Beschluss
4 A 714/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.4A714.22.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.2.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.2.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung beruhende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27.1.2020, mit der der Klägerin u. a. – und nur insoweit noch im Zulassungsverfahren streitgegenständlich – die Ausübung aller selbständigen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und/oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO untersagt wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Umstände, die in den Zeitraum danach fallen, und die die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, entfallen lassen, sind hingegen dem lediglich auf Antrag durchzuführenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 23 f.; Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Im Einklang mit ständiger auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhender obergerichtlicher Rechtsprechung auch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klägerin in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung Ende Januar 2020 zutreffend als unzuverlässig angesehen. Die seit dem Jahr 2017 aufgebauten Steuerrückstände der Klägerin gegenüber dem Finanzamt beliefen sich im Januar 2019 auf 17.879,91 Euro, im August 2019 auf 10.757,18 Euro und im Januar 2020 noch auf 8.527,90 Euro. Gemessen an diesen erheblichen und über Jahre hinweg bestehenden Rückständen, der jahrelangen Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin waren verlässliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht ersichtlich. Im November 2018 hatte die Klägerin eine Vermögensauskunft bei dem Finanzamt F. -Süd abgegeben. Insbesondere erfolgten Zahlungseingänge ausweislich des Schreibens des Finanzamtes F. -Süd vom 31.10.2019 und 21.1.2020 lediglich aufgrund von Pfändungsmaßnahmen. Zudem hat die Klägerin selbst aufgrund ihres gegenüber der Beklagten und im erstinstanzlichen Verfahren auch eingeräumten, jahrelangen, unzulänglichen Steuererklärungs- und Zahlungsverhaltens die Entstehung ihrer erheblichen Steuerrückstände verursacht und hierdurch zugleich die Ermittlung ihrer tatsächlichen Steuerlast bzw. eine tatsächliche Verständigung hierüber erschwert. Die Einwände der Klägerin, die Zahlungsrückstände u. a. zur Umsatzsteuer aus den Jahren 2017 bis 2019 seien auf schuldhaftes Verhalten ihrer ehemaligen Steuerberaterin zurückzuführen und beruhten auf angreifbaren und deutlich überzogenen Schätzungsbescheiden, sind nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben ohne Belang. Ebenso unerheblich ist, ob keine Steuerrückstände entstanden wären, wenn die Steuererklärungen der Klägerin korrekt abgegeben worden wären, weil dies gerade nicht der Fall war. Die weiteren Einwände der Klägerin, sie habe ihre Steuerschulden bereits erheblich zurückgeführt und ihre neue Steuerberaterin mit der Erstellung eines Tilgungsplans beauftragt, stehen angesichts der jahrelangen Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin der Annahme ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht entgegen. Die Klägerin hatte bereits durch die im Juli und August 2019 erfolgten Schreiben der Beklagten Kenntnis von erheblichen Steuerrückständen, ohne dass diese sie zu einer nachhaltigen und ausreichenden Bereinigung ihrer steuerlichen Vertretung/Situation veranlasst hätten. Vielmehr hat sie sich lediglich darauf berufen, mit dem Finanzamt in Verbindung zu stehen, was das Finanzamt allerdings nicht bestätigt hat. Sie trägt danach selbst nicht einmal vor, zum maßgeblichen Zeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept etwa anhand eines von allen Gläubigern akzeptierten Tilgungsplans gearbeitet zu haben. Dies war auch offensichtlich nicht der Fall. Dem Verweis der Klägerin, sie habe keine Rückstände bei Drittgläubigern, kommt für die Frage ihrer Unzuverlässigkeit aufgrund seinerzeit bereits bestehender erheblicher Steuerrückstände und nicht in Frage gestellter wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit keine Bedeutung zu. Die Beklagte hat die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO aus den vorgenannten Gründen auch nicht ermessensfehlerhaft ausgesprochen. Vielmehr hat sie das ihr insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, es bestehe die Besorgnis, dass die gewerbeübergreifend unzuverlässige Klägerin durch Eröffnung eines anderen Gewerbebetriebes der Allgemeinheit weitere Schäden zufügen werde, indem sie auf andere Gewerbearten ausweichen oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.1.2022 – 4 A 87/21 –, juris, Rn. 8, und vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Diese Besorgnis hat sich durch die Aufnahme eines neuen Gewerbes durch die Klägerin in Düsseldorf hier sogar nachträglich als begründet erwiesen, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt. Inwieweit § 35 Abs. 8 GewO Raum für erweiterte Gewerbeuntersagungen im Zusammenhang mit Spezialvorschriften bezogen auf Gewerbeerlaubnisse lässt, ist rechtlich unerheblich, weil die Klägerin bei Erlass der Gewerbeuntersagung nicht über eine Gewerbeerlaubnis verfügt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen erweiterten Gewerbeuntersagung wirkt sich auch die spätere mit dem Vordruck GewA 2 (vgl. Anlage 2 zu § 1 Satz 1 Nr. 2 GewAnzV) erfolgte Gewerbeummeldung schon mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der verbliebenen Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist mit 5.000,00 Euro zu bewerten. Ist – wie hier – über die erstinstanzlich auch streitgegenständliche einfache Gewerbeuntersagung hinaus eine Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO streitgegenständlich, so entfällt hierauf nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 ein – nach teilweiser Erledigung allein noch streitgegenständlicher – Wert von 5.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2021 – 4 A 1924/20 –, juris, Rn. 14, vom 16.2.2021 – 4 E 68/21 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., und vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, juris, Rn. 7. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.