Beschluss
19 B 535/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügt.
• Die Begründung muss die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert angreifen und konkret darlegen, warum die Entscheidung unrichtig ist.
• Reine Wiederholung oder pauschaler Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.
• Fehlt die Auseinandersetzung mit einer tragenden Erwägung der angefochtenen Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels substantiierten Angriffs auf tragende Erwägungen • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügt. • Die Begründung muss die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert angreifen und konkret darlegen, warum die Entscheidung unrichtig ist. • Reine Wiederholung oder pauschaler Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht. • Fehlt die Auseinandersetzung mit einer tragenden Erwägung der angefochtenen Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts und erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint und insbesondere auf einen Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2022 im Klageverfahren 25 K 6372/18 abgestellt, aus dem sich nach Ansicht des Gerichts keine Gefährdungslage ergab. Der Antragsteller rügte in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen, der genannte Gerichtsbescheid sei ihm nicht persönlich, sondern nur seinem anwaltlichen Vertreter zugestellt worden. Er behauptete weiter Fragen zur Wirksamkeit der Zustellung und zum Fortbestand des erstinstanzlichen Verfahrens. Das OVG prüfte, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei; dies erfordert konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Überlegungen der Entscheidung. • Darlegungsobliegenheit: Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche tatsächlichen und rechtlichen Fehler er in den tragenden Erwägungen sieht, welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgen und welche Entscheidung stattdessen zu treffen sei. • Fehlende Auseinandersetzung: Die hier eingelegte Beschwerde setzte sich nicht mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass aus dem Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2022 keine Gefährdungslage hervorgehe. • Unzureichende Begründung: Die Beschwerdebegründung beschränkte sich auf die Behauptung mangelnder persönlicher Zustellung an den Antragsteller und führte keine konkreten Ausführungen dazu, warum entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen soll. • Erheblichkeit der Versäumnisse: Weil die Beschwerde die erforderliche sachliche und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen ließ, fehlt es an der nötigen Grundlage für eine aufhebbare Beschwerde. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; eine Halbierung des Auffangstreitwerts wurde nicht vorgenommen. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügte und keine substantielle Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts erfolgte. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.