Beschluss
4 E 913/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.4E913.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist unzulässig. Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 4. September 2015 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Falle der Betrag, um den die von der Antragstellerin zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier in Abhängigkeit von der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 750,-- EUR lediglich eine 1,5-fache Gerichtsgebühr von 79,50 EUR (Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) angefallen ist, kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin annimmt, sie begehre mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG, wonach die Verfahren gebührenfrei sind (Satz 1) und Kosten nicht erstattet werden (Satz 2). Die Vorschrift gilt auch für Verfahren auf Beschwerden, die unstatthaft sind, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Der Senat folgt wie bisher entsprechend der – soweit ersichtlich – einhelligen Praxis des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 –, juris, Rn. 4 und 25, vom 7. Juli 2014 – 2 E 627/14 –, vom 21. Juni 2011 – 3 E 612/11 –, vom 11. Januar 2011 – 4 E 18/11 –, vom 20. Februar 2015 – 5 E 135/15 –, vom 13. Dezember 2011 – 7 E 1296/11 –, vom 29. Juli 2015 – 8 E 750/15 –, vom 12. August 2014 – 9 E 752/14 –, vom 10. September 2013 – 10 E 841/13 –, vom 17. September 1014 – 12 E 1004/14 –, juris, Rn. 6 und 8, vom 3. Juli 2014 – 13 E 689/14 –, juris, Rn. 1 und 4, vom 1. April 2008 – 15 E 243/08 –, vom 11. Juni 2013 – 19 E 590/13 –, vom 4. Mai 2011 – 20 E 506/11 – und vom 27. Juli 2007 – 21 E 793/07 –, nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in unstatthaften Streitwertbeschwerdeverfahren eine Gebühr zu erheben ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 – IV ZB 4/ 14 –, NJW 2014, 1597 = juris, Rn. 4, m. w. N., in Fortführung der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 2. April 2014 – 7 OA 20/14 –, JurBüro 2014, 381 = juris, Rn. 11; BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – VII B 301/04 –, juris, Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 68, Rn. 21; Schneider, NJW 2011, 2628, 2629. Der Wortlaut des § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG sieht seit der Neufassung des GKG im Jahre 2004 nicht mehr – wie noch die Vorgängervorschrift – die Gebührenfreiheit für das Verfahren „über die Beschwerde“ vor. Er bezieht sich nun vielmehr ganz allgemein auf „die Verfahren“ und meint damit systematisch die in § 68 GKG geregelten „Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts“. Auch wenn die Neufassung der Regelung dem früheren § 25 Abs. 4 GKG a. F. entsprechen soll, vgl. Entwurf eines Kostenmodernisierungsgesetzes vom 11. November 2003, BT-Drs. 15/1971, S. 158, findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Begründung oder in der Systematik ein hinreichend normklarer Anhalt dafür, die Gebührenfreiheit solle nur bei statthaften Beschwerden greifen, bei unstatthaften aber nicht. Im Gegenteil war wichtigstes Ziel des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2004 die Vereinfachung des Kostenrechts. Dadurch sollten die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden. Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 140. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Kostenfreiheit sehr ausdifferenziert von der Statthaftigkeit der Beschwerde, gegebenenfalls aber nicht von ihrer Zulässigkeit im Übrigen, abhängig zu machen, ohne dass eine entsprechende Absicht, die der Vereinfachung und Normenklarheit zuwider liefe, im Gesetz und in den Materialien hinreichend deutlich geworden ist. Das Gesetz differenziert jedenfalls mit der im GKG 2004 gewählten Formulierung nicht zwischen Zulässigkeit, Statthaftigkeit (als Unterpunkt der Zulässigkeit) und Begründetheit der Beschwerde. Vgl. im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 9 KSt 1/10 u. a. –, AGS 2010, 304 = juris, Rn. 3 und 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 – 5 W 466/12 –, MDR 2012, 1315 = juris, Rn. 9 f., unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Beschluss vom 24. November 1999 – 14 W 635/99 –, NJW-RR 2000, 1239 = juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 – 1 W 15/12 –, MDR 2012, 811 = juris, Rn. 7; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 29. März 2009 – L 11 R 882/11 B –, juris, Rn. 3. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.