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Beschluss

1 A 1135/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0807.1A1135.21A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO (dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Der Kläger legt einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht dar. a) Der Kläger hat zunächst einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht dargelegt. aa) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet danach auch keine Pflicht des Gerichts, einen Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten, Steigerungen und Widersprüche in seinem Vortrag hinzuweisen oder bereits in der mündlichen Verhandlung das– mögliche oder voraussichtliche – Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung mitzuteilen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 7, und vom 11. Juli 2017– 13 A 1502/17.A –, juris, Rn. 13. Ein Asylbewerber muss zudem stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 9. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. (1) Das gilt zunächst, soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht hätte ihm durch weitere Vorhalte die Möglichkeit eröffnen müssen, vermeintliche Widersprüche in seinem Vorbringen aufzuklären. Das Verwaltungsgericht war – wie dargelegt – nicht dazu verpflichtet, den Kläger auf etwaige Widersprüche, Unzulänglichkeiten oder Ungereimtheiten im Sachvortrag hinzuweisen, und zu versuchen, diese durch Nachfragen und Vorhalte auszuräumen. (2) Der Kläger hat einen Gehörsverstoß auch nicht mit dem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht hätte „die traumatische Belastung des Klägers hinsichtlich des Erlebten“ berücksichtigen müssen. Das Gericht habe die Erklärung des Klägers, dass er sich aufgrund psychischer Probleme nicht an Daten erinnere, weder gewürdigt noch weiter aufgeklärt. Dem Verwaltungsgericht war es schon nicht möglich, dem Kläger insoweit rechtliches Gehör zu schenken. Der Kläger hat das angeblich nicht berücksichtigte Vorbringen weder schriftsätzlich noch – ausweislich des unbeanstandet gebliebenen Sitzungsprotokolls vom 11. März 2021 – mündlich in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt. Er hat lediglich erklärt, sich „an Daten nicht so genau [zu] erinnern“ (Sitzungsprotokoll, Seite 9) und mitgeteilt: „Es gibt keine Widersprüche zu der heutigen Verhandlung und meinen Angaben beim Bundesamt. Ich habe damals und auch heute das gesagt, was der Wahrheit entspricht.“ (vgl. Sitzungsprotokoll, Seite 10). Psychische Probleme und/oder eine traumatische Belastung hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt. b) Auch ein vom Kläger behaupteter Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Diese gehört nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Im Übrigen wäre es Sache des auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und von sich aus durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen. c) Mit seiner abschließenden Rüge, das klageabweisende Urteil entspreche nicht einer verständigen Würdigung der Gesamtumstände, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die von ihm aufgeworfene Frage, „Wie kann ein Homosexueller aus dem arabischen Kulturkreis seine sexuelle Orientierung beweisen und welche Anforderungen darf das erkennende Gerichts an diesen Beweis stellen?“, einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, was asylverfahrensrechtlich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu beachten ist. Danach hat (u. a.) diese Prüfung einzelfallbezogen zu erfolgen und die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Schutzsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter zu berücksichtigen. Dabei können Befragungen, die sich auf stereotype Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beziehen, zwar den zuständigen Behörden bei der Prüfung von Nutzen sein. Sie sind aber für sich allein ungeeignet, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers Rechnung zu tragen. Auch sind die nationalen Behörden berechtigt, Befragungen durchzuführen, anhand derer die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, geprüft werden sollen. Jedoch verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten sexueller Praktiken gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Ferner würde die in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Würde des Menschen verletzt, wenn die nationalen Behörden von dem Asylsuchenden verlangen würden, homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterziehen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorzulegen. Schließlich kann nicht allein daraus, dass eine Person, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist. Vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 ‒ C-148/13 bis C-150/13 ‒, juris, Rn. 48 ff. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht im Ansatz auseinander und zeigt auch keinen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).