Beschluss
10 A 881/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0828.10A881.23.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat seinen am 10. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der am 24. April 2023 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, begründet, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO. Die Zulassungsbegründungsschrift vom 26. Juni 2023 (einem Montag) wurde nicht formwirksam gemäß §§ 55d Satz 1, 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO übermittelt. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Regelung bezieht sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen, also auch auf die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 9 B 23.22 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2023 - 8 A 813/23 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N. Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. In letzterem Fall dient der sogenannte vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (vHN) - ein Zertifikat, das gemeinsam mit dem elektronischen Dokument übermittelt wird - dem Nachweis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach, etwa einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), versandt wurde. Vgl. dazu ausführlich: Thür. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ausweislich des seitens des Gerichts erzeugten Prüfvermerks vom 26. Juni 2023 erfolgte die elektronische Übermittlung der Zulassungsbegründungsschrift nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, hier des Prozessbevollmächtigten des Klägers, und lediglich über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), mithin nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 4 VwGO. Aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Juli 2023 eingereichten, bei ihm erzeugten Prüfprotokoll ergibt sich nichts Anderes. Auch dort ist in der Rubrik „Informationen zum Übermittlungsweg“ vermerkt: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“. Der weitere Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach diese Angabe allein dem Umstand geschuldet sei, dass das Oberverwaltungsgericht unter einer „EGVP-Govello-Adresse“ am elektronischen Rechtsverkehr teilnehme, ist von vornherein nicht geeignet zu belegen, dass er die Zulassungsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen entsprechend übermittelt hat. Ob eine Nachricht mit einem vHN versehen ist, ist eine Frage ihrer korrekten Versendung mit den erforderlichen Zertifikaten durch den Rechtsanwalt und hängt nicht davon ab, an welches am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmende (Gerichts-)Postfach diese versandt wird. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist hat der Kläger nicht gestellt. Vielmehr hat er lediglich mit Schriftsatz vom 20. Juli 2023 unter Beifügung eines Prüfprotokolls mitgeteilt, warum aus seiner Sicht die Zulassungsbegründung formwirksam eingereicht worden sei. Die Wiedereinsetzung kann auch nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen gewährt werden, weil der Kläger nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung formgerecht nachgereicht hat. Die dafür geltende Monatsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen. Der Senat hat mit Schreiben vom 3. Juli 2023, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 5. Juli 2023 übermittelt worden ist, darauf hingewiesen, dass die Zulassungsbegründung nicht formgerecht elektronisch übermittelt worden sein dürfte. Unabhängig davon ist ein Wiedereinsetzungsgrund weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet versäumt hat. Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 14, m. w. N. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6/08 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 19 A 1418/20.A -, juris Rn. 7; Eine erforderliche wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis ausschließt, setzt bei Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet sind, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren Fällen - vermieden wird. Vgl. für das Verschulden einer Behörde bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo): Nds. OVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 ‑ 2 LA 722/19 -, juris Rn. 17 ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 13 ff., juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.; für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1992 - 2 B 92.91 - juris Rn. 2. Nach diesen Maßgaben ist ein fehlendes Verschulden hier nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich allein darauf berufen, die Zulassungsbegründungsschrift sei - was nach dem Vorstehenden nicht zutrifft - „wie üblich per beA“ und daher auf einem sicheren Übermittlungsweg übersandt worden. Der Prozessbevollmächtigte hätte demgegenüber die ordnungsgemäße - insbesondere die formgerechte - Übermittlung anhand des bei ihm erzeugten Prüfprotokolls kontrollieren und dabei bemerken müssen, dass dieses Prüfprotokoll im Feld „Informationen zum Übermittlungsweg“ gerade nicht die Angabe „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach.“ enthielt, sondern es dort vielmehr heißt „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“, und es für eine wirksame Übermittlung per EGVP an einer qualifizierten elektronischen Signatur des Dokuments fehlte. Auf den Umstand, dass der Prüftext „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“ auch bei ansonsten „grünem“ Ergebnis der Signaturprüfung nicht für einen sicheren Übermittlungsweg steht, weist im Übrigen das beA-Anwenderhandbuch der Bundesrechtsanwaltskammer unter „Erläuterungen zum Prüfprotokoll“ in der tabellarischen Übersicht „Informationen zum Übermittlungsweg nach der Umstellung auf VHN2“ (5. Zeile) ausdrücklich hin. Vgl. https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/oeffnen-und-anzeigen/pruefen-einer-qualifizierten-elektronischen-signatur-qes/erlaeuterungen-zum-pruefprotokoll. Unverschuldete (technische) Probleme, die zu einer formunwirksamen Einreichung der Zulassungsbegründungsschrift geführt haben könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigen ist dem Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Wiedereinsetzung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer gerichtlichen Pflicht, auf die formunwirksame Einreichung der Zulassungsbegründung hinzuweisen, zu gewähren. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 ‑ 7 B 154.99 -, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22 -, juris Rn. 18 f.; BSG, Beschluss vom 18. November 2020 - B 1 KR 1/20 B -, juris Rn. 18 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 -, juris Rn. 38 f. Die Zulassungsbegründungsschrift wurde erst am Abend des 26. Juni 2023, dem Tag des Fristablaufs, um 18:11 Uhr und damit nach Dienstschluss übermittelt. Ein Hinweis auf deren Formunwirksamkeit konnte im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute - formgerechte - Übermittlung des Zulassungsbegründungsschriftsatzes noch hätte gewahrt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).