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Beschluss

19 A 1101/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0810.19A1101.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Dieser liegt nicht vor. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Rüge des Klägers, dem Verwaltungsgericht seien bei der Würdigung seines Vorbringens gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze unterlaufen, greift nicht durch. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie begründen grundsätzlich keinen Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls ausnahmsweise dann nicht nur dem materiellen Recht zuzuordnen sein, sondern auch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG begründen, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Natur- oder Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A ‑, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021, juris, Rn. 13, und vom 18. Februar 2021, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d. h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2015 ‑ 1 B 39.15 -, InfAuslR 2016, 1, juris, Rn. 16, vom 8. März 2012 ‑ 1 B 2.12 -, juris, Rn. 6, vom 23. September 2011 ‑ 1 B 19.11 -, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2005 ‑ 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3 m. w. N. (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Einen solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung zeigt der Kläger mit seiner Antragsbegründung, ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er sein "Coming-out" als Bisexueller erst kurz vor der mündlichen Verhandlung offenbart habe, nicht auf. Er dringt damit schon deswegen nicht durch, weil er mit der späten Offenlegung nur einen Teilaspekt der umfassenden verwaltungsgerichtlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner behaupteten Bisexualität herausgreift. Ungeachtet der Frage, ob eine allein auf die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung offenbarte Bisexualität gestützte Verneinung der Glaubhaftigkeit überhaupt als willkürliche Beweiswürdigung anzusehen wäre, hat das Verwaltungsgericht hier gerade nicht eine in dieser Weise verkürzte Würdigung vorgenommen. Vielmehr hat es die späte Offenlegung der behaupteten sexuellen Orientierung unter eingehender Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers eingeordnet und bewertet. Es führt dazu etwa aus, die Behauptungen des Klägers wirkten konstruiert und auswendig gelernt, er habe bereits im ersten Asylverfahren eine völlig unglaubhafte (abweichende) Verfolgungsgeschichte vorgetragen und sei nicht in der Lage gewesen, Entdeckung und Entwicklung seiner sexuellen Orientierung in stimmiger Weise darzulegen. Auch der Einwand des Klägers, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er den Freund (O.) und seine aktuelle Partnerin (L.) nicht als Zeugen benannt habe, weil sonst das Gericht ein „Coming-out“ von homosexuellen, bisexuellen oder transsexuellen Zeugen erzwingen könne, führt auf keinen qualifizierten Beweiswürdigungsmangel. Mit dieser allgemeinen und ohne Fallbezug formulierten Möglichkeit zeigt der Kläger schon nicht auf, dass bei den von ihm angeführten Personen überhaupt ein „erzwungenes Coming-out“ im Raum gestanden hätte. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Begründung, weshalb die Freundin nicht anwesend sei, erklärt, L. habe eigentlich mitkommen wollen, habe dann aber doch arbeiten müssen. Von O. ist der Kläger seinen Angaben zur Folge überhaupt erst zu seinem eigenen „Coming-out“ ermutigt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).