Beschluss
4 B 252/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0703.4B252.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 11819/17 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.8.2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Es ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die jeweils auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW gestützten Widerrufe der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO und der Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO seien rechtmäßig. Dem Antragsteller hätte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Erteilung beider Erlaubnisse gemäß § 57 Abs. 1 GewO bzw. § 34b Abs. 4 Nr. 2 GewO versagt werden müssen. Er sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er mit fünf Einträgen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur unzureichend nachgekommen, mithin wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung hätten offene Steuerforderungen des Finanzamtes H. in Höhe von 2.905,36 Euro zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von 187,44 Euro sowie offenen Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 3.968,26 Euro vorgelegen. Dauerhaft schuldenreduzierende Maßnahmen habe der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung nicht getroffen, ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht glaubhaft gemacht. Danach sei nicht zu erwarten, dass er künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen werde. Wenn auch die offenen Steuerforderungen allein ihrer Höhe nach nicht in jedem Fall die Annahme einer Unzuverlässigkeit rechtfertigten und zudem teils erst kurzfristig entstanden seien, so sei doch im Fall des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit bereits seit Jahren bestehe und er dementsprechend andere öffentlich-rechtliche Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt habe und immer wieder neue Schulden entstanden seien. Die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW seien ebenso gegeben, wie die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten sei. Die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnungen zur Herausgabe der Erlaubnisurkunden und zur Einstellung der mit der jeweiligen Erlaubnis verbundenen Tätigkeit seien genauso wenig zu beanstanden wie die Zwangsgeldandrohungen. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht nehme fälschlich an, er sei seit mehreren Jahren wirtschaftlich leistungsunfähig, greift nicht durch. Er ist der Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit standen, nicht erfüllen können, nicht substantiiert entgegen getreten. In dem für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestanden – neben den genannten, teils bereits seit Dezember 2012 fälligen Gewerbesteuerschulden – weitere fällige Forderungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller in Höhe von mehr als 3.100,00 Euro. Dabei handelt es sich in erster Linie um Grundbesitzabgaben, die teils seit August 2016 fällig sind. Auch setzt das Beschwerdevorbringen der Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Mitteilung des Finanzamts komme der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten allenfalls zögerlich nach und habe in den Vorjahren mit der Antragsgegnerin getroffene Ratenzahlungs- bzw. Stundungsvereinbarungen ausweislich der Verwaltungsvorgänge größtenteils nicht eingehalten, nichts Durchgreifendes entgegen. Dass der Antragsteller in der Gesamtschau seine Schulden nach Kräften zuverlässig beglichen habe, ist hinsichtlich der Erklärungspflichten bereits irrelevant, hinsichtlich seiner Zahlungspflichten unzureichend, weil seine finanziellen Kräfte offenkundig nicht zu einer durchweg vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung bestehender Zahlungspflichten ausreichen. Auch der Einwand, die Forderungen des Finanzamtes gegen ihn seien erst kurzfristig entstanden, trägt nicht. Er erfasst nur einen Teil der im Erlasszeitpunkt bestehenden Zahlungsrückstände und berührt nicht das auch schon in der Vergangenheit unzureichende Zahlungs- und Erklärungsverhalten des Antragstellers. Hinzu kommen die vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen, bereits seit 2015 bestehenden Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis. Dass die Eintragungen sämtlich löschungsreif seien, belegt der Antragsteller nicht nachvollziehbar. Ausweislich einer Abfrage vom 23.4.2018 sind von den ursprünglich fünf Eintragungen immer noch vier im Schuldnerverzeichnis vorhanden. Die von dem Antragsteller zum Nachweis der Löschungsreife übersandten Bescheinigungen lassen sich den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht zuordnen. Er hat auch nicht plausibel erklären können, weshalb er die Eintragungen nicht unmittelbar nach Löschungsreife tilgen ließ, wenn ihm doch jedenfalls aufgrund der angefochtenen Verfügung bewusst sein muss, dass diese für die Fortführung seiner gewerblichen Tätigkeit erhebliche Bedeutung haben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die behauptete Tilgungsreife schon in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestand. Die von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen von Gläubigern datieren von Anfang 2018 und enthalten jeweils keinen Hinweis darauf, wann die betreffenden Forderungen getilgt wurden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist unerheblich, dass er sich nach Kräften um den Ausgleich seiner Rückstände bemüht. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Reisegewerbekarte und der Versteigerererlaubnis nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/ 14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Dass sich diese Gefahr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens jedoch nicht realisieren werde, zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf. Es ist kein ausreichendes Sanierungskonzept zur Rückführung des Rückstands in einem überschaubaren Zeitraum vorgetragen. Allein der Verkauf des Parkplatz-Grundstücks lässt kein planvolles Abarbeiten der bestehenden Rückstände erkennen. Auch die mittlerweile vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die N. . K. UG hinsichtlich des Hotelbetriebes bieten keinen Anhalt dafür, dass dem Antragsteller eine Begleichung seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit möglich wäre. Weder behauptet noch belegt der Antragsteller, dass er aus dem jeweiligen monatlichen Betriebsergebnis der UG Entnahmen für seine Zwecke tätigen kann. Vielmehr hat er bislang vorgetragen, dass er sich keine Geschäftsführervergütung aus dem Hotelbetrieb auszahlen lasse. Im Übrigen ist angesichts der wohl für den Hotelbetrieb aufgenommenen und noch offenen Kreditforderungen der D. in Höhe von 219.467,58 Euro nicht erkennbar, dass aus den monatlichen Betriebsergebnissen des Hotels namhafte Beträge zur Begleichung der Rückstände des Antragstellers fließen könnten, die sich mittlerweile gegenüber der Antragsgegnerin auf 8.949,42 Euro belaufen (Stand: 16.3.2018). Im Ergebnis fehlt es an einem verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 ‒ 4 B 1352/17 ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N., und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff. Deshalb gebietet die Information, der Antragsteller habe derzeit keine offenen Steuerschulden bei dem Finanzamt H. , keine anderweitige Einschätzung, zumal die Begleichung der bisher bestehenden Zahlungsrückstände auf Drittschuldnerzahlungen ‒ und nicht auf freiwilligen Leistungen des Antragstellers ‒ beruht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers reicht es zur Darlegung eines Sanierungskonzepts nicht aus, künftige, eventuelle Vermarktungsoptionen für den Hotelbetrieb aufzuzeigen, es kommt vielmehr auf einen validen Plan mit Darstellung realer Einnahmen an. Dementsprechend ist für das Verfahren auch unbeachtlich, aus welchen Gründen sich bestimmte Einnahmemöglichkeiten für den Hotelbetrieb wieder zerschlagen haben. Letztlich geht auch der Einwand fehl, die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 9.8.2017 bereits abgelaufen gewesen. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW oder des § 49 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, BVerwGE 112, 360 = juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 ‒ 4 A 516/15 ‒, NVwZ-RR 2017, 680 (Leitsatz) = juris, Rn. 9 f., m. w. N. Diese Kenntnis hat die Antragsgegnerin frühestens mit der unter dem 22.5.2017 erfolgten Reaktion des Antragstellers auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnisse erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für die Widerrufe der Reisegewerbekarte und der Versteigerungserlaubnis sind jeweils 15.000,00 Euro anzusetzen. Der hieraus sich ergebende Streitwert von 30.000,00 Euro ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).