Beschluss
4 B 626/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.4B626.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.6.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.6.2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 1960/23 gegen die Erlaubniswiderrufsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 27.2.2023 abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO unter Verweis auf die nicht mit rechtserheblichem Vorbringen in Frage gestellten Ausführungen der Antragsgegnerin zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin in der Ordnungsverfügung vom 27.2.2021 sowie in dem Schriftsatz vom 29.3.2023 vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zugrunde, dass an der Vollziehung der angegriffenen Verfügung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, hinter dem das Interesse der nach wie vor gewerberechtlich unzuverlässigen Antragstellerin als nicht schutzwürdig zurücktreten müsse. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand der Beschwerde, es bestünden zwar noch Steuerrückstände, jedoch habe die Antragstellerin sämtliche Steuererklärungen in der letzten Zeit abgegeben und werde die offenen Rückstände baldmöglichst begleichen, greift nicht durch. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung ist dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Erlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2018 ‒ 4 B 252/18 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Dass sich diese Gefahr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens jedoch nicht realisieren werde, zeigt die Beschwerde nicht auf. Es fehlt an einem verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2018 – 4 B 252/18 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragstellerin, mit der Untersagung der Tätigkeit werde ihr nicht nur die Existenzgrundlage, sondern auch die Möglichkeit der Schuldenrückführung entzogen. Der Widerruf ist auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin gerechtfertigt. Es besteht schon kein objektiver Anhalt dafür, dass der Verlust der Reisegewerbekarte zu existentiellen Schwierigkeiten der Antragstellerin führen könnte, der immer noch die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts durch abhängige Beschäftigung offensteht. Dass besondere Umstände, darunter auch die Corona-Pandemie, zu der finanziell unzuträglichen Situation der Antragstellerin geführt hätten, ist ausschließlich behauptet, jedoch mit Blick auf die zeitlich vorher bereits bestehende hohe Verschuldung nicht ausreichend dargelegt, im Übrigen angesichts der verschuldensunabhängig zu bestimmenden Unzuverlässigkeit des Reisegewerbetreibenden unerheblich. Ist ‒ wie hier ‒ der Widerruf der Reisegewerbekarte zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig dem Schutzzweck der §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW, 57 Abs. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2016 ‒ 4 B 1339/15 ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.