Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zur Klageeinreichung in elektronischer Form nach § 55d VwGO gilt auch für das Klageverfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 112a ff. BRAO), bei dem eine anwaltliche Vertretung gem. § 112 c Abs. 1 S. 3 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschrieben ist. 2. Zu den Voraussetzungen der vorübergehenden Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung nach § 55d S. 3 VwGO und eines Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO 3. Allein die Einrichtung einer Betreuung steht der Annahme der Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit eines Klägers nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist seit 00.00.1984 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 27.03.2025 hat die Beklagte den Kläger zu einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls angehört. Sie berief sich dabei auf eine von ihr erstellte Forderungsaufstellung (Einträge zu Nr. 1, 3 – 5) und die dazu aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Anhörungsschreiben beigefügt war. Wegen des Inhalts wird auf die Forderungsaufstellung Bezug genommen (Bl. 142-144 der beigezogenen Mitgliederakten der Beklagten - BA). Wie auch aus der Aufstellung ersichtlich, wurde hinsichtlich der Steuerrückstände i.H.v. 1.865,14 € (Nr. 4) am 26.02.2025 eine Kontopfändung ausgebracht. Mit Schreiben vom 03.04.2025 teilte das Amtsgericht Hagen – Betreuungsgericht – der Beklagten mit, dass für den Kläger Herr Y. aus D. als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt worden ist. Die Betreuung umfasste die Aufgabenbereiche Angelegenheiten betreffend Arbeitstätigkeit und Beruf, Befugnis zum Empfang, Öffnen, Anhalten von Post im Rahmen der Aufgabenkreise, Behörden-, Ämter-, Gerichts-, Versicherungs-, Krankenkassenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1825 BGB) erfolgte nicht. Die Beklagte informierte daraufhin mit Schreiben vom 09.04.2025 den Betreuer über die erfolgte Anhörung des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen. Der Betreuer übersandte mit Schreiben vom 17.04.2025 das im Betreuungsverfahren eingeholte fachärztlich Gutachten vom 27.11.2024 des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin, forensische Psychiatrie, N. aus E.. Die Betreuung war im Oktober 2024 aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Klägers durch den Sozialdienst und den behandelnden Arzt angeregt worden. Der Kläger gab bei seiner Anhörung durch den Sachverständigen an, er sei wohl in seiner Mietswohnung, die er allein bewohne, bewusstlos aufgefunden worden und habe dort zuvor drei Tage gelegen. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 08.04.2025 zur Anhörung durch die Beklagte Stellung und führte aus, seine finanziellen Probleme seien lediglich durch seine langwierige Erkrankung verursacht. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Staatsanwaltschaft Hagen habe wegen des langwierigen Krankenhausaufenthaltes nicht eingehalten werden können. Die Steuerforderung des Finanzamtes beruhe auf einer Schätzung, da er während der Krankheit keine Steuererklärung habe einreichen können. Zudem hätten auch eigene Forderungen nicht beigetrieben werden können. Bei einer Beendigung der Krankheit sei die Berufsfähigkeit des Klägers wieder in vollem Umfang hergestellt. Eine Vermögensgefährdung seiner Mandanten habe nicht vorgelegen. Er sei zuletzt am 04.04.2025 für wenige Tage mit dem Notarzt in das Klinikum E. eingeliefert worden. Mit Bescheid vom 14.05.2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Bescheid wurde dem Betreuer des Klägers am 15.05.2025 zugestellt. Der Widerrufsbescheid stützte sich auf die in der Forderungsaufstellung dargelegten Forderungen zu den lfd. Nr. 1, 3-5 und die daraus abzuleitenden Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall. Wegen des Inhalts wird auf den Widerrufsbescheid nebst Anlage Bezug genommen (Bl. 176-187 BA). Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 07.06.2025 (Bl. 3 d.A.), die am 13.06.2025 ausschließlich schriftlich in Papierform beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Ein Hinweis auf eine vorübergehende Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder andere Gründe für die Einreichung in Papierform erfolgte nicht. In der Ladungsverfügung vom 18.06.2025 (Bl. 7 d.A.) und erneut mit Verfügung vom 07.07.2025 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestanden, da die Klageschrift nicht den Vorgaben des § 55d VwGO entspreche. Mit Schreiben vom 21.07.2025 hat sich der Betreuer des Klägers zur Akte gemeldet und darum gebeten, ihn über den weiteren Fortgang zu informieren. Ferner hat er auf Bitten des Klägers mitgeteilt, es sei aufgrund nicht gezahlter Rechnungen bei der P. im Zuge des langen Krankenhausaufenthalts des Klägers im vergangenen Jahr zu einer Kündigung und einer Anschlusssperrung seitens der P. gekommen. Der Kläger habe zwar einen neuen Vertrag mit Z. abgeschlossen, jedoch gebe es auch hier Probleme mit dem Anschluss. Daher sei es tatsächlich zutreffend, dass der Kläger zurzeit in keiner Form telefonisch oder über das Internet kommunizieren könne oder erreichbar sei. Der Kläger behauptet, eine Klageeinreichung über das beA sei wegen eines Verschuldens des Betreuers nicht möglich gewesen. Die P. habe wegen Gebührenrückständen des Klägers sämtliche Dienste gesperrt. Er selbst sei in den Schriftwechsel zwischen der P. und den Betreuer nicht einbezogen gewesen. Bei korrektem und pflichtgemäßem Verhalten des Betreuers hätte er seine Eingaben über das elektronische Anwaltspostfach einreichen können. Aufgrund seiner lebensbedrohlichen Krankheit sei der Kläger so ohne jedes Fehlverhalten bestraft worden. Von einem Vermögensverfall sei schon deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger eine Rentennachzahlung in Höhe von fast 7.000 € erhalten habe und Gebührenforderungen i.H.v. ca. 4.000 € bestünden. Darüber hinaus werde am 23.07.2025 eine Gebührenforderung von ca. 1.000 € entstehen (Bl. 26 d.A.). Es bestehe zurzeit ein Guthaben von 6.700 € auf seinem Konto (Bl. 30 d.A.). Bei korrektem Verhalten des Betreuers wären auch keine Pfändungen erfolgt und die Vermögensauskunft hätte nicht abgegeben werden müssen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hagen (19 C 176 / 25) habe das Gericht seine Erklärungen zur Nichtnutzung des beA nach entsprechenden Erläuterungen für wirksam gehalten. Gegen den Beschluss zur Betreuerbestellung habe der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2025 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei (Az.: 3 T 138/25, Landgericht Hagen). Dort sei für den 18.10.2025 ein Termin über die Fortdauer bzw. Aufhebung der Betreuung anberaumt worden. Im Hinblick darauf beantrage der Kläger, den Senatstermin im hiesigen Verfahren aufzuheben und auf einen Tag nach Entscheidung des Landgerichts Hagen im Beschwerdeverfahren zu verlegen. Der Senat hat neben dem Kläger auch den Betreuer zum Termin geladen und darauf hingewiesen, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten im Betreuungsverfahren möglicherweise Anhaltspunkte für eine von Amts wegen zu prüfende Prozessunfähigkeit des Klägers ergeben könnten; die Klage sei bei Annahme einer Prozessunfähigkeit des Klägers auch aus diesem Grunde unzulässig. Der Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins vom 19.09.2025 ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.09.2025 (Bl. 46 d.A.) abgelehnt worden, da die Entscheidung des Landgerichts Hagen über die Fortdauer der Betreuung auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss habe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe keine hinreichenden Umstände dargelegt, die eine Ersatzeinreichung der Klage in Papierform rechtfertigen könnten. Die Beschwerde gegen die Betreuerbestellung habe keinen Suspensiveffekt und hindere auch den Fortgang dieses Verfahrens nicht. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Auf die fehlende Begründetheit der Klage kommt es deshalb nicht an. I. 1. Die am 13.06.2025 beim Anwaltsgerichtshof in Papierform eingegangene Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten wurde zwar innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids erhoben. Die Beklagte hat den Widerrufsbescheid an den Betreuer des Klägers am 15.05.2025 zugestellt. Diese Zustellung ist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LZG NRW (i.V.m. §§ 34, 32 Abs. 1 BRAO) wirksam, da nach dieser Regelung im Verwaltungsverfahren bei eingerichteter Betreuung unabhängig von einer Prozessfähigkeit oder eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 BGB an den Betreuer zuzustellen ist. 2. Die Klageerhebung erfolgte aber nicht in der dafür vorgesehenen Form. a. Nach § 112c BRAO, § 55d S. 1 VwGO konnte die Klage (seit dem 01.01.2022) vom Kläger als Rechtsanwalt nur durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf sicherem Übertragungswege erhoben werden. Wird die elektronische Form nicht beachtet, ohne dass – wie hier – die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51/22 –, Rn. 2, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2023 – 10 A 881/23 –, Rn. 4, juris). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – V ZB 27/24 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, Rn. 3, juris). Tritt er im Verfahren als Rechtsanwalt auf, z.B. indem er seinen anwaltlichen Briefkopf verwendet und/oder der Unterschrift den Zusatz „Rechtsanwalt“ beifügt, dann ist er auch in einem ihn privat und persönlich betreffenden Verfahren zur elektronischen Einreichung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Einreichung in elektronischer Form nach § 55d VwGO gilt auch für das vorliegende Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 112a ff. BRAO), bei dem eine anwaltliche Vertretung gem. § 112 c Abs. 1 S. 3 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 10/23, NJOZ 2024, 253 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 22.09.2025, AnwZ (Brfg) 27/25 Rn 5; AGH Hamm – 1.Senat, Urteil vom 25.4.25, 1 AGH 1/25, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, Rn. 3, juris; a.A. zu § 116 Abs. 1 BRAO, § 32d StPO: AGH Hamm – 2. Senat, Urteil vom 21. April 2023 – 2 AGH 10/22 –, Rn. 4, juris). Der Kläger kann sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 55d S. 3 VwGO berufen, die unter engen Voraussetzungen eine Ersatzeinreichung in Papierform zulässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger tatsächlich die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war. Denn jedenfalls hat der Kläger die Unmöglichkeit nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht. Nach § 55d S. 4 VwGO muss die vorübergehende Unmöglichkeit entweder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden. Unterbleibt dies, wäre auch eine ansonsten zugelassene Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. zu der Parallelvorschrift des § 130 d ZPO: BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – V ZB 11/22, NJW 2023, 456 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2023, 31 U 71/23, MDR 2023, 1545; OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2022 – 25 U 70/21, BeckRS 2022, 38712, Rn. 14 ff.; KG, Beschluss vom 25.02.2022 – 6 U 218/21, BeckRS 2022, 7356 Rn. 16;). Die in § 55d S. 4 VwGO aufgeführten Alternativen (bei Ersatzeinreichung bzw. unverzüglich danach) stehen dabei nicht gleichrangig zur Auswahl nebeneinander. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 130d ZPO), ist es vielmehr ausgeschlossen, die erforderlichen Angaben nachzuholen, wenn bei Einreichung des Anwaltsschriftsatzes in Papierform zu den Voraussetzungen des § 55d S. 3 VwGO (bzw. § 130d S. 2 ZPO) nicht vorgetragen ist, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt und zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich war (BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22 –, Rn. 11, juris; vom 15. Dezember 2022 – III ZB 18/22 –, Rn. 8, juris). Da der Kläger das angebliche Hindernis der elektronischen Übermittlung kannte und trotzdem nicht bei der Ersatzeinreichung darauf hingewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass keine in § 55d S. 3 VwGO vorausgesetzte vorübergehende Unmöglichkeit vorlag. Grundsätzlich ist nur eine kurzzeitige technische Störung eines ansonsten funktionsfähigen Systems zur Übermittlung elektronischer Schriftsätze im Einflussbereich des Anwalts oder des Gerichts erfasst. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass er durch ein angebliches Verschulden seines Betreuers über längere Zeit überhaupt keinen Zugriff auf elektronische Kommunikation (Internet, E-Mail, Telefon, Telefax) gehabt habe, weil die P. die Kommunikationsdienste nach ausgebliebenen Zahlungen eingestellt habe. Dabei handelt es sich offenkundig um einen anderen Fall, als er in § 55d S. 3 VwGO geregelt ist. Der Anwalt ist verpflichtet, grundsätzlich für eine funktionierende Infrastruktur zu sorgen und die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – XII ZB 88/23 –, Rn. 19, juris). Nur auf dieser Grundlage kann er sich auf kurzzeitige und unerwartet eintretende Störungen im Übermittlungsweg berufen. Sofern der Anwalt darüber hinausgehende Probleme mit von ihm beauftragten Dienstleistern, Versorgungsleitungen, technischen Geräten oder eingesetzter Software hat, die zu einer längerfristigen Unfähigkeit der elektronischen Übermittlung führen, trifft ihn die volle Verantwortung für eine daraus resultierende Formunwirksamkeit seiner Erklärungen. Die Regelung zur vorübergehenden technischen Unmöglichkeit sieht kein Verschuldens- oder Zurechenbarkeitskriterium vor, sondern schränkt die technische Unmöglichkeit ausschließlich zeitlich ein. Der verwendete Begriff „vorübergehend“ ist dabei naturgemäß auf kurze Zeiträume begrenzt, wobei offenbleiben kann, welche maximale Dauer hier berücksichtigt werden kann. Es muss nämlich hinzukommen, dass vor und nach diesem Zeitraum absehbar eine Kommunikationsfähigkeit besteht bzw. wieder aufgenommen werden kann. Hier war der Kläger nach eigenem Vortrag bereits längere Zeit vor der Einreichung von der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung abgeschnitten und konnte deshalb die notwendigen technischen Einrichtungen nicht mehr vorhalten. Er hat auch aufgrund der fortbestehenden identischen Probleme bis heute keine Kommunikationsfähigkeit hergestellt, weil er wohl weder über die P. noch über Z. eine funktionierende (und von ihm bezahlte) Datenleitung freigeschaltet bekommen hat. Weitere Ausnahmetatbestände für eine gegebenenfalls längerfristige Unmöglichkeit der elektronischen Einrichtung sieht § 55d VwGO nicht vor. Die Regelung liegt im öffentlichen Interesse; sie steht deshalb von vornherein nicht zur Disposition der Parteien und muss umgekehrt von Amts wegen beachtet werden. b. Die Ausführungen des Klägers dazu, er sei ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Klage in elektronischer Form einzureichen, sind als konkludent erklärter Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 112c BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO auszulegen. Hier hat der Kläger allerdings bereits nicht die formalen Voraussetzungen für einen solchen Antrag eingehalten. Er ist in der Ladungsverfügung vom 18.06.2025 durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass die Klageschrift die Voraussetzungen der elektronischen Einreichung gemäß § 55d VwGO nicht eingehalten hat und deshalb Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen (Bl. 7 d.A.). Der Kläger hat sich erst nach erneutem Hinweis vom 07.07.2025 (zugestellten Kläger am 16.07.2025, Bl. 17 d.A.) mit Schriftsatz vom 17.07.2025 – eingegangen am 22.07.2025 erneut in Schriftform (Bl. 25 d.A.) – darauf reagiert und geltend gemacht, er habe bei Klageerhebung aufgrund eines Fehlverhaltens seines Betreuers keine Möglichkeit gehabt, auf das elektronische Anwaltspostfach zuzugreifen. Damit ist die Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, nicht eingehalten worden. Die Frist wäre auch nicht gewahrt, wenn man als Zeitpunkt seines Antrags auf das am 21.07.2025 eingegangene Schreiben des Betreuers abstellt, in dem er auf Bitte des Klägers Ausführungen zur Anschlusssperre durch die P. gemacht hat (Bl. 20 d.A.). Als maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses kann jedenfalls der Zeitpunkt angesehen werden, an dem der Kläger über die Unzulässigkeit der Klage aufgrund formunwirksamer Einreichung informiert worden ist. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, elektronisch einzureichen, also das „Hindernis“ nicht weggefallen sei, sondern fortbestehe. Zur Beurteilung des Hinderungsgrunds für die Fristwahrung ist zwar nicht nur auf das Ereignis bzw. die Tatsachen, die die Fristwahrung unmöglich machen, abzustellen, sondern es sind alle Umstände einzubeziehen, die für den Betroffenen zumutbar erscheinen (Kopp/W.-R. Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 60 Rn. 8). Hier beruft sich der Kläger letztlich darauf, er sei durch das Verhalten seines Betreuers insofern bestraft, dass ihm eine zumutbare Erlangung von Rechtsschutz unmöglich gemacht bzw. in verfassungswidriger Weise verkürzt worden sei. Dabei stellt der Kläger allein darauf ab, dass er ausschließlich durch eigenes Auftreten im Prozess bzw. eigene Klageeinreichung in zumutbarer Form Rechtsschutz erlangen könne. Völlig außer Betracht lässt er die Möglichkeit, sich wie jeder andere Rechtsuchende auch durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Möglichkeit, einen eigenen Anwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist durch die Betreuerbestellung nicht eingeschränkt gewesen. Die Bestellung enthielt, wie ausgeführt, keinen Einwilligungsvorbehalt in Bezug auf den Wirkungskreis des Betreuers. Damit konnte der Kläger unabhängig von der eingerichteten Betreuung weiterhin Anwaltsaufträge und Prozessvollmachten erteilen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er vergeblich versucht habe, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Dem Kläger war zuzumuten, sich der Unterstützung eines zugelassenen Anwalts zu bedienen, der über die technischen Möglichkeiten zur elektronischen Einreichung verfügt. Dass dies möglicherweise Anwaltskosten nach sich gezogen hätte, die der Kläger nicht zu zahlen in der Lage wäre, trägt er nicht vor und entlastete ihn auch nicht. Insofern bestünde die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe gemäß § 112 c BRAO, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO zu beantragen. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger auch nicht etwa von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass die Unmöglichkeit, über geraume Zeit einen Vertrag mit einem Telekommunikationsdienstleister abzuschließen und vorzuhalten, ohne eigenes Verschulden des Klägers eingetreten ist. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Beendigung der Verträge darauf zurückzuführen ist, dass er die Gebühren nicht gezahlt hat bzw. nicht zahlen konnte. Dieser Umstand entlastet ihn im Hinblick auf von ihm zu vertretendes Verhalten nicht. Dass der Betreuer zu seinem Nachteil gehandelt haben könnte und bewusst die Kommunikation unterbunden hat, ist nicht ersichtlich. 3. Ob der Kläger bei Einreichung der Klage oder im weiteren Verlauf prozessunfähig war, bedarf keiner Entscheidung. Die Prozessfähigkeit ist zwar eine gem. § 62 Abs. 4 VwGO, § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Aber auch bei Annahme einer Prozessunfähigkeit des Klägers wäre seine Klage ebenfalls (auch aus diesem Grund) als unzulässig abzuweisen. Die Einrichtung einer Betreuung hatte grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit. Vielmehr richtet sich die Prozessfähigkeit auch bei Bestellung eines Betreuers nach den allgemeinen Vorschriften (§ 62 Abs. 4 VwGO, § 53 Abs. 1 ZPO). Die in § 62 Abs. 2 VwGO vorgesehene Sonderregelung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist ebenfalls nicht einschlägig. Der Betreuer hat auch nach seiner Einbeziehung in den Rechtsstreit weder konkludent noch ausdrücklich erklärt, dass er den Rechtsstreit ausschließlich selbst führen will (Ausschließlichkeitserklärung, § 62 Abs. 4 VwGO, § 53 Abs. 2 ZPO). Vielmehr hat der Betreuer zu erkennen gegeben, dass er lediglich über den Fortgang informiert werden möchte und kein Interesse geltend gemacht, darüber hinaus am Rechtsstreit beteiligt zu werden. Er hat zwar mitgeteilt, im Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert zu sein, aber einen Terminsverlegungsantrag nur für den Fall gestellt, dass das Gericht sein Erscheinen für erforderlich hält. Das im Betreuungsverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten mag also Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Kläger jedenfalls während der Phase seiner akuten Erkrankung in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt war. Dafür, dass diese Umstände nach der Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus noch vorliegen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Der Kläger beruft sich darauf, dass er nicht geschäftsunfähig ist. Der Betreuer des Klägers ist vorsorglich zum Termin geladen worden, so dass eine hinreichende Vertretung des Klägers auch für den Fall der Annahme einer Geschäftsunfähigkeit sichergestellt war und sein Anspruch auf rechtliches Gehört auch für diesen Fall gewahrt ist. Dem Betreuer des Klägers ist auch erläutert worden, dass er sich gegebenenfalls durch einen Anwalt vertreten lassen kann. II. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage – wie dem Kläger im Senatstermin erläutert worden ist – auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. Ein Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall kann die Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden sein (BGH, Beschluss vom 10. September 2020 – AnwZ (Brfg) 21/20 –, Rn. 14, juris). Auch bereits das bloße Bestehen von umfangreichen Steuerrückständen kann ein für die Annahme eines Vermögensverfalls hinreichendes Indiz darstellen (BGH, Beschluss vom 6. April 2020 – AnwZ (Brfg) 6/20 –, Rn. 8 - 9, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich die Beklagte zutreffend u.a. auf die bestehenden Steuerrückstände und Vollstreckungsmaßnahmen als Indizien für einen Vermögensverfall gestützt. Auf den Widerrufsbescheid nebst Anlage kann insoweit verwiesen werden. Dass der Kläger angeblich nunmehr über ein Guthaben von knapp 7.000,- € verfügt, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht relevant. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 8, juris; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39). Umstände, die gegen eine Gefährdung der Rechtsuchenden sprechen, sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.