Beschluss
19 L 1979/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1219.19L1979.24.00
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Leitsätze
1. Schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, die bereits für sich genommen zur Haltungsuntersagung berechtigen, sind solche, die strafbewehrt sind oder bei welchen der Hundehalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verhaltenspflichten des LHundG NRW verstößt und damit die durch das LHundG NRW geschützten Rechtsgüter erheblich gefährdet.2. Zu den letztgenannten schwerwiegenden Verstößen gehört insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der Maulkorbpflicht aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, die bereits für sich genommen zur Haltungsuntersagung berechtigen, sind solche, die strafbewehrt sind oder bei welchen der Hundehalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verhaltenspflichten des LHundG NRW verstößt und damit die durch das LHundG NRW geschützten Rechtsgüter erheblich gefährdet.2. Zu den letztgenannten schwerwiegenden Verstößen gehört insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der Maulkorbpflicht aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 6053/24 hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2024 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer III. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht mangels entsprechender Anhaltspunkte im Interesse des Antragstellers davon aus, dass der Antrag nicht die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Ziff. IV. der Ordnungsverfügung umfasst. Dem stünde gemäß § 80 Abs. 6 VwGO entgegen, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Androhung des unmittelbaren Zwangs zu Ziffer III. der angefochtenen Ordnungsverfügung kann es die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW. Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung zudem schriftlich begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). Hieran gemessen ist der Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziff. I. der Ordnungsverfügung schriftlich und in einzelfallbezogener Weise begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angegriffenen Regelungen, weil diese offensichtlich rechtmäßig sind und hinsichtlich der Anordnungen unter Ziff. I der Ordnungsverfügung zudem ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Antragsgegnerin stützt ihre Haltungsuntersagung (Ziff. I. 1.) auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Hund „M. “ handelt es sich aufgrund der bestandskräftigen Feststellung durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2024 um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW. Seitens des Antragstellers liegen wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW sowie auf Grund dieses Gesetzes ergangene Anordnungen vor. Nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW sind gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums an einer Leine zu führen und ihnen ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Gegen diese Vorschrift hat der Antragsteller ausweislich der Erkenntnisse im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verstoßen, indem er den Hund, dessen Gefährlichkeit – wie oben dargestellt – bestandskräftig festgestellt worden ist, am 23. Oktober 2024 ohne Maulkorb führte. Ferner hat die Antragsgegnerin bereits mit ebenfalls bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 27. März 2024 auf Grund der Vorschrift des § 12 Abs. 1 LHundG NRW einen Maulkorb- und Leinenzwang angeordnet. Gegen diese Anordnung hat der Antragsteller ausweislich der Erkenntnisse im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ebenfalls verstoßen, indem er den Hund am 16. Juli 2024 ohne Maulkorb führte; in der Folge kam es zu einem Beißvorfall. Diesen Erkenntnissen tritt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegen; im Gegenteil hat er im Rahmen der Klagebegründung sowie im Rahmen einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 27. August 2024 selbst ausgeführt, der Maulkorb sei nicht regelmäßig getragen worden. Jedenfalls der zeitlich spätere Verstoß gegen § 5 Abs. 2 LHundG NRW ist zudem schwerwiegend. Für einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW kommen neben – hier nicht einschlägigen – Verstößen gegen die Strafvorschriften des § 19 LHundG NRW insbesondere solche Verhaltensweisen in Betracht, bei denen der Hundehalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verhaltenspflichten des Landeshundegesetzes oder auf diesem beruhender Anordnungen verstößt und hiermit die durch dieses Gesetz geschützten Rechtsgüter erheblich gefährdet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 – 5 B 491/19 –, juris Rn. 4 ff. Vorliegend hat der Antragsteller durch den Verstoß gegen § 5 Abs. 2 LHundG NRW die durch das Landeshundegesetz NRW geschützten Rechtsgüter – nämlich den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren (§ 2 Abs. 1 LHundG NRW) – erheblich gefährdet. Nach der Gesetzesbegründung liegt in dem Ausführen eines Hundes ohne Maulkorb entgegen § 5 Abs. 2 LHundG NRW aufgrund der darin liegenden erheblichen Gefahren schon für sich genommen ein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 32; dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 B 374/23 –, juris Rn. 6 ff. Vorliegend kommt gefahrerhöhend noch hinzu, dass der Hund des Antragstellers bereits im Mai 2023 eine andere Hundehalterin in den Hinterkopf gebissen hatte. Dieser vorangegangene Beißvorfall demonstriert die beträchtliche Gefährlichkeit, die von dem Führen gerade des Hundes „M. “ ohne Maulkorb ausgeht. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 5 A 2529/15 –, juris Rn. 23. Der Verstoß gegen die Maulkorbpflicht erfolgte zudem vorsätzlich. Die erwähnten Angaben des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zeigen deutlich, dass dem Antragsteller bewusst war, dass er durch das Ausführen des Hundes ohne Maulkorb gegen seine Pflichten als Hundehalter verstieß. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen die Haltungsuntersagung erfolgen; ein Ermessen ist der Antragsgegnerin mithin nur bei atypischen Fällen eröffnet. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen, insbesondere folgen sie nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller schon seit langer Zeit Halter des Hundes „M. “ ist. Die Abgabeanordnung in Ziff. I. 2. stützt die Antragsgegnerin zurecht auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Stelle abzugeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Antragsteller ist die Haltung von „M. “ vollziehbar untersagt worden. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, ist nicht zu beanstanden. Die auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Anordnung in Ziff. I. 3., binnen der dort gesetzten Frist den Verbleib des Hundes nachzuweisen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine Begleitmaßnahme, die zur Durchführung der in Ziff. I. 2. enthaltenen Abgabeanordnung erforderlich ist, weil nur durch die Nachweispflicht der Verbleib des Hundes und damit die Umsetzung des in Ziff. I. 2. enthaltenen Gebots überprüft werden kann. An der Vollziehung der Anordnungen in Ziff. I. der Ordnungsverfügung besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse. Wie die mehrfachen von ihm ausgehenden Beißvorfälle, bei denen sowohl Menschen als auch Tiere verletzt wurden, deutlich zeigen, geht von der weiteren Haltung des Hundes „M. “ durch den Antragsteller eine erhebliche Gefahr aus, die auch für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hingenommen werden kann. Die Anordnungen in Ziff. III. der Ordnungsverfügung sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig; das Gericht nimmt insoweit analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids, der es insoweit folgt. Die angedrohten Zwangsmittel sind insbesondere hinreichend bestimmt. Soweit die Antragsgegnerin unter Ziff. III. 1. die Wegnahme des Hundes sowohl als unmittelbaren Zwang als auch als Ersatzvornahme bezeichnet, wird jedenfalls durch die Begründung der Ordnungsverfügung (dort S. 5) klargestellt, dass die Wegnahme unmittelbaren Zwang und lediglich der Transport und die Unterbringung im Tierheim eine Ersatzvornahme darstellen sollen. Soweit die Antragsgegnerin schließlich unter Ziff. III. 1. der Ordnungsverfügung von der Kostenpflichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen ausgeht, stellt dies keine eigene Regelung, sondern lediglich einen Hinweis auf ihre Rechtsauffassung dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.