Beschluss
12 A 927/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.12A927.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor und sind auch nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der durch den Bescheid vom 30. April 2019 geltend gemachte Zinsanspruch der Beklagten sei nicht verjährt. Für den Beginn der Verjährung sei § 199 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Zu den nach dessen Nr. 2 maßgeblichen Tatsachen, von denen der Gläubiger Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, gehöre auch die Anschrift des Schuldners. Die Beklagte habe erst durch die E-Mail des Klägers vom 27. April 2019 von dessen aktueller Anschrift Kenntnis erlangt. Zuvor habe auf Seiten der Beklagten auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangte grobe Fahrlässigkeit setze voraus, dass der Gläubiger sich bei auch nur mäßiger Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Kenntnis von der maßgeblichen Tatsache hätte verschaffen können. Er bedürfe also eines ungewöhnlich großen Maßes mangelnder Sorgfalt. Dem Gläubiger müsse persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Solches sei hier angesichts der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger im Verlauf des Verwaltungsverfahrens mehrmals erfolglos per E-Mail zur Mitteilung seiner aktuellen Anschrift aufgefordert sowie verschiedene andere Nachforschungen hierzu betrieben habe, offensichtlich nicht der Fall. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Aufforderungen und Nachforschungen des Bundesverwaltungsamts einwendet, dies sei "nachweislich nicht wahr", geht sein nachfolgender Verweis auf seine E-Mail vom 20. Juni 2013 an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn mit jener E-Mail hat der Kläger dem Bundesverwaltungsamt gerade nicht seine aktuelle Anschrift mitgeteilt, sondern vielmehr vorgetragen, dass er zur Zeit wegen seiner Promotion "im Ausland unterwegs" sei und "keinen festen Wohnsitz habe". Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Befragen angegeben hat, er habe, nachdem er im Jahr 2011 in den Iran gegangen sei, um dort an seiner Promotion zu arbeiten, "die ganze Zeit" bei seinen "Eltern gewohnt", erweisen sich seine vorstehenden Behauptungen in der E-Mail vom 20. Juni 2013 als unzutreffend. Offenbar war der Kläger nicht bereit, seiner Verpflichtung zur Mitteilung seiner aktuellen Anschrift aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nachzukommen. Anders als er meint, hatte die Beklagte in dieser Situation keine Veranlassung, mit ihm schriftlich per Telefax zu korrespondieren. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsamt im Einzelfall gehalten sein kann, andere Kommunikationswege als den Postweg zu nutzen, kann sich überhaupt erst dann stellen, wenn jedenfalls eine vorhandene aktuelle Anschrift des Darlehensschuldners bekannt ist und dieser schlüssig darlegt, weshalb eine postalische Korrespondenz in seinem Fall nicht in Betracht kommt. An diesen Voraussetzungen fehlte es hier offensichtlich. Dementsprechend scheidet eine daran anknüpfende grobe Fahrlässigkeit des Bundesverwaltungsamts von vornherein aus. Aus dem mit der Zulassungsbegründung erneut (wie schon erstinstanzlich) herangezogenen Senatsurteil vom 4. Juni 2012 - 12 A 381/10 - ergibt sich nichts anderes. Allein mit dem Einwand, das "Bemühen um Zustellung der Beklagten" sei im vorliegenden Fall "weitaus weniger intensiv" gewesen "als dies in der zitierten Entscheidung der Fall gewesen ist", vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu begründen, weil die jeweiligen Fallgestaltungen offensichtlich nicht vergleichbar sind; insbesondere hatte der Senat in jener Entscheidung aus dem Jahr 2012 im Zusammenhang mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf den Zeitpunkt erlangter Kenntnis von der Anschrift des Darlehensschuldners abgestellt, so dass es auf die Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis dort nicht ankam. 2. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Kläger nicht dar. Eingangs seiner Zulassungsbegründung beantragt er zwar, die Berufung "gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO zuzulassen", im Folgenden zeigt er indes nicht ansatzweise auf, dass und inwieweit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in seinem Fall gegeben sein soll. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Aus den mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, "ab welchem Zeitpunkt grobe Fahrlässigkeit für den Beginn der Verjährung eintreten kann und welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Beklagten in Fällen wie dem vorliegenden zu stellen sind", erschließt sich eine Grundsatzbedeutung nicht. Angesichts der offenen Fragestellungen fehlt es schon an der Bezeichnung einer konkreten und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage. Eine Klärungsbedürftigkeit legt der Kläger ebenfalls nicht dar. II. Über den weiter gestellten Sachantrag, "den Zinsbescheid der Beklagten vom 30.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2019 aufzuheben", ist nicht zu entscheiden; er ist im Zulassungsverfahren nicht statthaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).