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Beschluss

12 B 639/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0814.12B639.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Beschwerde hat, lässt der Senat offen; der Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2023 wirft allerdings erhebliche Zweifel daran auf, dass die Antragstellerin eine Wiederaufnahme des mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2023 untersagten Betriebs der Einrichtungen "N. " sowie "N1. " weiterhin tatsächlich anstrebt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage spreche Einiges dafür, dass die auf § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG gestützte Betriebsuntersagung sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung, bei der es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handele, sei der Erlass der letzten Behördenentscheidung. § 15 WTG sehe ein abgestuftes Vorgehen der Aufsichtsbehörde vor, das von Beratungen über Anordnungen und einen Belegungsstopp bis hin zur Betriebsuntersagung reiche. Vorliegend habe der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits - zum Teil wiederholt - alle zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Mittel angewendet. Im Zeitraum von September 2018 bis zum 2. Mai 2023 hätten sich wiederholt vielschichtige Mängel in der streitgegenständlichen Pflegeeinrichtung der Antragstellerin gezeigt, die insbesondere den fachgerechten Umgang mit der Ernährung der Bewohnerinnen und Bewohner, in Bezug auf Dekubitusrisiken und Wunden allgemein, mit insulinpflichtigen Diabeteserkrankungen und mit in der Mobilität eingeschränkten Bewohnerinnen und Bewohnern betroffen hätten. Mängel habe nicht nur der Antragsgegner festgestellt, sondern auch der Medizinische Dienst Westfalen-Lippe, zuletzt in seinem Prüfbericht vom 4. April 2023. Der Antragsgegner habe aufgrund der festgestellten Mängel insgesamt 16 Mängelberatungen nach § 15 Abs. 1 WTG vorgenommen und zwei Ordnungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG erlassen. Selbst bei einer unterstellten offenen Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens falle jedenfalls die weitere Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Der Schutz bedeutender Rechtsgütern der Bewohnerinnen und Bewohner - nämlich deren Leib und Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit und Würde - sei aufgrund der gravierenden Mängel in der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin, die seit 2018 immer wieder aufgetreten und trotz der Einleitung von Maßnahmen nicht nachhaltig abgestellt worden seien, nicht gewährleistet. Beispielhaft für die Versäumnisse der Antragstellerin in der Versorgung und Pflege seien die in der Anlassprüfung vom 6. April 2023 festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem an Diabetes mellitus erkrankten Bewohner G. D. , bei dem ein adäquater Umgang sowohl mit der Ernährung als auch mit der Insulingabe gefehlt habe. Manifestiert habe sich dies in drei Krankenhausaufenthalten aufgrund von potenziell lebensbedrohlichen Blutzucker-entgleisungen in der Zeit vom 22. bis 25. Januar 2023, am 2. Februar 2023 und in der Zeit vom 5. bis 9. Februar 2023. Dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung sei eine höhere Bedeutung zuzumessen als dem auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin und dem damit verbundenen finanziellen Verlust. Gegen diese rechtliche Würdigung wendet die Beschwerde nichts im Ergebnis Durchgreifendes ein. Insbesondere legt die Antragstellerin nicht dar, dass eine auf offenen Erfolgsaussichten der Klage beruhende Interessenabwägung hier nicht in Betracht kommt oder zu ihren Gunsten ausfallen müsste. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die angegriffene Untersagungsverfügung vom 2. Mai 2023 sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und bereits aus diesem Grund das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als vorrangig zu bewerten ist. Die Antragstellerin wendet ein, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Untersagungsverfügung sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen, dass ihre vorangegangenen Annahmen fehlerhaft gewesen seien, "weshalb die Ermessensentscheidung der Behörde nicht wie getroffen hätte getroffen werden dürfen". Diese (in der Beschwerdebegründung mehrfach wiederholte) Rüge vermeintlicher Ermessensfehler bei Erlass der Verfügung verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die Untersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG zutreffend als gebundenen Verwaltungsakt ohne behördlichen Ermessensspielraum angesehen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 12 B 907/18 -, juris Rn. 23, und vom 6. Dezember 2018 - 12 B 1102/18 -, juris Rn. 5. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nichts Hinreichendes dafür, dass die von der Antragstellerin angesprochenen "neuen Erkenntnisse", welche sich anlässlich einer Besprechung zwischen den Beteiligten am 8. Mai 2023 ergeben hätten und die von der Antragsgegnerin "absolut unbeachtet" gelassen worden seien, auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung führen. Vor allem legt sie nicht substantiell dar, dass bei Erlass der Verfügung entgegen der zugrundeliegenden Annahmen des Antragsgegners eine nachhaltige Beseitigung der über einen beträchtlichen Zeitraum festgestellten gravierenden Mängel bereits eingetreten war oder sich jedenfalls konkret und zeitnah abzeichnete. Der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass "die zentralen Mängel zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Behördenentscheidung" ausweislich "der vorgelegten Stellungsnahmen / Korrektur- und Maßnahmenpläne […] abgearbeitet und beseitigt" gewesen seien, genügt insoweit nicht. Insbesondere ergibt sich die gebotene Nachhaltigkeit nicht aus der bloßen Behauptung, dass selbige "der Beschwerdegegnerin im Termin am 08.05.2023 dargelegt und zugesichert wurde". Zeitweilige Verbesserungen in Bezug auf festgestellte Mängel waren auch in der Vergangenheit zu verzeichnen und hatten etwa dazu geführt, dass die unter dem 13. Januar 2020 verfügte Wiederbelegungssperre im Nachgang zu einer am 25. Juni 2020 durchgeführten Prüfung (unter Einschränkungen) aufgehoben wurde; sie erwiesen sich jedoch regelmäßig nicht als dauerhaft, was sich beispielhaft daran zeigte, dass der Antragstellerin mit Datum vom 22. Dezember 2021 erneut untersagt wurde, freie und frei werdende Plätze wieder zu belegen. In Anbetracht dessen greift auch nicht der Beschwerdeeinwand durch, es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Betriebsuntersagung "am 08.05.2023 mit akuten Gefährdungssituationen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu begründen, die Wochen und Monate vorher festgestellt worden sein sollen". Denn dass die diesen "Gefährdungssituationen" zugrundeliegenden Mängel vor der Untersagung wirksam und mit auf Dauer angelegter Perspektive behoben worden waren, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Die Antragstellerin zeigt mit ihrer Beschwerde auch nicht auf, dass eine auf offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs beruhende Abwägung der widerstreitenden Aufschub- und Vollzugsinteressen der Beteiligten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten ausfallen muss. Ihr Vortrag, die beanstandeten Mängel seien "der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt als so gravierend und gefährdend für die Bewohnerinnen und Bewohner" erschienen, "als das ein sofortiges und massives Agieren der Beschwerdegegnerin erforderlich wäre", hat keine inhaltliche Substanz und steht im Übrigen im Kontrast zu dem hier zugrundeliegenden behördlichen Einschreiten. Dass die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hinter dem Schutz der Rechtsgüter der (aus gegenwärtiger Sicht: ehemaligen) Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen zurückzustehen haben, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, zu berücksichtigen seien "auch die Interessen der Mitarbeitenden, die mit einer Betriebsuntersagung zum spätestens 31.07.2023 kurzfristig ihre Beschäftigungsverhältnisse verlieren werden", ist schon nicht zu ersehen, dass solche Belange nicht verfahrensbeteiligter Dritter - in einer Konstellation, die nicht unter § 80a VwGO fällt - überhaupt zugunsten der Antragstellerin in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind. Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, ausweislich eines Zeitungsartikels vom 18. Juli 2023 habe die Pressesprecherin der Antragstellerin erklärt, viele Mitarbeiter der Einrichtung hätten bereits in eine neue Anstellung vermittelt werden können. Auch vor diesem Hintergrund ist der angesprochene Aspekt nicht von Gewicht. Soweit die Antragstellerin im Übrigen umfangreich erstinstanzlichen Sachvortrag in der Beschwerdebegründung wiederholt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 19 B 535/22 -, juris Rn. 1 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).