Beschluss
5 B 374/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0828.5B374.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Januar 2017 erteilte Erlaubnis der Stadt X. zur Haltung des Hundes „M. “ führt nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses. Es kann allerdings nicht mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit einer tatsächlichen Aufgabe der Haltung ihrer Hunde konkludent auf die Ausübung der Rechte aus der Haltungserlaubnis für „M. “ verzichtet hätte. Ein Verzicht muss eindeutig und unmissverständlich, nicht aber unbedingt ausdrücklich erklärt werden. Ein konkludenter Verzicht setzt voraus, dass für einen verständigen objektiven Beobachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar ist, dass Rechte aus der Genehmigung oder der Erlaubnis endgültig nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Der Verzichtswille muss unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden sein. Die Unterbrechung einer genehmigten Nutzung enthält zum Beispiel grundsätzlich noch keinen Verzicht auf die Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, NVwZ-RR 2020, 94 = juris, Rn. 130 ff. und vom 23. Juni 2016 – 11 A 2206/14 –, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2018 – OVG 2 B 4.17 –, NVwZ-RR 2019, 355 = juris, Rn. 33; vgl. allgemein hierzu: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 209 f., § 53 Rn. 33 m. w. N. Gemessen an diesen Vorgaben ist dem Verhalten der Antragstellerin kein eindeutiger Verzicht auf die Ausübung ihrer Rechte aus der Haltungserlaubnis vom 16. Januar 2017 zu entnehmen. Ein solcher folgt nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus der sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ergebenden, gegenüber einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts am 8. November 2021 getätigten Aussage der Antragstellerin, dass sie – so der Vermerk – „keine Hunde habe“. Es ist schon nicht erkennbar, auf welchen zeitlichen Horizont sich diese Aussage erstreckt, geschweige denn ob damit die endgültige Aufgabe einer Haltung verbunden sein soll. Ein Verzicht ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung, dass der Hund sich jedenfalls zeitweise bei ihrem ehemaligen Partner befinde. Dies schließt schon eine gemeinsame Haltung nicht aus. Der Senat lässt offen, ob der Erlaubnis der Stadt X. zur Haltung des Hundes „M. “ im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW in diesem konkreten Fall überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Diese Vorschrift enthält vier verschiedene tatbestandliche Varianten. Während die Varianten 2 bis 4 in unterschiedlicher Weise an die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. die nicht erteilte Erlaubnis anknüpfen, bezieht sich die erste Tatbestandsvariante ausschließlich auf einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drs. 13/2387, Seite 32 (zu § 12 Abs. 2 Satz 1), kann dabei gerade ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. 3 LHundG NRW als schwerwiegend anzusehen sein. Ein solcher kann ebenso durch Inhaber einer Haltungserlaubnis begangen werden. Zudem lässt sich der Gesetzesbegründung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Haltungsuntersagung ohne gesonderte Entscheidung über eine zuvor erteilte Haltungserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW verfügen zu können. Der nachträgliche Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen soll unmittelbar die Untersagungsverfügung rechtfertigen. Vgl. LT-Drs. 13/2387, Seite 32 (zu § 12 Abs. 2 Satz 1). Eine weitere Vertiefung ist im vorliegenden Eilverfahren indes entbehrlich. Es spricht vieles dafür, dass die Erlaubnis vom 16. Januar 2017 aufgrund der Haltungsuntersagung und den weiteren Regelungen im Bescheid vom 6. Januar 2023 jedenfalls inhaltlich überholt ist und deshalb von ihr keine Wirkungen mehr ausgehen, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Eine Erledigung durch inhaltliche Überholung kann in eng begrenzten Ausnahmefällen eintreten, wenn der Verwaltungsakt insgesamt eine neue Sachentscheidung vornimmt. Im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts ist zu klären, ob die Regelungsgehalte lediglich widersprüchlich sind oder ob der neue Verwaltungsakt deutlich über den bisherigen Verwaltungsakt hinausgehend einen bestimmten Regelungsbedarf umfassend neu strukturiert und dabei die punktuelle historische Regelung konsumiert. In diesem Fall kann ausnahmsweise von einer Überholung ausgegangen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87, juris, Rn. 18 ff. und vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 –, Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6, juris, Rn. 13; Goldhammer, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 43 VwVfG, Rn. 118. Gemessen hieran dürfte sich die punktuelle Haltungserlaubnis für den Hund „M. “ durch die auch die Haltung dieses Hundes betreffenden, aber deutlich darüber hinaus gehenden Regelungen im Bescheid vom 6. Januar 2023 erledigt haben. Dieser beinhaltet neben der Untersagung der Haltung des Hundes „M. “ und damit der Überholung der Haltungserlaubnis u. a. die Untersagung der Haltung des Hundes „M1. “, eine Untersagung der künftigen Haltung von gefährlichen Hunden sowie Hunden i. S. v. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LHundG NRW sowie die Anordnung der Duldung hinsichtlich der Unterbringung der Tiere im Tierheim. Sie geht also – den Bescheid vom 16. Januar 2017 konsumierend – über den Regelungsgehalt der ursprünglichen Haltungserlaubnis deutlich hinaus. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch im Weiteren nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei unzuverlässig, auf. Sie setzt sich insoweit bereits nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es spreche angesichts der Verstöße gegen das LHundG NRW alles für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Sie habe gegen ihre Mitteilungspflichten aus § 8 Abs. 1 LHundG NRW, gegen die Überlassungs- und Abgabebeschränkungen des § 5 Abs. 4 und 6 LHundG NRW sowie gegen die Anlein- und Maulkorbpflichten verstoßen. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass der Aufenthalt der Hunde bewusst verschleiert werden sollte. Lediglich letzteres greift die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen auf. Schon die übrigen vom Verwaltungsgericht angeführten, von der Antragstellerin nicht angegriffenen Verstöße begründen die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit. Im Übrigen deutet auch für den erkennenden Senat vor dem Hintergrund des Inhalts des Verwaltungsvorgangs im Eilverfahren vieles darauf hin, dass der Aufenthalt der Hunde von der Antragstellerin verschleiert werden sollte. So hat sie zum Beispiel bei einer Gelegenheit angegeben, keine Hunde zu haben, bei einer anderen, die Tiere seien in Polen. Später hat sie erklärt, die Hunde seien teilweise bei ihr und teilweise bei ihrem ehemaligen Partner. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).