Der Senat hat hierzu auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung festgestellt, dass die Auffassung des Klägers mit der Rechtslage nicht vereinbar sei. Die (generelle) Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten zur Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne des Gerichts wie auch der Kammern sei gesetzlich geregelt. Hingegen fehle eine gesetzliche Regelung für einen Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in unterschriebene Kammergeschäftsverteilungspläne. Darüber hinaus liege es im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Gerichtspräsidenten, einen weitergehenden Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen zu gewähren, welches jedoch mit dem angegriffenen Ablehnungsbescheid ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung ungeachtet der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verschiedener Bundesgerichte, auf die sich der Senat gestützt hat, und der von ihm selbst vorgelegten Literatur, die sich neben rechtspolitischen Forderungen eingangs auch zum geltenden Recht verhält, weiterhin in der Sache für unrichtig hält. Zugleich belegen etwa die Ausführungen in der Anhörungsrüge zu Geschäftsverteilungsplänen aus Vorjahren, dass der Kläger entweder nicht in der Lage oder aber nicht bereit ist, die auch insoweit erfolgte Klärung sich bereits ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut ergebender Fragen selbst durch ihn persönlich betreffende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.3.2023 ‒ 10 PKH 1.22 ‒, juris, Rn. 8 f., und ‒ 10 PKH 2.22 ‒, juris, Rn. 8 f. als maßgeblich anzuerkennen. In seinem Vortrag blendet er sie aus und vertritt weiterhin eine abweichende Rechtsansicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Das nicht selbst streitgegenständliche innerprozessuale erneute Begehren des Klägers vom 9.2.2023, den Senatsgeschäftsverteilungsplan in unterschriebener Form zu erhalten, blendete aus, worauf der Senat hingewiesen hat, dass ihm seit der Verfügung vom 9.11.2022 im Verfahren 4 E 680/22 bekannt war, er könne die Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen zum elektronisch signierten Geschäftsverteilungsplan nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des 4. Senats einsehen. Da der Kläger von dieser ihm schon lange bekannten Möglichkeit bis heute keinen Gebrauch gemacht hat, ist auch insoweit sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Indem er mit seiner Anhörungsrüge weiterhin lediglich beanstandet, der Geschäftsverteilungsplan hätte ihm auf seinen Antrag elektronisch übermittelt werden können, vertritt er ebenfalls nur eine andere Rechtsauffassung, ignoriert dabei die ihm im Einklang mit dem Prozessrecht eröffnete, aber nicht genutzte Einsichtsmöglichkeit und belegt sein insistierendes Beharren auf seinen weitergehenden Vorstellungen vom Recht. Auch weiterhin steht ihm die persönliche Einsicht in die Prüfprotokolle auf der Geschäftsstelle offen. Anhaltspunkte für eine Manipulation sind nicht aufgezeigt. Das Vorbringen des Klägers, er wolle nunmehr einen PKH-Antrag für eine Nichtigkeitsklage stellen, weil ihm der gesetzliche Richter entzogen worden sei, wertet der Senat als bloße Ankündigung und nicht bereits als Einleitung eines neuen Verfahrens, weil er für die Bearbeitung dessen instanziell unzuständig wäre, was auch dem Kläger als juristischem Laien bewusst sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.