Beschluss
7 A 1109/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0828.7A1109.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1.2.2022, mit der der Beklagte die Beseitigung einer Nisthilfe für Weißstörche angeordnet hatte, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung sei rechtmäßig. Der Beklagte dürfe als Bauaufsichtsbehörde nach §§ 58, 82 BauO NRW die Beseitigung einer baulichen Anlage allein wegen ihrer formellen Illegalität verlangen, wenn die Beseitigung ohne erheblichen Substanzverlust und andere hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Aufstellung der Nisthilfe - bestehend aus einem Mast mit Kopfplatte auf dem Grundstück der Kläger mit der Anschrift X. 17 in I. - sei ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben, für das den Klägern keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die umfangreichen Ausführungen der Kläger zur nach ihrer Auffassung fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit der Nisthilfe erschüttern nicht die erstinstanzlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts; danach handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 BauO NRW, deren Errichtung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW der Genehmigung bedurfte und die auch nicht ausnahmsweise nach § 62 BauO NRW von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt war. Die Hinweise auf Art. 20a GG und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 (gemeint ist offenbar der „Klima-Beschluss“ im Verfahren 1 BvR 2656/18 u. a.) sowie auf Selbstverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Artenschutzes mit dem Ziel der Erhaltung der Biodiversität betreffen nicht die hier in Rede stehende Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Nisthilfe, die die Kläger errichtet hatten. Die Ausführungen zu Unfallrisiken bei Windkraftanlagen in der Entscheidung des OVG NRW vom 27.4.2023 - „8 D 369/21.AK“ (gemeint ist offenbar das Verfahren - 8 D 368/21.AK) - rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit. Danach führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den mit entsprechenden Ausführungen geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ebenso wenig führt das Vorbringen zu der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Darlegung dieses Zulassungsgrunds erforderlichen Formulierung einer fallübergreifenden Frage, die die Kläger für grundsätzlich halten. Vgl. zu diesem Erfordernis: Kuhlmann, in Wysk, VwGO, Kompaktkommentar, 3. Aufl., § 124a Rn. 51ff. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekte wären ungeachtet dessen ohnehin in der Sache nicht geeignet, als Anknüpfungspunkte für die Formulierung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu dienen. Ein Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW ergibt sich nicht aus den erneuten umfangreichen Ausführungen zur Protokollierung eines Vergleichs vor der dem 8. Senat im Verfahren - 8 A 870/15 -. Es liegt auch kein Widerspruch zu einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vor. Die zitierte Beschwerdeentscheidung vom 23.10.2020 - OVG 11 S 72/20 -, juris, in der nicht angenommen wurde, dass eine Nisthilfe eine bauliche Anlage (im Sinne von § 2 der Brandenburgischen Bauordnung) sei, betraf den anders gelagerten Sachverhalt eines in einem Baumwipfel befindlichen Korbs. Die Ausführungen zu Erstattungsregelungen nach Anhang 2 des EEG bei Abschaltungen oder Drosselungen von Windenergieanlagen lassen schließlich eine - für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderliche - Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht den Klägern auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden; denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.