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Beschluss

1 A 534/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.1A534.21A.00
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Leitsätze

Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes muss der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung vortragen, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der Rechtsmittelführer grundsätzlich Gelegenheit hatte, zu den angeblich überraschenden Umständen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) ebenso wenig wie mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht zu den Verfahrensfehlern i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes muss der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung vortragen, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der Rechtsmittelführer grundsätzlich Gelegenheit hatte, zu den angeblich überraschenden Umständen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) ebenso wenig wie mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht zu den Verfahrensfehlern i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 3, und vom 23. April 2020 – 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 5, und vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet danach auch keine Pflicht des Gerichts, einen Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten, Steigerungen und Widersprüche in seinem Vortrag hinzuweisen oder bereits in der mündlichen Verhandlung das – mögliche oder voraussichtliche – Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung mitzuteilen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 7, und vom 11. Juli 2017– 13 A 1502/17.A –, juris, Rn. 13. Ein Asylbewerber muss zudem stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 9. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 11. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 13. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2022 – 1 A 3323/20.A –, juris, Rn. 7, vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 6, und vom 23. April 2020 – 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 15; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Nach diesen Maßgaben zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, er habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach betont, der französischen Sprache nur rudimentär mächtig zu sein und sich bei einer persönlichen Anhörung für eine substantiierte, differenzierte und detailreiche Schilderung seiner Fluchtgeschichte nur auf Tamaschek verständigen zu können. In der mündlichen Verhandlung sei jedoch entgegen der Angaben in der Ladung („Es ist ein Simultandolmetscher für die Sprache Tamaschek/Französisch geladen“) lediglich eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch erschienen Die subjektive Auffassung des Einzelrichters, er könne sich „gut auf Deutsch mit dem Kläger verständigen“, ersetze nicht dessen Verpflichtung, einen Dolmetscher beizuziehen. Er habe zwar geäußert, sich lieber auf Deutsch als auf Französisch zu äußern, habe aber immer auf die Notwendigkeit einer Anhörung in der Sprache „Tamaschek“ hingewiesen. Das Verwaltungsgericht habe sich prozessrechtswidrig die „Rosinen herausgepickt“, indem es die Angabe des Klägers, er verstehe kein Französisch als unglaubhaft bewertet, die Verhandlung dann aber auf Deutsch geführt habe. Der Einzelrichter habe es auch unterlassen, im Sitzungsprotokoll wiederzugeben, ob und wie die geladene Dolmetscherin sich mit dem Kläger habe verständigen können. Die Klägerseite sei vorliegend auch der Obliegenheit nachgekommen, die in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten zu rügen und eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Der Einzelrichter habe diese Rüge aber nicht in das Protokoll aufgenommen. Ebenso wenig sei dem Sitzungsprotokoll ein Einverständnis des Klägers mit einer Verhandlungsführung auf Deutsch zu entnehmen. Ein solches habe er auch nicht erteilt. Nicht in das Protokoll aufgenommen habe der Einzelrichter zudem die (von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – erfolglos – im Wege eines Protokollberichtigungsantrags gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemachten) tatsächlichen Vorgänge, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor Verhandlungsbeginn auf der Geschäftsstelle der 15. Kammer angerufen und um Weiterleitung der Information an den Einzelrichter gebeten habe, dass er um Terminverlegung bitte, weil er aufgrund einer falschen Anzeige auf dem Bahnhof nicht in den Zug nach Köln, sondern in den Zug nach Koblenz gestiegen sei und deshalb nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheinen könne. Ebenso wenig sei in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden, dass der Kläger in der Verhandlung beantragt habe, nur in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten und eines Dolmetschers für die Sprache Tamaschek zu verhandeln. (1) Es kann letztlich dahinstehen, ob das Sitzungsprotokoll vom 12. November 2020 unrichtig oder unvollständig ist und ob das Verwaltungsgericht einem etwaigen durch den Kläger oder telefonisch durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Terminverlegung hätte stattgeben müssen, um dem Kläger zu ermöglichen, in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten zu verhandeln und sein Verfolgungsschicksal unter Inanspruchnahme eines Dolmetschers für die Sprache Tamaschek zu schildern. Der Kläger hat mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Das Zulassungsvorbringen des Klägers erschöpft sich der Sache nach darin, zu rügen, dass das Verwaltungsgericht ihm nicht ermöglicht habe, sich in der mündlichen Verhandlung im Beistand seines Prozessbevollmächtigten in einer Sprache zu äußern, in der er seine Fluchtgeschichte detailliert hätte schildern können. Aufgrund von Verständigungsproblemen bestehe „die Gefahr einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben“ (Zulassungsschrift vom 21. Dezember 2020, Seite 8 unten). Ausführungen dazu, ob und wie sich diese Gefahr im Falle des Klägers konkret verwirklicht haben soll, enthält die Zulassungsbegründung nicht. Gerade einer solchen (substantiierten) Darlegung hätte es aber bedurft. Das gilt noch umso mehr, als die von dem Verwaltungsgericht in der nahezu zwei Stunden (14:41 Uhr bis 16:29 Uhr) dauernden mündlichen Verhandlung protokollierten Ausführungen des Klägers – einschließlich der Nachfragen des Verwaltungsgerichts und des Beklagtenvertreters – (eng gedruckt) drei Seiten des Sitzungsprotokolls vom 12. November 2020 ausmachen, wobei zwei Seiten freie Schilderungen des Klägers enthalten. Dies lässt den Rückschluss zu, dass er in der deutschen Sprache über einen beachtlichen Wortschatz verfügt. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 erklärt, dass eine Verständigung „angesichts der guten Deutschkenntnisse des Klägers möglich“ gewesen sei. Überdies fehlt es in der Zulassungsbegründung an jeglichen Angaben dazu, inwieweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Sachaufklärung – etwa durch weitere Nachfragen oder Beweisanträge – zugunsten des Klägers hätte beitragen können. (2) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass es sich entscheidungserheblich ausgewirkt hat, dass er sein Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung nicht mithilfe eines Dolmetschers für die Sprache „Tamaschek“ und in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten schildern konnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass dem Kläger in Mali keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG drohe, nicht allein auf die mangelnde Glaubhaftmachung des behaupteten Verfolgungsschicksals gestützt. Es hat sie vielmehr zugleich mit der Erwägung begründet, dass der Kläger sich gemäß § 3e AsylG auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Süden Malis verweisen lassen müsse, und dies näher ausgeführt (Urteilsabdruck, Seite 9, vierter Absatz bis Seite 10, fünfter Absatz) Diesem selbständig tragenden Begründungsansatz („Zudem“) ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Vor allem dringt er mit seiner Rüge nicht durch, es verstoße gegen das Willkürverbot, seine Behauptung, er spreche nicht ausreichend Französisch, als unglaubhaft zu bewerten, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Annahme gebe. Seiner Auffassung folgend seien die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstände, dass Französisch in Mali die Amtssprache sei und er auf dieser Sprache angehört worden sei, ohne Belang. Er stamme aus einer Region Malis, in der die Amtssprache im Alltag nicht gesprochen werde und habe von Beginn seines Aufenthalts an mitgeteilt, nicht ausreichend Französisch zu sprechen. Auch mit diesen Einwänden zeigt der Kläger nicht auf, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 7) willkürlich und unter Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze erfolgt wäre. Der Kläger kann sich im Übrigen schon mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe keine Nachfragen zu Punkten gestellt, die es aufgrund der Anhörung als nicht nachvollziehbar gewertet habe. Das Verwaltungsgericht war nämlich – wie dargelegt – nicht dazu verpflichtet, den Kläger auf etwaige Widersprüche, Unzulänglichkeiten oder Ungereimtheiten im Sachvortrag hinzuweisen, und zu versuchen, diese durch Nachfragen und Vorhalte auszuräumen. bb) Eine Gehörsverletzung folgt ferner nicht aus dem Vorbringen des Klägers, eine Entscheidung nach einer Verhandlung auf Deutsch, obwohl in der gesamten gerichtlichen Korrespondenz die Erforderlichkeit einer Sprachmittlung auf Tamaschek thematisiert und von dem Einzelrichter in der Ladung auch suggeriert worden sei, stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Hierfür fehlt es bereits an dem erforderlichen Überraschungsmoment, weil der Kläger grundsätzlich Gelegenheit hatte, zu den angeblich überraschenden Umständen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Dass die Sprachmittlung in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden ist, lässt sich den Feststellungen im Sitzungsprotokoll (Seite 2 oben) entnehmen, nach denen der Kläger erklärt hat, besser Deutsch als Französisch zu sprechen und deswegen der Verhandlung lieber auf Deutsch folgen zu wollen. Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung auch eingeräumt, seine angeblichen Verständigungsschwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben und beantragt zu haben, einen Dolmetscher für Tamaschek gestellt zu bekommen. Der Kläger musste bei dieser Sachlage sowohl damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seine abschließende Entscheidung auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gemachten Angaben treffen würde, als auch damit, dass das Gericht sein Verfolgungsvorbringen – unabhängig hiervon – als unglaubhaft bewerten würde. cc) Auch das weitere Vorbringen zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Der Kläger macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe den subsidiären Schutz und Abschiebungsschutz anhand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (InfAuslR 2002, 52, 55) beurteilt und nicht anhand der Rechtsprechung des EUGH oder der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), die im Gegensatz zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich eine ernsthafte Gefahr fordere, nicht aber die vom Einzelrichter zugrunde gelegte Auslieferung an den Tod oder an schwerste Verletzungen. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamts zu eigen gemacht, nach denen der Kläger auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne und weder obdachlos noch an Hunger leiden werde. Gerade dies habe der Kläger als unzutreffend dargestellt, weil sich seine gesamte Familie nicht mehr in Mali befinde und auch eine finanzielle Unterstützung durch sie ausscheide. Zudem führe auch die COVID-19-Pandemie dazu, dass er seinen Lebensunterhalt in Mali nicht dauerhaft sichern könne. Als Rückkehrer aus dem Ausland ohne Kontakte und familiäre Bindung sei er ohnehin gegenüber den Einwohnern Malis schlechter gestellt. Der Kläger wendet sich damit der Sache nach allein gegen die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. dd) Der Kläger hat einen Gehörsverstoß auch nicht mit der mit der Rüge aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil weder die vom Bundesamt in Form eines Vermerks vom 31. März 2020 mitgeteilten Erkenntnisse über die Organisation „Mouvement National pour la Libération de l´Azawad“ (MNLA; deutsch: Nationale Bewegung zur Befreiung des Azawad) noch die Corona-Pandemie in Mali berücksichtigt. (1) Den Vermerk vom 31. März 2020 über die MNLA hat nicht der Kläger, sondern das Bundesamt in das gerichtliche Verfahren eingeführt, so dass es sich bei dem angeblich nicht beachteten Vorbringen schon nicht um solches des Klägers, sondern der Beklagten handelt. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch keine Umstände angeführt, die darauf schließen lassen könnten, dass das Verwaltungsgericht den Vermerk des Bundesamtes bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet haben könnte, obwohl es diesen ausweislich des Tatbestandes (Urteilsabdruck, Seite 4) zur Kenntnis genommen hat. Auf dieses Erkenntnismittel kam es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht (mehr) entscheidungserheblich an, weil es nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei den Schilderungen des Klägers nicht um selbst Erlebtes handele und demnach das Verfolgungsvorbringen des Klägers als in weiten Teilen unglaubhaft bewertet hat (Urteilsabdruck, Seite 8). (2) Hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist es dem Verwaltungsgericht schon gar nicht möglich gewesen, dem Kläger rechtliches Gehör zu schenken. Der Kläger hat dieses angeblich nicht berücksichtigte Vorbringen nämlich weder schriftsätzlich noch – ausweislich des insoweit unbeanstandet gebliebenen Sitzungsprotokolls vom 12. November 2020 – mündlich in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt. ee) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe – insbesondere im Hinblick auf die nicht ausreichend aktuelle Erkenntnismittelliste, die Organisation „Azawad“ und die Corona-Pandemie – seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist schon von vornherein unbeachtlich. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Im Übrigen könnte hinsichtlich der Organisation „Azawad“ auch eine Aufklärungsrüge nicht durchgreifen. Dem Verwaltungsgericht musste sich nämlich auf der Grundlage seiner abschließenden Rechtsauffassung, das Verfolgungsvorbringen des Klägers als unglaubhaft einzustufen, eine weitere Ermittlung nicht aufdrängen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2022– 1 A 389/21.A –, juris, Rn. 2, vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3, und vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen wird der Kläger nicht im Ansatz gerecht. Sein Zulassungsvorbringen erschöpft sich in der Behauptung, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liege vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).