Beschluss
4 E 516/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.4E516.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.5.2023 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.5.2023 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist nicht statthaft. Eine statthafte Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erhoben werden. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Werts im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.6.2019 – 4 E 530/19 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Seinem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO war ungeachtet des fehlenden Vertretungszwangs im Verfahren über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 2 Satz 7 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) auch deshalb nicht zu entsprechen, weil seine Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen gänzlich aussichtslos erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2021 ‒ 4 A 1876/21 ‒, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 ‒ 4 E 913/15 ‒, juris, Rn. 2 ff. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.