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Beschluss

1 B 804/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0829.1B804.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.943,43 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.943,43 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das – fristgerecht vorgelegte – Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten der Referatsleitung „St I A 2“ mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, bis über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für den Antragsteller negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung verletze dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Die Antragsgegnerin sei zutreffend von einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber nach dem Gesamturteil der jeweiligen aktuellen, zum Stichtag des 30. Juni 2021 erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen ausgegangen und habe weiter ermessensfehlerfrei angenommen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller in denjenigen Einzelmerkmalen der Beurteilung (insgesamt gesehen) besser beurteilt sei, die den in der Stellenausschreibung enthaltenen auswahlrelevanten Kriterien zugeordnet werden könnten. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht fehlerhaft. Nicht zu beanstanden sei zunächst, dass der Beurteiler (richtig und im Folgenden: die Beurteilerin) bei der Bildung der Gesamtnote die Einzelkompetenzen jeweils in gleichem Umfang gewichtet habe. Dass diese Art der Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht werde und damit den insoweit gegebenen Wertungsspielraum der Behörde überschreite, sei nicht durchgreifend dargetan. Zunächst enthielten die in Rede stehenden Beurteilungen keine Bewertungen zu den von dem Antragsteller angeführten Einzelmerkmalen „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“, denen nach der Rechtsprechung nicht das gleiche Gewicht zugemessen werden dürfe wie etwa den (klar bedeutenderen) Einzelmerkmalen wie „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“. Ob die ferner gerügte, tatsächlich erfolgte gleiche Gewichtung der Kriterien „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsmenge“ mit den Kriterien „Kreativität“ und „Flexibilität“ zu beanstanden sei, könne offenbleiben. Sie habe sich im Bewerbervergleich nämlich nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt, da beide Bewerber in diesen vier Einzelmerkmalen jeweils gleich (mit dem Ausprägungsgrad 4) beurteilt worden seien. Ohne Erfolg bleibe auch die Rüge des Antragstellers, die Regelbeurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig, weil der gebotene „Beförderungsabschlag“ fehle. Zwar könne eine Regelbeurteilung im Vergleich mit einer Vorbeurteilung, die noch auf ein niedrigeres Statusamt bezogen sei, schlechter ausfallen, weil die Qualifikation des Beamten nach seiner Beförderung an dem strengeren Maßstab des höheren statusrechtlichen Amtes zu messen sei; einen entsprechenden Grundsatz gebe es aber nicht. Allein aus dem Umstand, dass die (für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2021 erstellte) Regelbeurteilung des Beigeladenen nicht schlechter, sondern sogar besser als die zuvor erteilte Beurteilung (Abschließende Probezeitbeurteilung für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019) ausgefallen sei, folge nicht, dass ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab angelegt worden sei. Es sei durchaus lebensnah, dass Beamte mit der Zeit ihr Leistungsniveau steigern könnten. Der Beigeladene habe schon vor seiner (am 2. März 2020 erfolgten) Beförderung zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) die seinerzeit für ihn noch höherwertigen Aufgaben eines nach A 14 BBesO bewerteten Dienstpostens wahrgenommen und damit schon vor der Beförderung die Möglichkeit gehabt, eine Leistungssteigerung zu zeigen. Aufgrund dieser Sachlage sei es der Beurteilerin möglich gewesen, die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen des Beigeladenen über den gesamten Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung unmittelbar mit den Leistungen der anderen auf solchen Dienstposten (amtsangemessen) eingesetzten Beamten zu vergleichen. Dies sei auch so geschehen. Vor diesem Hintergrund müsse die Leistungssteigerung des Beigeladenen auch nicht weiter plausibilisiert werden. II. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien nicht zu beanstanden, greift insgesamt nicht durch. 1. Das gilt zunächst für die insoweit erhobenen Rügen des Antragstellers, die Regelbeurteilungen seien rechtswidrig, weil der Befähigungsbeurteilung ein unzulässiges Gewicht gegenüber der Leistungsbeurteilung eingeräumt werde und weil die zu bewertenden 23 Einzelmerkmale trotz ihrer Vielzahl rechtswidrig gleich gewichtet worden seien. a) Zur Begründung führt der Antragsteller insoweit im Einzelnen aus: Die gebotene individuelle Überprüfung aller 23 Einzelmerkmale auf ihre Aussagekraft für Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, die das Verwaltungsgericht unterlassen habe, zeige deren erheblich unterschiedliche Bedeutung. Es dränge sich die Annahme auf, dass die Gleichgewichtung dieser Merkmale, die zudem kompetenzwidrig, nämlich nicht durch die Beurteilungsrichtlinie des Dienstherrn, sondern durch die Beurteilerin erfolgt sei, den Wertungsspielraum des Dienstherrn überschreite. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der vier von dem Antragsteller gegenübergestellten Einzelmerkmale liege wegen der Vergabe insoweit gleicher Noten an die beiden Bewerber jedenfalls keine Rechtsverletzung vor, greife zu kurz, weil die Bedeutung des Gewichts für sämtliche Merkmale ermittelt werden müsse. Die fünf Einzelmerkmale, die dem Teilbereich „Fachliche Leistungen und Kompetenzen“ zugeordnet seien („Fachwissen“, „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Arbeitsmenge“, „Termingerechtigkeit“ und „Sprachliches Ausdrucksvermögen“) hätten in Bezug auf das Leistungsvermögen ein deutlich höheres Gewicht als die fünf als „Soziale Kompetenzen“ gebündelten Einzelmerkmale („Adressaten- bzw. Dienstleistungsorientierung“, „Kommunikationsfähigkeit“, „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“, „Konfliktfähigkeit/Kritikfähigkeit“ und „Kooperations- und Teamfähigkeit“) und als sechs der insgesamt acht Einzelmerkmale, die zu den „Persönlichen Kompetenzen“ zusammengefasst seien („Initiative/Eigenverantwortung“, „Leistungsmotivation“, „Kreativität“, „Flexibilität“, „Gewissenhaftigkeit“ und „Belastbarkeit/Stressresistenz“). Die Leistungsmerkmale deckten, indem sie den nachweisbaren „Output“ des Beamten erfassten, nämlich auch die Merkmale der persönlichen und sozialen Kompetenzen ab, weil die fachlichen Leistungen ohne entsprechende Kompetenzen nicht zu erbringen seien. Zudem überschnitten sich – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, aber in dem angefochtenen Beschluss nicht gewürdigt worden sei – bestimmte Einzelmerkmale in ihrem Bedeutungsgehalt, ohne dass klar sei, wie sie sich inhaltlich zueinander verhielten. So gebe es zwischen dem Kriterium der angemessenen Bearbeitungszeit (Definition des Einzelmerkmals „Termingerechtigkeit“) und der „Fähigkeit, Aufgaben pünktlich zu erledigen“, die eine Teildefinition des Einzelmerkmals „Gewissenhaftigkeit“ darstelle, denknotwendig Überschneidungen, ohne dass das Verhältnis dieser Fähigkeiten zueinander einschließlich der Frage ihrer Gewichtung geklärt sei. Entsprechend verhalte es sich bezüglich des Leistungskriteriums „Sprachliches Ausdrucksvermögen“ und der sozialen Kompetenz „Verhandlungsfähigkeit und-geschick“, weil beide Merkmale durch Ausdrucksvermögen bzw. Ausdrucksfähigkeit definiert seien. Ferner sei die Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung fehlerhaft. Letzterer komme mit 13 Einzelmerkmalen gegenüber der Leistungsbeurteilung, die nur fünf Einzelmerkmale umfasse, ein unzulässig großes Gewicht zu, das auch nicht durch die fünf Einzelmerkmale zu den „Führungskompetenzen“ ausgeglichen werde. Die Kategorie „Fachliche Leistung“ dürfe der Kategorie der Befähigung nicht untergeordnet werden. Sie stelle nämlich – wie entsprechend auch die Kategorie der „Führungskompetenzen“ – die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und damit die „harten Fakten“ dar (vgl. § 49 Abs. 1 BLV). Ihr komme daher – anders als der bloßen Einschätzung (§ 49 Abs. 1 BLV) von Eignung und Befähigung – eine besondere Bedeutung für Beförderungsentscheidungen zu. Dabei gebe die Bundeslaufbahnverordnung auch nur hinsichtlich der fachlichen Leistung Einzelkriterien vor, indem § 49 Abs. 2 Satz 1 BLV bestimme, dass diese insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und ggf. dem Führungsverhalten zu beurteilen sei. Im vorliegenden Beurteilungssystem seien aber entgegen dieser Vorgabe die Kriterien „Praktische Arbeitsweise“ und „Arbeitsverhalten“ nicht ausdrücklich und wohl auch nicht sinngemäß enthalten. b) Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die gerügte Auswahl der Qualifikationsmerkmale oder die erfolgte Ausübung der Gewichtungsbefugnis gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen oder sonst rechtswidrig sind. aa) Zunächst trifft der Vortrag nicht zu, die Bestimmung der 18 bzw. 23 Qualifikationsmerkmale sei rechtswidrig, weil es ein nicht mehr sachgerechtes Übergewicht der Befähigungsmerkmale (und Eignungsmerkmale) gegenüber den Leistungsmerkmalen gebe. Zu dieser Anforderung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 6 B 374/19 –, juris, Rn. 23. Es ist Sache des Dienstherrn und in dessen weites Organisationsermessen gestellt, Beurteilungsrichtlinien zu erlassen und dabei (u. a.) auch die zu beurteilenden Qualifikationsmerkmale festzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021– 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Das ist hier durch den Erlass der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und im Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) – BROB –“ (im Folgenden: BROB 2018) geschehen. Sie ist auf die in Rede stehenden, zum Stichtag 30. Juni 2021 erstellten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen anzuwenden. Nach ihrer Ziffer 18 ist sie zum 3. September 2018 in Kraft getreten und erst durch die zum 1. Juni 2022 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie gleichen Namens ersetzt worden (Ziffer 18 BROB 2022). Die Festlegung der zu beurteilenden einzelnen Qualifikationsmerkmale ergibt sich aus Ziffer 4.4 BROB 2018, nach der die Beurteilung gemäß Formblatt (Anlage 1) abzugeben ist. Das damit als Teil der Richtlinie in Bezug genommene Formblatt legt vier Qualifikationsgruppen – „Fachliche Leistungen und Kompetenzen“, „Persönliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Führungskompetenzen (nur soweit wahrgenommen)“ – sowie die diesen Gruppen zuzuordnenden insgesamt 18 bzw. 23 Einzelmerkmale fest. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die nach der Beurteilungsrichtlinie zu beurteilenden Einzelmerkmale ausweislich der im Regelbeurteilungsformblatt (BROB 2018 Anlage 1) verwendeten Überschrift „C) Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung“ im Grundsatz einheitlich als Qualifikationsmerkmale verstanden werden. Die nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 21 Absatz 1 Satz 1 BBG und § 2 Abs. 2 bis 4 BLV zu beurteilenden Merkmale der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung („Qualifikationstrias“) – vgl. Merten, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 1. Aufl. 2013, § 114 (Berufsfreiheit des Beamten und Berufsbeamtentum, Rn. 16 – können wegen ihrer offensichtlichen Wechselbezüglichkeit bzw. ihres inneren Zusammenhangs nicht immer trennscharf voneinander abgegrenzt werden. Dazu, dass eine solche trennscharfe Abgrenzung nicht immer möglich ist, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 37 und OVG S.-A., Beschluss vom 17. Juni 2016– 1 M 71/16 –, juris, Rn. 23, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2022– 6 A 1015/21 –, juris, Rn. 52. Ebenso wenig erweist es sich als fehlerhaft, dass den beiden hier gebildeten Qualifikationsgruppen („Persönliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenzen“), zu denen nach der Richtlinie insgesamt 13 Einzelmerkmale zusammengefasst sind, gegenüber der fünf Einzelmerkmale umfassenden Qualifikationsgruppe „Fachliche Leistungen und Kompetenzen“ ein zahlenmäßig deutliches Übergewicht zukommt. Hieraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass das normierte Beurteilungssystem den Gesichtspunkten der Eignung und Befähigung gegenüber dem Aspekt der fachlichen Leistung tatsächlich ein gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG möglicherweise nicht mehr zu rechtfertigendes Übergewicht gewährt. Eine rein numerische Betrachtung danach, wie viele Einzelmerkmale den jeweiligen Gruppen zugeordnet worden sind, ignoriert nämlich, dass sich in den Qualifikationsgruppen „Persönliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenzen“ etliche Einzelmerkmale finden, die der Sache nach schwerpunktmäßig den „Fachlichen Leistungen und Kompetenzen“ zuzuordnen sind und – wie dem Senat bekannt ist – nach Beurteilungsrichtlinien anderer Behörden auch so zugeordnet werden. Das betrifft hier namentlich die persönlichen Kompetenzen des „Systematisch-methodischen Planens und Vorgehens“, der „Initiative/Eigenverantwortung“, der „Kreativität“ und der „Gewissenhaftigkeit“, die im Wesentlichen nicht eine entsprechende Befähigung, sondern die – damit sehr wohl berücksichtigte – gezeigte praktische Arbeitsweise bzw. das Arbeitsverhalten i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz1 BLV und damit die fachliche Leistung betreffen. Vgl. insoweit auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 152, wonach zur Leistung nicht nur die am „Output“ orientierte Erreichung vorgegebener oder vereinbarter Arbeitsziele zu verstehen ist, sondern gleichrangig auch, durch welche Form des Verhaltens und mit welcher Methodik die Arbeitsziele erreicht werden. Entsprechendes gilt, soweit es um die als „Soziale Kompetenzen“ zusammengefassten Einzelmerkmale geht, mindestens auch für die „Adressaten- bzw. Dienstleistungsorientierung“, also – so die im Vordruck gegebene Definition – die (gezeigte) „Bereitschaft, die Wünsche bzw. Aufforderungen der Adressaten/Kunden mit Wertschätzung im Dialog zu ermitteln und unter den gegebenen Rahmenbedingungen Lösungen gemeinsam zu erarbeiten, wobei Sachverhalte und Arbeitsschritte überzeugend vermittelt werden“. Bereits nach dieser Betrachtung, der noch eine genaue Analyse weiterer der „Persönlichen Kompetenz“ oder den „Sozialen Kompetenzen“ zugeordneter Einzelmerkmale angeschlossen werden könnte, sind hier, lässt man den Bereich der „Führungskompetenzen“ außer Betracht, der Sache nach zehn Leistungsmerkmale und nur acht Befähigungsmerkmale zu beurteilen. Ein (erhebliches) Ungleichgewicht der behaupteten Art kann demnach nicht festgestellt werden, zumal Art. 33 Abs. 2 GG die Begriffe der Eignung (i. e. S.), Befähigung und fachlichen Leistung ungeachtet einer besonderen (faktischen) Bedeutung gerade der fachlichen Leistung für Beförderungen gleichwertig nebeneinanderstellt. bb) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die erfolgte gleiche Gewichtung sämtlicher 18 bzw. 23 Qualifikationsmerkmale rechtlich zu beanstanden ist. (1) Zunächst trifft das Beschwerdevorbringen nicht zu, die Vorgabe der Gleichgewichtung sei nicht abstrakt durch den Dienstherrn, sondern im Einzelfall durch die hierzu nicht befugte Beurteilerin erfolgt. Es ist zwar richtig, dass die Entscheidung, welches Gewicht den nach der Beurteilungsrichtlinie aufgestellten Einzelkriterien einer dienstlichen Beurteilung für die Bildung des abschließenden Gesamturteils zugemessen werden soll, der Dienstherr zu treffen hat, wobei ihm auch insoweit ein Beurteilungs- bzw. Wertungsspielraum zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24 und 25 a. E., und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 17, unter Rn. 19 ff. auch dazu, dass die Nutzung des eingeräumten Wertungsspielraums nicht durch zeitliche Vorgaben eingeschränkt ist und daher bis zum Beginn der jeweiligen Beurteilungsrunde erfolgen kann, vom 17. Mai 2023 – 1 A 911/22 –, juris, Rn. 10 und 11 f., vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24, und vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Eine Entscheidung des Dienstherrn, nach der die 18 bzw. 23 Einzelmerkmale gleich zu gewichten sind, liegt hier aber vor. Zwar ergibt sich eine solche Anordnung nicht schon explizit aus der Beurteilungsrichtlinie nebst Anlagen. Sie ist ihr aber gleichwohl inzident hinreichend deutlich zu entnehmen. Zum einen fehlen Vorgaben zu einer unterschiedlichen Gewichtung, die aber, wäre diese gewollt, als Festlegung einer Ausnahme von dem Regelfall der Gleichgewichtung schlicht nebeneinander gestellter Einzelkriterien zu erwarten wären. Zum anderen bestimmt Ziffer 1.3 Satz 2 BROB 2018, dass das Gesamturteil nicht arithmetisches Mittel der Einzelwertungen ist. Diese Regelung, die erkennbar dem (früher) häufig angenommenen (generellen) „Arithmetisierungsverbot“ Rechnung tragen will, ergäbe aber jedenfalls bei einer – hier allenfalls in Betracht zu ziehenden – allgemeinen, also nicht zahlenmäßig konkret vorgegebenen unterschiedlichen Gewichtung keinen Sinn, weil eine einfache Rechenoperation in einem solchen Fall nicht möglich wäre. Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24. Vor diesem Hintergrund kann die Äußerung in der jeweiligen „Zusammenfassenden Wertung“ der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, dass das Ergebnis der Beurteilung „aus den gleichgewichteten Einzelmerkmalen entwickelt“ worden sei, nur als Wiedergabe einer abstrakten Vorgabe verstanden werden, nicht aber als erst im Beurteilungsverfahren getroffene Entscheidung der Beurteilerin. Hierfür spricht im Übrigen auch der sich an diese Äußerung unmittelbar anschließende zweite Halbsatz („für deren Bewertung jeweils einheitlich die Ausprägungsgrade 1 – 5 zur Verfügung standen“), weil auch hiermit nur eine abstrakte Vorgabe beschrieben wird, nämlich die nach Ziffer 4.4 BROB 2018 i. V. m. Anlage 1 geltenden, für die Benotung der Einzelmerkmale zur Verfügung gestellten fünf Ausprägungsgrade. (2) Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass die vorliegende Entscheidung des Dienstherrn bzw. Richtliniengebers, den aufgestellten Einzelmerkmalen im Rahmen der Gesamtwürdigung kein unterschiedliches, sondern ein einheitliches Gewicht beizumessen, in materieller Hinsicht rechtswidrig ist. (a) Das gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen, bestimmte Einzelmerkmale überschnitten sich in ihrem Bedeutungsgehalt, ohne dass klar sei, wie sie sich inhaltlich zueinander verhielten. Die damit (sinngemäß) erhobene Rüge, die Bewertung einzelner Qualifikationsaspekte gehe wegen unklarer Abgrenzung der Einzelmerkmale voneinander in die Bewertung von mehr als nur einem Einzelmerkmal ein, weshalb die betroffenen Qualifikationsaspekte faktisch ein im Verhältnis zu anderen Qualifikationsaspekten zu großes Gewicht erlangten, greift nicht durch. Eine (mehr als nur unerhebliche) Überschneidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers zunächst nicht hinsichtlich der Einzelmerkmale „Termingerechtigkeit“ und „Gewissenhaftigkeit“ vor. Der Antragsteller räumt schon selbst ein, dass eine Überschneidung jedenfalls insoweit nicht gegeben ist, als das Merkmal „Gewissenhaftigkeit“ nach dessen beigefügter Definition auch die Fähigkeit meint, Aufgaben organisiert und sorgfältig zu erledigen. Er nimmt nämlich eine Überschneidung allein insoweit an, als „Gewissenhaftigkeit“ nach dem Formblatt auch durch die Fähigkeit definiert wird, Aufgaben pünktlich zu erledigen. Aber auch insoweit ist die behauptete Überschneidung nicht gegeben. Unter „Termingerechtigkeit“ ist nach dem Beurteilungsformblatt nämlich nicht die (gezeigte) Fähigkeit zu verstehen, Aufgaben pünktlich, d. h. bis zu einem vorgegebenen Datum zu erledigen, sondern die „Angemessenheit der Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads, also letztlich das Arbeitstempo. Auch der außerdem nur noch erfolgte Hinweis des Antragstellers auf die beiden Einzelmerkmale „Sprachliches Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“ führt nicht auf die Annahme einer (nennenswerten) Überschneidung. Während mit dem zuerst genannten Merkmal definitionsgemäß das mündliche und schriftliche Ausdrucksvermögen erfasst wird, geht es bei dem Merkmal „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“ nach der beigefügten Definition um die „Fähigkeit, in Verhandlungssituationen durch verbale Ausdrucksfähigkeit, durch Argumentationsgeschick und durch Überzeugungskraft ergebnisorientiert zu agieren“. Diese Gegenüberstellung zeigt zunächst, dass das schriftliche Ausdrucksvermögen, das sich insbesondere in den Ausarbeitungen der Beamtin oder des Beamten zeigen wird, für das Merkmal „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“ ohne jede Bedeutung ist, weil dort – naheliegend – nur von „verbaler Ausdrucksfähigkeit“ die Rede ist. Mit dem Teilmerkmal der „verbalen Ausdrucksfähigkeit“ wird zudem, wie schon die Definition des Merkmals „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“ zeigt, lediglich eines von mehreren Mitteln (dreimal: „durch“) benannt, die (erst) in ihrer Gesamtheit dazu befähigen, in Verhandlungssituationen ergebnisorientiert zu agieren. Zudem ist mit diesem Teilmerkmal nur ein Ausschnitt des mündlichen Ausdrucksvermögens angesprochen, nämlich soweit sich dieses gerade in Verhandlungssituationen zeigt. Nicht erfasst ist hingegen die verbale Ausdrucksfähigkeit im Übrigen, wie sie etwa zu beobachten ist, wenn die Beamtin oder der Beamte zu Sachverhalten oder Entscheidungsvorschlägen vorzutragen hat, sich im kollegialen Austausch befindet, extern Vorträge hält oder an Diskussionsrunden mit der Wirtschaft teilnimmt (vgl. zu den letzten beiden Aspekten die Begründung zu der dem Beigeladenen unter dem 20. August 2019 gewährten Leistungsprämie). (b) Der Dienstherr hat mit seiner Gewichtungsentscheidung auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG oder sonstiges Recht verstoßen. Der Dienstherr ist grundsätzlich auch befugt, sich für eine gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale – auch dies stellt eine Gewichtung dar – zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24, und OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24 f. Diese Gewichtungsbefugnis ist allerdings nicht unbeschränkt. Der dem Dienstherrn insoweit eröffnete Wertungsspielraum findet (erst) dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung“, „Befähigung“ und „fachlicher Leistung“ i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG– offensichtlich – nicht mehr gerecht würde. Dies könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa der Fall sein, wenn die den Kern dieser Begriffe ausmachenden und daher im Vordergrund stehenden Merkmale wie „Arbeitsgüte" und „Arbeitsmenge" mit zwar ebenfalls bedeutsamen, aber im Vergleich dazu doch nachrangigen Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft" oder „Offenheit für Innovationsprozesse" gleichgesetzt würden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 – juris, Rn. 46, und vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24 bis 27; ferner OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 24 f. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht durchgreifend auf, dass die in den Blick zu nehmenden 18 Einzelkriterien ein derart unterschiedliches Gewicht haben, dass ihre gleiche Gewichtung den Begriffen der Qualifikationstrias offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Der Antragsteller macht insoweit konkret zunächst geltend, die fünf Einzelmerkmale, die der Qualifikationsgruppe „Fachliche Leistungen und Kompetenzen“ zugeordnet seien, hätten in Bezug auf das Leistungsvermögen des Beamten ein deutlich höheres Gewicht als Merkmale wie z. B. „Initiative/Eigenverantwortung, Leistungsmotivation, Kreativität, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit, Belastbarkeit/Stressresistenz, Adressaten- bzw. Dienstleistungsorientierung, Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und -geschick, Konfliktfähigkeit/Kritikfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit“. Die Leistungsmerkmale erfassten nämlich den nachweisbaren „Output“ des Beamten und deckten damit auch die Merkmale der persönlichen und sozialen Kompetenzen mit ab, ohne die die fachlichen Leistungen nicht zu erbringen wären. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es verkennt schon, dass eben nicht nur die fachliche Leistung (im Sinne eines wenigstens hinsichtlich der bloßen Arbeitsmenge am ehesten messbaren „Outputs“) zu beurteilen ist, sondern auch die Eignung und Befähigung der Beamtin bzw. des Beamten, und dass nach dem oben Gesagten (mindestens) vier der hier von dem Antragsteller für weniger bedeutend gehaltenen Einzelkriterien im Schwerpunkt ebenfalls wichtige Teilbereiche der fachlichen Leistung abbilden. Weiter berücksichtigt dieses Beschwerdevorbringen nicht, dass die aktuelle Arbeitswelt der Beamten auch des Bundeszentralamtes für Steuern, wie die vorliegende Beurteilungsrichtlinie mit der Bestimmung der Einzelmerkmale und deren Gleichgewichtung offensichtlich zugrunde legt, nicht nur durch ein (messbares) Abarbeiten von Einzelvorgängen in ausschließlich eigener Verantwortung geprägt ist, sondern zunehmend auch davon, in Teams und in Projekten zu Erfolgen der betroffenen Arbeitseinheit oder größerer Arbeitseinheiten beizutragen. Dieser Befund, der sich exemplarisch etwa bei dem Beigeladenen zeigt, der bereits seit dem 2. April 2019 mit einem Arbeitszeitanteil von 50 Prozent Leiter eines Projektes ist (vgl. die aktuelle Regelbeurteilung, S. 2) aber verdeutlicht, dass gerade auch die schwerpunktmäßig der Befähigung zuzuordnenden „Soft Skills“ wie etwa „Kommunikationsfähigkeit“, „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“, „Konfliktfähigkeit/Kritikfähigkeit“ und „Kooperations- und Teamfähigkeit“ zunehmend Bedeutung für die Arbeitsleistung erlangen. Vor diesem Hintergrund kann es (jedenfalls) nicht als offensichtliche Verkennung der – wie schon gesagt wurde: verfassungsrechtlich ohnehin gleichwertigen – Begriffe der Qualifikationstrias angesehen werden, solchen Einzelmerkmalen das gleiche Gewicht zuzumessen wie etwa den Einzelmerkmalen „Fachwissen“, „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Arbeitsmenge“, „Termingerechtigkeit“ oder „Sprachliches Ausdrucksvermögen“. Ferner wendet der Antragsteller ein, insbesondere die bei beiden Konkurrenten beurteilte Kategorie „Führungskompetenzen“ – gemeint sind die davon erfassten Einzelmerkmale – müsse ein deutliches Übergewicht über die (Einzelmerkmale der) Kategorie „Soziale Kompetenzen“ erhalten, weil sie eine Aussage über den Umgang des Beamten mit den ihm nachgeordneten Mitarbeitern und den gemeinsam erzielten Leistungserfolg treffe und daher denknotwendig erhebliche soziale Kompetenzen voraussetze; eine Spitzenleistung im Bereich der Führungskompetenzen sei ohne sehr gute soziale Kompetenzen nicht denkbar. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil mit den Führungskompetenzen allein das Verhalten der Beamtin bzw. der Beamten in der Führungssituation, d. h. das strukturierende Verhalten sowie das Verhalten gegenüber dem nachgeordneten Personal, erfasst wird, nicht aber das anders geartete Verhalten gegenüber „Adressaten oder Kunden“ (soziale Kompetenz der „Adressaten- bzw. Dienstleistungsorientierung“), gegenüber gleich- oder vorgeordneten Beamtinnen oder Beamten („Verhandlungsfähigkeit und -geschick“, „Konfliktfähigkeit/Kritikfähigkeit“, „Kooperations- und Teamfähigkeit“) und gegenüber Dritten, die nicht schon Adressat bzw. Kunde sind („Kommunikationsfähigkeit“, „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“). Auch ist nicht ersichtlich, dass das Gelingen von Führung ohne sehr gute soziale Kompetenzen „nicht denkbar“ ist. Im Gegenteil: Auf die Bereitschaft zur aktiven Unterstützung von Teamprozessen o. ä. (als Teammitglied) wird es für eine Spitzenleistung im Bereich der Führungskompetenzen ebenso wenig notwendig ankommen wie etwa auf „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“. Zudem setzt erfolgreiches Führen bekanntermaßen nicht zwingend einen guten „Umgang mit Kritik an der eigenen Person“ und eine gelungene „Auseinandersetzung mit den eigenen Stärken und Schwächen“ (vgl. die Definition des Einzelmerkmals „Konfliktfähigkeit/Kritikfähigkeit“) voraus. Zudem macht der Antragsteller geltend, die Notwendigkeit der Gewichtung der Einzelmerkmale dränge sich hier schon aufgrund der besonders hohen Zahl von Einzelmerkmalen auf. Auch das greift nicht durch. Die diesem Vortrag zugrundeliegende Annahme, dass es ab einer (zu bestimmenden) Anzahl von Einzelmerkmalen ausgeschlossen erscheint, dass diesen nach der Vorstellung des Dienstherrn, der die Gewichtung bestimmen kann, sämtlich ein und dasselbe, gleich große Gewicht zukommen soll, so BVerwG, Urteil vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 25 a. E., 26, überzeugt für sich genommen nicht. Es ist nämlich ohne weiteres möglich, dass bei einer Auffächerung weniger (gleich gewichteter) Qualifikationsmerkmale, die mehrere Einzelaspekte erfassen (müssen), in eine größere Zahl von Qualifikationsmerkmalen, die diese Einzelaspekte jeweils gesondert abbilden, auch diesen Qualifikationsmerkmalen nach der Vorstellung des Dienstherrn ein im Vergleich gleiches Gewicht zukommen soll und auch tatsächlich zukommt. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG verfehlt, ist nicht die Zahl der zu beurteilenden Einzelmerkmale, sondern der Bedeutungsgehalt der normierten Einzelmerkmale, der deren jeweiliges Gewicht bestimmt, das einem Vergleich zu unterziehen ist. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 26 a. E. (mit der Erwägung, dass die dort in Rede stehende Gleichgewichtung auch deshalb plausibel sei, weil sie „angesichts des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale nachvollziehbar“ sei), und OVG Saarl., Urteil vom 13. Januar 2022 – 1 A 74/21 –, juris, Rn. 73, das die Gleichgewichtung von 16 nicht führungsrelevanten Einzelmerkmalen auf der Grundlage einer inhaltlichen Würdigung dieser Merkmale und mit Blick auf deren jeweils nicht nur abrundende Bedeutung unbeanstandet gelassen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr die Grenzen des ihm zustehenden Wertungsspielraums nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann überschreitet – und dementsprechend erst dann eine gerichtliche Beanstandung möglich und zugleich geboten ist –, wenn die vorgenommene Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich verfehlt. Das ist erst dann der Fall, wenn offen zutage liegt, dass der Bedeutungsgehalt der als gleichwertig behandelten Einzelmerkmale deutlich voneinander abweicht, wie dies etwa, wie von dem Bundesverwaltungsgericht beispielhaft angeführt, bei dem Verhältnis des bedeutenden (Leistungs-)Merkmals der „Arbeitsmenge“ und dem nur eine wenig relevante Qualifikation abbildenden (Befähigungs-)Merkmal der „Offenheit für Innovationsprozesse" der Fall sein könnte. Geringere Unterschiede im Gewicht der gleich gewichteten Einzelmerkmale sind demgegenüber hinzunehmen, weil insoweit der Bewertungsspielraum des Dienstherrn zu respektieren und es – im Übrigen – ohnehin unmöglich ist, die wertende Bestimmung des Gewichts der Einzelmerkmale mit gleichsam mathematischer Genauigkeit vorzunehmen. Gemessen an diesen Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass die erfolgte Gleichgewichtung der 18 nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Lediglich nachrangige bzw. abrundende, nur einen wenig bedeutenden Randbereich abdeckende Qualifikationsmerkmale unter den 18 Merkmalen hat der Antragsteller nicht benannt und sind auch sonst nicht erkennbar. Die Merkmale „Arbeitsmenge“ und „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ mögen zwar nach wie vor eine herausgehobene Bedeutung haben. Die Annahme des Dienstherrn, diese Merkmale ihrer Bedeutung nach gleichwohl den bereits erwähnten „Soft Skills“ sowie den der Merkmalsgruppe „Persönliche Kompetenz“ zugeordneten Merkmalen wie etwa „Initiative/Eigenverantwortung“, „Kreativität“ und „Gewissenhaftigkeit“ annähernd gleichzustellen, entbehrt aber nicht jeglicher Plausibilität. Hinsichtlich der „Soft Skills“ ergibt sich das schon aus deren bereits dargelegter Relevanz in der aktuellen, zunehmend von Team- und Projektarbeit geprägten Arbeitswelt. Die Gleichbewertung der Merkmale wie etwa „Initiative/Eigenverantwortung“, „Kreativität“ und „Gewissenhaftigkeit“ findet ihre Rechtfertigung darin, dass hiermit ausweislich der beigegebenen Definitionen schwerpunktmäßig die gerade auch für den Erfolg einer Organisationseinheit oder Struktur besonders bedeutende Arbeitsweise erfasst wird. So liegt es etwa auf der Hand, dass die im Beurteilungszeitraum beobachtete „Fähigkeit, konstruktive Ideen und Vorschläge in die Arbeit einzubringen“ (Definition zur „Kreativität“), vor allem auch für die Arbeitsergebnisse der Arbeits- oder Organisationseinheit und weniger nur des Betroffenen selbst von Bedeutung ist. Auch das Merkmal „Initiative/Eigenverantwortung“, nach dem Formblatt verstanden als die „Fähigkeit, sich ohne fremde Aufforderung für eine Aufgabe zu engagieren und die notwendigen Schritte im Arbeitsprozess zu beginnen, umzusetzen und dafür die Verantwortung zu übernehmen“, betrifft im Schwerpunkt die Arbeitsweise und ist eine wichtige Qualität, die im Wesentlichen nicht schon durch die Merkmale erfasst wird, die die eigenen Arbeitsergebnisse betreffen. Das gilt auch für die Qualität, Aufgaben organisiert, sorgfältig und pünktlich zu erledigen („Gewissenhaftigkeit“), die etwas Anderes beschreibt als die Qualität und Quantität des eigenen „Outputs“, der im Übrigen, wie schon ausgeführt, in der heutigen Arbeitswelt keineswegs mehr der einzige Gradmesser der Gesamtqualifikation ist. Die Bewertung des Dienstherrn schließlich, dass auch die übrigen Einzelmerkmale, die der Merkmalsgruppe „Persönliche Kompetenz“ zugeordnet sind (etwa: „Analytisches Denken“, „Leistungsmotivation“ und „Belastbarkeit/Stressresistenz“), mit gleichem Gewicht in die Gesamtbewertung eingestellt werden sollen, verfehlt angesichts deren nicht nur abrundender Bedeutung ebenfalls jedenfalls nicht offensichtlich die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Auch das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller die ihm zuerkannten Benotungen bestimmter Einzelmerkmale als widersprüchlich rügt, überzeugt nicht. Der Antragsteller leitet die behauptete Widersprüchlichkeit aus dem Umstand her, dass ihm hinsichtlich der fünf „Führungskompetenzen“ viermal der höchste und einmal der zweithöchste Ausprägungsgrad zuerkannt worden ist, während sich das Notenbild bei den „Sozialen Kompetenzen“ exakt umgekehrt darstellt. Er meint, aus der Bewertung der „Wahrnehmung von Führungsaufgaben“, der „Mitarbeiterorientierung/-förderung“, der „Delegationsfähigkeit“ und der „Motivationsfähigkeit“ als „im Vergleich sehr stark ausgeprägt“ (höchster Ausprägungsgrad, „5“) folge zwangsläufig, dass auch die Einzelmerkmale „Adressaten- bzw. Dienstleistungsorientierung“, „Kommunikationsfähigkeit“, „Verhandlungsfähigkeit und -geschick“ und „Konfliktfähigkeit/Kritikfähigkeit“ mit diesem Ausprägungsgrad und nicht lediglich mit dem Ausprägungsgrad „4“ („im Vergleich stark ausgeprägt“) bewertet werden müssten. Die Feststellung sehr guter Führungskompetenzen schließe die Feststellung sehr guter sozialer Kompetenzen ein. Dieses Vorbringen, das die Einzelmerkmale der beiden Qualifikationsgruppen als inhaltlich identisch bewertet bzw. ein Aufgehen der sozialen Kompetenzen in den Führungskompetenzen behauptet, überzeugt nicht. Mit den Führungskompetenzen wird, wie bereits ausgeführt, allein das Verhalten der Beamtin bzw. der Beamten in der Führungssituation, d. h. das strukturierende Verhalten sowie das Verhalten gegenüber dem nachgeordneten Personal, erfasst, nicht aber das anders geartete Verhalten gegenüber „Adressaten oder Kunden“, gegenüber gleich- oder vorgeordneten Beamtinnen oder Beamten und gegenüber Dritten, die nicht schon Adressat bzw. Kunde sind. Auch ist, wie ebenfalls schon näher dargelegt wurde, nicht ersichtlich, dass das Gelingen von Führung ohne sehr gute soziale Kompetenzen „nicht denkbar“ ist. 3. Nicht zum Erfolg führt auch der Beschwerdevortrag, die Begründungen der Gesamturteile der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien defizitär und damit rechtswidrig. Die „Zusammenfassende Wertung“ beschränke sich in beiden Beurteilungen auf eine textliche Wiederholung der bereits durch das Ankreuzen der Einzelmerkmale erfolgten Bewertungen, eine Wiederholung der vergebenen Ausprägungsgrade und eine Beschreibung der jeweiligen Arbeitsschritte zur Erstellung der Beurteilungen. a) In Fällen, in denen – wie hier – die dienstliche Beurteilung nach dem Beurteilungssystem des Dienstherrn allein durch die Angabe von Notenwerten (hier aufsteigend die Ausprägungsgrade „1“ bis „5“) zu den Einzelmerkmalen erstellt wird (Ankreuzverfahren), deren inhaltliche Bedeutung in der Beurteilungsrichtlinie oder – wie vorliegend mit dem Formblatt – in der dienstlichen Beurteilung selbst näher (allgemein) definiert wird, verlangt Art. 33 Abs. 2 GG, dass der Dienstherr das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel gesondert begründet, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird und welches Gewicht diesen hierbei gegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017– 2 C 51.16 –, juris, Rn. 11 f., vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42, vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris, Rn. 65 f., und vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2022– 1 B 672/22 –, juris, Rn. 30, und vom 11. Februar 2021 – 1 B 488/20 –, juris, Rn. 16 ff. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 13, vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 43, vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris, Rn. 65, und vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 16; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2022 – 1 B 672/22 –, juris, Rn. 32. Beschränkt sich der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen und misst er diesen nach der zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinie jeweils eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zu, so lässt sich das Gesamturteil ohne weiteres aus der Verteilung der Einzelmerkmale ableiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 66, weshalb eine gesonderte Begründung des Gesamturteils in einem solchen Fall nicht von Verfassungs wegen gefordert ist. Die Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, entfällt ferner, wenn die Einzelmerkmale nach den plausiblen Vorgaben des Dienstherrn gleichgewichtig sind, weil das Gesamturteil in einem solchen Fall bereits rechnerisch ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2021– 2 B 21.20 –, juris, Rn. 18, m. w N. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze – namentlich des zuletzt genannten – bedurfte es hier schon keiner gesonderten Begründung des Gesamturteils, weil das dem Antragsteller und dem Beigeladenen zuzuerkennende Gesamturteil jeweils schon rechnerisch ermittelt werden konnte. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene kommen unter Einbeziehung aller 23 Einzelnoten jeweils 15mal auf die Note „4“ und achtmal auf die Note „5“, was jeweils auf einen Notendurchschnitt von 4,35 und damit auf eine gute, aber klar noch im Bereich der zweitbesten der ebenfalls insgesamt 5 zu vergebenden Gesamturteilsnoten („B“) liegt, die beiden Bewerbern auch zuerkannt worden ist. Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass die „Zusammenfassende Wertung“ jeweils keine inhaltliche Begründung enthält. Vielmehr wird in der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers und in der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen – zutreffend – konstatiert, dass der Betroffene auf der Grundlage des alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 BBesO des Bundeszentralamtes für Steuern erfassenden, auf die Vergabe der Einzelnoten und des Gesamturteils erstreckten Qualifikationsvergleichs (bei den Einzelnoten) überwiegend den zweitbesten Ausprägungsgrad erhalten habe, und daraus – beanstandungsfrei – der Schluss gezogen, dass seine im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation daher im Bereich des Gesamturteils „Kategorie B – Überdurchschnittlich“ anzusiedeln sei. Ebenso fehlerfrei wird ferner festgehalten, dass das Gesamturteil wegen der bezogen auf acht Einzelmerkmale vergebenen Bestnote in der oberen Bandbreite gesehen werde. 4. Auch das verbleibende Beschwerdevorbringen, in der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen sei zu Unrecht kein „Beförderungsabschlag“ vorgenommen worden, greift nicht durch. a) Der Antragsteller trägt insoweit vor: Eines solchen Abschlages bedürfe es, weil der Beigeladenen erst (etwa) zur Mitte des Beurteilungszeitraums nach A 14 BBesO befördert worden sei und seine Qualifikation bezogen auf den vor dieser Zeitspanne liegenden, einjährigen Zeitraum ausweislich der (abschließenden) Probezeitbeurteilung (nur) zwölfmal mit dem Ausprägungsgrad „3“ und elfmal mit dem Ausprägungsgrad „4“ bewertet worden sei. Es sei nicht schlüssig, dass eine gemessen an den Anforderungen des Statusamtes (A 13 BBesO) durchschnittliche (Probezeit)Beurteilung nach der Übernahme einer höherwertigen Funktion und damit höherer Verantwortung deutlich besser ausfalle, wenn hierfür, wie festzustellen sei, in der Regelbeurteilung keine konkrete Begründung gegeben werde. Nicht schlüssig sei insoweit die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bedürfe insoweit keiner Plausibilisierung, weil der Beigeladenen angesichts des während des gesamten Beurteilungszeitraums, also auch schon während der Probezeit innegehabten, nach A 14 bewerteten Dienstpostens durch höherwertige Leistungen eine Leistungssteigerung habe dokumentieren können. Die während der Probezeit gezeigte Qualifikation des Beigeladenen sei nämlich auf das Statusamt A 13 bezogen gewesen und habe nicht zu einem herausragenden Ergebnis geführt. Zudem habe der Beurteiler (richtig: die Beurteilerin) offenbar nicht erkannt, dass der Beigeladene während des Regelbeurteilungszeitraums befördert worden sei. b) Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die dem Beigeladenen erteilte aktuelle Regelbeurteilung rechtlich fehlerhaft ist. aa) Es ist schon nicht dargelegt, dass eine Leistungssteigerung zu plausibilisieren ist, die einer Gegenüberstellung der dem Beigeladenen erteilten abschließenden Probezeitbeurteilung (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Fall 2 BLV) und der sich anschließenden Regelbeurteilung (§§ 48 bis 50 BLV) entnommen wird. Gegen ein solches Erfordernis spricht durchgreifend, dass die beiden Beurteilungsarten aufgrund wesentlicher Unterschiede nicht miteinander vergleichbar sind. Sie betreffen nicht nur Beamtinnen oder Beamte in unterschiedlichen Beamtenverhältnissen (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 BBG), sondern haben – insbesondere – eine unterschiedliche Zweckrichtung. Während die Probezeitbeurteilung im Schwerpunkt der prognostischen Feststellung der Laufbahnbewährung dient (vgl. § 28 Abs. 2 BLV), geht es bei der Regelbeurteilung abweichend davon schwerpunktmäßig um die Bewertung der Qualifikation im Vergleich zu den Mitgliedern der Vergleichsgruppe als Grundlage für die Bestenauslese. Näher hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009– 2 A 10.07 –, juris, Rn. 17 f. Bestätigt wird dies hier ungeachtet der erfolgten, aber rechtlich nicht gebotenen Vergabe von Einzelnoten in der Probezeitbeurteilung im Übrigen jedenfalls durch das ausgeworfene Gesamturteil der Probezeitbeurteilung. Dieses ist gerade nicht anhand der für Regelbeurteilungen geltenden Notenskala („A“ bis „E“) gebildet worden, sondern hat nur eine Feststellung zu der Frage der Bewährung getroffen (vorliegend: „in vollem Umfang bewährt“). bb) Unabhängig davon bestünde, wenn die Benotungen aus den beiden Beurteilungen hier miteinander verglichen werden könnten, der behauptete Plausibilisierungsbedarf nicht. Wird die gezeigte Qualifikation eines Beamten in seiner aktuellen Beurteilung (dem Gesamturteil nach) besser beurteilt als noch in der Vorbeurteilung (hier als vergleichbar unterstellt: Probezeitbeurteilung) und ist diese bessere Benotung – wie hier, s. o. – für sich genommen nachvollziehbar begründet, so bedarf die damit dokumentierte Leistungssteigerung grundsätzlich keiner besonderen Begründung bzw. Plausibilisierung, da Beamte unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Qualifikation zu beurteilen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2023– 1 B 165/23 –, juris, Rn. 33, und Schl.-H. VG, Beschluss vom 29. September 2020 – 12 B 33/20 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Abweichendes wird (im Konkurrentenstreit) zu gelten haben, wenn ein erheblicher Leistungssprung (eines Beigeladenen) vorliegt (und gerügt wird). Maßgeblich für die Bewertung, ob ein solcher – dann gesondert erklärungsbedürftiger – Leistungssprung vorliegt, und bejahendenfalls auch für die Anforderungen an eine solche gesonderte Begründung sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, also etwa die Länge der Zeitspanne, innerhalb derer es zu der erheblichen Leistungssteigerung gekommen ist, und die konkrete Höhe des Bewertungsunterschieds. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021– 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 40, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 35. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine besondere Begründung einer Leistungssteigerung einerseits etwa bei einem Unterschied von zwei vollen Notenstufen für notwendig gehalten, andererseits aber nicht schon bei einer Steigerung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 8,30 Punkten auf den Höchstwert von 9,00. Vgl. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33, und vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 41 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hinsichtlich des Beigeladenen schon an einem eine besondere Begründungspflicht auslösenden Leistungssprung. Zieht man für die Bewertung zunächst die in der Probezeitbeurteilung (ohne rechtliche Notwendigkeit) vergebenen Einzelnoten heran, so ergibt sich ein Notendurchschnitt von 3,48, der angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene die gezeigten Leistungen auf einem höherwertigen Dienstposten erbracht hat, diese aber nur nach dem Maßstab eines Statusamts nach A 13 zu benoten waren, bei nur amtsangemessener Beschäftigung wohl niedriger ausgefallen wäre (etwa mit 2,48). Dem ist die Regelbeurteilung gegenüberzustellen, bei der die Qualifikation, die der Beigeladene zunächst bei einer für ihn höherwertigen und nach der (von der Beurteilerin entgegen dem Beschwerdevortrag gesehenen, vgl. Blatt 1 der Regelbeurteilung: „Besoldungsgruppe: A 14 seit: 01.03.2020“) Beförderung amtsangemessenen Beschäftigung gezeigt hat, einheitlich am Maßstab des Beförderungsamtes zu beurteilen war und zu einem Notendurchschnitt von 4,35 geführt hat. Bei dieser Betrachtung ist daher zwar eine deutliche Leistungssteigerung festzustellen, die aber hinter einem Notensprung von zwei Notenstufen noch (knapp) zurückbleibt. Berücksichtigt man nun noch, dass die Probezeitbeurteilung nur einen einjährigen, maßgeblich von einer grundlegenden Einarbeitung geprägten Zeitraum erfasst, während die Regelbeurteilung die nach erfolgter Einarbeitung und während einer Zeitspanne von drei Jahren gezeigte Qualifikation beleuchtet, bedarf der in Rede stehende Notensprung keiner besonderen Begründung. Es erscheint nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein junger Beamter und Volljurist seine Leistungen gerade nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit schnell steigern kann. Diese Annahme ist, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, hier umso plausibler, als der Beigeladene bereits berufliche Erfahrungen namentlich als Rechtsanwalt/Consultant bei einer Großkanzlei und als Beamter in einer Landesfinanzverwaltung vorzuweisen hatte und schon knapp ein halbes Jahr nach Beginn des Regelbeurteilungszeitraums eine Leistungsprämie erhalten hat, die ihm ausweislich der Begründung der Entscheidung vom 20. August 2019 u. a. deshalb gewährt worden ist, weil er als „völliger Neuling in der Branche“ einen „außergewöhnlichen Arbeitseinsatz“ gezeigt und ein Projekt „in vorbildlicher Weise“ umgesetzt habe. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Beschwerdeerhebung am 19. Juli 2023) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO und bei Zugrundelegung der nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2023 gegebenen Erfahrungsstufe 5 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 79.773,72 Euro; ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht die wegen der Antragstellung am 15. März 2023 auch insoweit maßgeblichen Jahresbezüge 2023 unter Ansatz der Erfahrungsstufe 4 berechnet, obwohl die Antragsgegnerin schon mit Schriftsatz vom 17. März 2023 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller bislang die Erfahrungsstufe 5 erreicht habe. Dieser Fehler wirkt sich hier aber nicht aus, weil sowohl der festgesetzte (19.334,46 Euro) als auch der zutreffende Streitwert (19.943,43 Euro) in dieselbe Streitwertstufe (bis 22.000,00 Euro) fallen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.