Leitsatz: Begehrt ein Soldat der Bundeswehr die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der Dienstausübung, unterliegt er insofern den Regelungen des Waffengesetzes (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, ist die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG (nur) zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind und das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -). Zur Feststellung, ob ein solches Bedürfnis glaubhaft gemacht ist, bedarf es einer Ab-wägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbes-serung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -). Geeignet im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Waffe (nur), wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 - 20 A 838/16 -). Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins für eine halbautomatische Pistole. Er ist seit 2005 Soldat der Bundeswehr und als solcher Mitglied des Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK). Dienstlich ist er in einer Kaserne in Z. in A. stationiert. In dieser Kaserne verfügt er - neben seiner Wohnung in E. - über eine Unterkunft. Zur Kaserne besteht eine Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über nur eine öffentliche Straße. Als KSK-Angehöriger nahm der Kläger an Auslandseinsätzen der Bundeswehr in Afghanistan teil. Über eine Erlaubnis, seine Dienstwaffen außerhalb der Dienstausübung zu führen, verfügt er nicht. Unter dem 23. März 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals die Erteilung eines Waffenscheins. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Zu seinem letzten Einsatz in Afghanistan sei er nicht mit Tarndokumenten eingereist. Durch den täglichen Umgang mit den dortigen Sicherheitskräften sei er mit seinem Klarnamen bei dem lokalen Personenkreis bekannt. Im Rahmen des Auftrages "F." seien in laufenden Operationen durch die lokalen Kräfte Fotos von ihm gemacht und im Internet auf diversen Plattformen wie Facebook oder Twitter veröffentlicht worden. Aufgrund der sozialen Netzwerkanalyse der Gegenseite, bei der es sich um "AQ, ISIS und Taliban" handele, und der Clanstruktur unter den potentiellen Terroristen bis hin nach Deutschland bestehe damit für ihn und die in seinem Umfeld lebenden Angehörigen ein potentielles Vergeltungsrisiko. Allein in Nordrhein-Westfalen lebten 400 radikal eingestufte Islamisten mit einem darüber hinaus bestehenden Netzwerk aus Sympathisanten. Beispiele der Vergangenheit aus Frankreich, London, G., Kanada und Belgien zeigten, dass gezielt gegen Angehörige von Streitkräften vorgegangen werde. Im Jahr 2015 sei in Z. durch das zuständige "SEK" eine Zelle der "al Qaida" ausgehoben worden. Im Raum M. seien Personen lokalisiert worden, die Kontakt zu den "Paris-Attentätern" gepflegt hätten. Er sei Berufspendler und Vielfahrer mit der Bahn und es sei leicht, beim Verlassen der Kaserne die Verfolgung einer Person aufzunehmen. Im Bereich der Kasernenausfahrt seien in regelmäßigen Abständen Personen zu beobachten, die Fotos von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen machten. Der Personenkreis sei polizeilich bekannt. Sein Dienstherr habe mittlerweile "erhöhte Vorsicht ausgesprochen". Zudem legte der Kläger eine Bescheinigung des KSK vom 28. Januar 2015 vor. Darin heißt es zu dem Kläger: "Auf Grund seiner Teilnahme an besonderen Einsätzen besteht für ihn und die in seinem Haushalt lebenden Angehörigen ein potenzielles Vergeltungsrisiko, dass dem von Angehörigen der Spezialeinsatzkommandos der Polizei (SEK) vergleichbar ist.“ Daraufhin holte der Beklagte eine Gefährdungsanalyse der Führungsstelle Direktion Kriminalität vom 12. Mai 2016 ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt: Nach einer Überprüfung der zugängigen Auskunftsdateien und Anfragen bei der "KI Staatsschutz" und beim "OK-Bereich" lägen keine Erkenntnisse zu dem Kläger bzw. über ihn vor, auch nicht im Hinblick möglicher Bedrohungssachverhalte. Auch eine vom Kläger vergleichsweise angeführte Zugehörigkeit zum SEK oder anderen Organisationseinheiten der Polizei wie Staatsschutz (Terrorismus) oder "OK" (Schwerkriminalität) dürfte nicht "automatisch" das Bedürfnis für einen privaten Schusswaffenbesitz begründen. Als Fazit sei unter anderem festzustellen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung derzeit nicht erkannt würden, eine Gefahrensituation lediglich im Bereich des Möglichen liege. Anschließend legte der Kläger eine Stellungnahme der Bundeswehr vom 6. September 2016 vor. Darin wurde ausgeführt, dass der besondere Identitätsschutz des Klägers (vergleichbar mit einer strikten Auskunftssperre im Inland) während seines Afghanistaneinsatzes nicht habe gewahrt werden können und er bei seinen Einsätzen Kontakt mit der Zivilbevölkerung und lokalen Sicherheitskräften gehabt habe, ohne dass seine Identität habe "verborgen" oder "geschützt" werden können. Außerdem legte der Kläger eine Stellungnahme der Bundeswehr vom 8. September 2016 vor. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger mehrfach an Bundeswehreinsätzen in Afghanistan teilgenommen habe, er mehrfach unter Klarnamen eingereist sei und im Rahmen des Einsatzes Fotoaufnahmen durch den afghanischen Partner und der dort ansässigen Zivilbevölkerung auch "speziell" von dem Kläger gemacht und im Nachgang der Einsätze in Internetforen verbreitet worden seien. Der Beklagte holte eine weitere Gefährdungsanalyse der Führungsstelle Direktion Kriminalität vom 4. Oktober 2016 ein. Darin wurde festgestellt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Klägers ergäben, keine Sachverhalte bekannt seien, bei denen Angehörige der Bundeswehr gezielt durch Taliban oder andere afghanische Organisationen verfolgt bzw. angegriffen worden seien, auch eine gezielte Verfolgung durch inländische extremistische/terroristische Täter "unbekannt" sei, Recherchen im Internet zum Namen des Klägers zu keinen auffälligen Ergebnissen geführt hätten und auch aus der Einstellung von Fotos des Klägers keine konkrete Gefährdung seiner Person hergeleitet werden könne. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Waffenscheins ab. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die eingeholten Gefährdungsanalysen aus, dass mangels konkreter Gefährdung weder ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe noch dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit nachgewiesen worden seien. Unter dem 27. Dezember 2018 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins. Zur Begründung verwies er auf eine "berufsbedingte höhere Gefährdung". Außerdem legte er ein als "Amtliche Bescheinigung Zur Vorlage Einwohnermeldeamt" überschriebenes Schriftstück des KSK vom 4. April 2017 vor. Darin wurde "bescheinigt", dass der Kläger als Angehöriger einer Spezialeinheit der Bundeswehr an besonderen Auslandseinsätzen teilnehme, aus denen Gefahren für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen könnten, und dass aufgrund der Teilnahme an besonderen Einsätzen für ihn und die in seinem Haushalt lebenden Angehörigen ein potentielles Vergeltungsrisiko bestehe, das dem von Angehörigen der Spezialkommandos der Polizei (SEK) vergleichbar sei. Mit an das "zuständige Einwohnermeldeamt" gerichtetem Schreiben vom 12. März 2019 führte der Sicherheitsbeauftragte des KSK zum Erfordernis einer Auskunftssperre zugunsten des Klägers unter anderem aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Gewalttäter aus dem Einsatzland auch in Deutschland aktiv würden und diese Bedrohung sei ernst zu nehmen, weshalb mit Blick auf den Kläger und den in Deutschland in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz für gegeben gehalten würden. Der Beklagte holte eine weitere Gefährdungsbewertung der Führungsstelle Direktion Kriminalität vom 24. April 2019 ein. Darin wurde ausgeführt, dass an dem Fazit der Gefährdungsanalyse vom 12. Mai 2016 festgehalten werde und keine aktuellen Erkenntnisse vorlägen, die neue Anhaltspunkte lieferten, um eine derzeitige konkrete Gefährdung zu erkennen. Mit unter dem 17. Juni 2019 versendeten Bescheid vom 22. Mai 2019 lehnte der Beklagte den erneuten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Waffenscheins mit der Begründung ab: Weder sei ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe noch dessen Geeignetheit und Erforderlichkeit nachgewiesen. Nach der erneuten Gefährdungsanalyse vom 24. April 2019 könne keine konkrete Gefährdung des Klägers erkannt werden. Es sei fraglich, inwieweit ein Schusswaffeneinsatz geeignet wäre, mögliche Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern. Der Kläger hat am 2. Juli 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Es liege ein Bedürfnis zum Führen einer Waffe vor, da er wesentlich mehr durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei als die Allgemeinheit, vor allem außerhalb der eigenen Wohnung. Die Gefährdung eines KSK-Mitglieds liege über derjenigen eines SEK-Angehörigen, da die Auslandseinsätze des KSK im Vergleich zu dem eher weiten Einsatzspektrum von Angehörigen des SEK immer mit einem potentiellen Vergeltungsrisiko verbunden seien. Es bestehe für ihn mittlerweile ein konkretes Gefährdungsrisiko, da er bei Auslandseinsätzen mit seinem Klarnamen angesprochen, insoweit enttarnt und für potentielle Terroristen eine Identifizierung ermöglicht worden sei. Zudem würden im Vergleich zu den Einsätzen des SEK im Ausland vor Ort regelmäßig Fotoaufnahmen von ihm und seinen Kollegen gemacht, welche im Internet veröffentlicht würden. Gerade während des Verlassens der in der Öffentlichkeit bekannten Kaserne in Z. sei er nicht geschützt, da er aufgrund der veröffentlichten Bilder durch Dritte leicht als Mitglied der Spezialkräfte der Bundeswehr identifiziert werden könne. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2019 zu verpflichten, ihm den beantragten Waffenschein zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Ein Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums liege nicht vor. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er einer gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Gefährdung unterliege. Es sei in Ermangelung von Belegen bereits unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Kontext Fotos tatsächlich veröffentlicht worden seien und ob daher daraus eine konkrete Gefährdung abgeleitet werden könne. Selbst bei Veröffentlichung von Fotos und des Klarnamens des Klägers im Internet bedeute dies für sich genommen aber noch keine erhöhte Gefährdung. Auch spreche der seit der ersten Antragstellung im März 2016 vergangene Zeitraum von etwa vier Jahren, in dem es zu keiner Gefährdungs- oder Bedrohungssituation gekommen sei, gegen eine besondere Gefährdung des Klägers. Bezogen auf den KSK-Standort Z. habe der Kläger nicht dargelegt, inwieweit Angehörige des KSK beim Betreten oder Verlassen der Kaserne ihre Identität wahren könnten bzw. welche Schutzmaßnahmen getroffen worden seien. Die vom Kläger bereits im ersten Antrag angeführten Beispiele zu terroristischen Angriffen aus der Vergangenheit belegten nur, dass Anschlagsziele, ob unter Soldaten, Uniformierten oder der Bevölkerung, relativ zufällig ausgesucht würden und dass mit einem Überraschungsangriff gerechnet werden müsse. Daher sei das Führen einer Waffe auch nicht geeignet, einen etwaigen Angriff abzuwehren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 3. August 2020, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2019 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Waffenschein nach Maßgabe seines Antrages vom 27. Dezember 2018 zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Waffenscheins. Die Voraussetzungen für dessen Erteilung seien erfüllt. Insbesondere habe der Kläger ein Bedürfnis zum Führen einer Waffe nachgewiesen. Der Kläger habe glaubhaft machen können, dass er durch die konkreten Umstände bei seinen zuletzt getätigten Einsätzen als Mitglied des KSK wesentlich mehr gefährdet sei als der Durchschnitt. Er sei durch den geringeren Identitätsschutz hinsichtlich seiner Person bei den letzten Afghanistaneinsätzen leichter zum Zwecke einer Vergeltung durch potentielle Terrorattentäter zu identifizieren als andere. Dass gerade die Gefahr eines Angriffs auch in der Nähe des Klägers bestehe, lasse sich zum einen aus dessen Vortrag entnehmen, wonach im Februar 2015 in L. bzw. im Raum M. bzw. am Standort der Kaserne polizeilich gegen IS-Unterstützer sowie gegen einen potentiellen Waffenlieferanten der Paris-Attentäter ermittelt worden sei. Zum anderen sei aktuell im April 2020 in Nordrhein-Westfalen eine bereits seit 2019 verankerte IS‑Zelle aufgedeckt worden. Ferner biete der Kläger auf der Strecke zu bzw. von der Kaserne ein schutzloses Ziel. Auf der anderen Seite wäre mit dem Führen einer Privatwaffe durch den Kläger das Sicherheitsrisiko gegenüber der Öffentlichkeit nicht übermäßig erhöht. Der Kläger habe auch glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe außerhalb der Wohnung geeignet und erforderlich sei, diese Gefährdung zu vermindern. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Zu deren Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins lägen nicht vor. Der Kläger habe ein entsprechendes Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht. Allein dessen Zugehörigkeit zum KSK führe nicht zu einer besonderen Gefährdung seiner Person. Es seien keine Fälle bekannt, in denen die Enttarnung eines (KSK‑)Soldaten zu einer wesentlich erhöhten Gefährdung geführt habe. Auch der Kläger habe keinen Vorfall benennen können, bei dem er oder andere KSK‑Angehörige konkret bedroht worden seien. Ebenso wenig sei bekannt oder vorgetragen, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Soldat der Bundeswehr wegen eines Auslandseinsatzes gezielt angegriffen worden sei. Benannt worden seien lediglich überwiegend fünf bis zehn Jahre zurückliegende Vorfälle, bei denen die Opfer zufällig ausgewählt und Angehörige anderer Armeen oder Polizeikräfte gewesen seien. Nichts Anderes gelte im Hinblick auf die Enttarnung einer mutmaßlichen Terrorzelle im April 2020, in deren Visier ausländische Streitkräfte und ein tadschikischer Islamkritiker gestanden hätten. Auch aus der Einreise des Klägers nach Afghanistan mit Klarnamen und der geltend gemachten Veröffentlichung von Fotos resultiere keine besondere Gefährdung. Das bestätigten der Zeitablauf und der Umstand, dass es gegenüber dem Kläger zu keinen konkreten Bedrohungssituationen gekommen sei. Im Hinblick auf die angeführten Sachverhalte im Umfeld der Kaserne Z. bestehe möglicherweise eine abstrakte Bedrohungslage für die Kaserne und der dort stationierten Soldaten, nicht jedoch eine konkrete individuelle Gefährdung des Klägers. Unbeschadet dessen sei das Führen einer Schusswaffe aber auch nicht zur Abwehr einer besonderen Gefährdung geeignet. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vertiefend und ergänzend vor: Bei lebensnaher Betrachtung sei eine konkrete Gefährdungssituation gegeben. Diese ergebe sich aufgrund seiner nachgewiesenen Enttarnung. Vor allem bestätigten die islamistisch motivierten Terroranschläge der jüngsten Vergangenheit wie z. B. in X. und W., die deutlich gewachsene Anschlagsgefahr. Insoweit unterlägen KSK-Soldaten bereits grundsätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit einem höheren Anschlagsrisiko als dieses für andere Soldaten der Fall sei. Terrororganisationen riefen vermehrt zu Anschlägen auf, in Moscheen werde gehetzt, in Chatgruppen schwärmten Dschihadisten vom Märtyrertod. Sein Risiko sei daher als deutlich größer zu bewerten und nicht nur theoretisch statistisch begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Waffenscheins kann nur Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 20 A 838/16 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger begehrte Erlaubnis zum Führen einer Waffe, d. h. zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG), wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Auch als Soldat der Bundeswehr unterliegt der Kläger insofern den Bestimmungen des Waffengesetzes. Zwar ist das Waffengesetz gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG unter anderem auf Bedienstete der Bundeswehr nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden. Der Kläger begehrt indes die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nicht im Rahmen der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr, sondern außerhalb davon, insbesondere für die An- und Abreisen zwischen seinem Privatwohnsitz in E. und seinem Dienstort in Z.. Es kann dahinstehen, ob die Erteilung eines Waffenscheins durch den Beklagten an den Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Gefährdung seiner Person schon deshalb ausscheidet, weil gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, anstelle eines Waffenscheins eine Bescheinigung zum Führen von Waffen erteilt wird, und zwar für Hoheitsträger des Bundes - wie dem Kläger - durch das Bundesministerium des Innern oder eine von diesem bestimmte Stelle (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 3, § 59 WaffG i. V. m. Nrn. 301 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung zum Waffengesetz vom 17. Dezember 2004 - A-2126/1 - [VMBl. 2005, 36] und Nr. 55.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 - BAnz Beil. Nr. 47a -) und damit nicht durch den Beklagten. Jedenfalls sind die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG an den Kläger nicht gegeben. Die Erteilung einer solchen waffenrechtlichen Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller ‑ hier der Kläger - ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen (Nr. 1) sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Personen, die - wie der Kläger - Angriffe auf ihre Person befürchten, ist die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 WaffG (nur) zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein. Neben der Gefährdung durch Angriffe auf die ausdrücklich genannten Rechtsgüter Leib und Leben ist auch die Gefährdung anderer persönlicher Rechtsgüter in den Blick zu nehmen. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bestimmt insoweit den Begriff eines anzuerkennenden persönlichen Interesses nach § 8 Nr. 1 WaffG nicht abschließend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 20 A 838/16 -, juris, Rn. 34 f., m. w. N. Gemessen an der erforderlichen besonderen Gefahrenlage muss das Führen der jeweiligen Schusswaffe außerdem erforderlich und geeignet sein, die Gefährdung tatsächlich zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Auch dies ist glaubhaft zu machen. Zur Feststellung, ob ein Bedürfnis im Sinne von § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht ist, bedarf es einer Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen. Einerseits ist Notwehr gegen widerrechtliche Angriffe ein legitimes menschliches Verhalten. Andererseits sind Schusswaffen in privater Hand zwangsläufig mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für die öffentliche Sicherheit verbunden. Ergibt die Wertung der verschiedenen Belange ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, so hat er ein Bedürfnis im Sinne des § 19 WaffG nachgewiesen. Bei der Prüfung des Bedürfnisses für das Führen einer Schusswaffe ist allerdings stets ein strenger Maßstab anzulegen. Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 20 A 838/16 -, juris, Rn. 37 f., m. w. N. In Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers einschließlich der von ihm beigebrachten Stellungnahmen bzw. Bescheinigungen der Bundeswehr und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - insbesondere der darin enthaltenen kriminalfachlichen Stellungnahmen - lässt sich für den Kläger keine oberhalb der gesetzlich geforderten Schwelle liegende Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 WaffG feststellen. Nach diesen Vorschriften ist eine Gefährdung glaubhaft zu machen, die sich bei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer entsprechender Delikte zu werden. Die persönliche Anschauung des Klägers ist dabei nicht maßgeblich. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die im Vergleich zu anderen Teilen der Bevölkerung potenziell stärker gefährdet ist, reicht nicht aus. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Den subjektiven Befürchtungen müssen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte entsprechen, nach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls tatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Schadensereignissen der behaupteten Art rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 20 A 838/16 -, juris, Rn. 40 f., m. w. N. Für die Annahme einer derartigen Gefährdung kommt es auf die Befürchtung des Klägers, er könne von islamistischen Gruppierungen oder Einzeltätern an Leib oder Leben angegriffen werden, nicht maßgeblich an. Allein relevant sind Tatsachen, die belegen, dass er objektiv solchermaßen einer erhöhten Gefährdung unterliegt. Solche hat der Kläger aber nicht glaubhaft bemacht. Dafür genügt es nicht, dass generell eine Gefahr terroristischer Übergriffe in Deutschland durch islamistische Gruppierungen oder Einzeltäter nicht auszuschließen ist. Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 40 ff., 180 ff.; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2022, S. 37 f., 39 ff., 215 ff.; Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen des Landes A., Verfassungsschutzbericht 2022, S. 112 ff. Für sich genommen ergibt sich daraus nichts Belastbares, das auf eine individuelle konkrete Gefährdung des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 WaffG durch die betreffenden Gruppierungen oder Einzeltäter im Bundesgebiet hindeutet. Nichts Anderes folgt daraus, dass der Kläger Soldat der Bundeswehr ist und als solcher dem KSK angehört. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass Mitglieder des KSK oder sonstige Angehörige der Bundeswehr im Bundesgebiet einer den entsprechenden Anforderungen des Waffengesetzes genügenden wesentlich höheren Gefährdung durch islamistisch motivierte Angriffe unterlägen als die Allgemeinheit, hat der Kläger nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Ein solches ist auch ansonsten nicht erkennbar. Weder hat der Kläger einen Fall benannt noch ist ein solcher ansonsten bekannt, in dem es im Bundesgebiet zu einem Angriff oder Attentat mit islamistisch motiviertem Hintergrund auf Angehörige der Bundeswehr, insbesondere des KSK, gekommen ist. Die vom Kläger angeführten Angriffe oder Attentate islamistischer Gruppierungen oder Einzeltäter auf Soldaten oder Polizisten belegen keine entsprechende Gefährdung von Angehörigen der Bundeswehr, insbesondere des KSK, die über diejenige der Bevölkerung im Allgemeinen hinausginge. Soweit der Kläger islamistisch motivierte Angriffe oder Attentate aus der Vergangenheit anführt, die Streit- oder Polizeikräfte betrafen, handelte es sich ausschließlich um solche anderer Staaten. Die von ihm zur Begründung seines ersten Antrags auf Erteilung eines Waffenscheins mittels Bezugnahme auf verschiedene, im Internet veröffentliche Presseartikel bezeichneten Vorfälle betrafen kanadische, französische, US-amerikanische, britische und belgische Streit- oder Polizeikräfte., ohne dass der Kläger glaubhaft gemacht hätte, dass sich hieraus eine entsprechende Gefährdung für Angehörige der Bundeswehr ableiten ließe. Außerdem wurde davon allein der Angriff auf vier US‑amerikanische Soldaten im Bundesgebiet, namentlich in G., verübt, alle anderen Anschläge oder Attentate fanden im Ausland statt. Auf eine entsprechende konkrete Gefährdung des Klägers deuten diese Angriffe oder Attentate im Übrigen auch deshalb nicht (mehr), weil sie inzwischen mehr als sieben Jahre zurückliegen und damit wegen des verstrichenen langen Zeitraums über die aktuelle (Gefahren-)Lage nichts hinreichend Belastbares mehr besagen. Soweit der Kläger islamistisch motivierte Anschläge oder Attentate anführt, deren Opfer nicht Angehörige von Streit- oder Polizeikräften gewesen sind, sprechen diese Taten eher für eine entsprechende Gefährdung der Bevölkerung im Allgemeinen, jedenfalls nicht für eine entsprechende spezifische Gefährdung von Angehörigen des KSK oder sonstiger Streit- oder Polizeikräfte. Der Kläger hat ebenso wenig dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass nach dem Jahr 2015 im Bundesgebiet Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund gezielt gegen Angehörige der Bundeswehr, insbesondere des KSK, verübt worden wären. Ein solches ist im Übrigen auch nicht festzustellen. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auflistung der seit 2015 in Deutschland verübten Anschläge unter https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/islamismus-und-islamistischer-terrorismus/zahlen-und-fakten/zahlen-und-fakten_node.html#Start, zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023. Zwar gab es nach den vorstehend zitierten Erkenntnissen im Februar 2016 in Hannover eine Messerattacke auf einen Polizisten. Daraus kann indes nichts für eine entsprechend erhöhte Gefährdung des Klägers abgeleitet werden. Zum einen ist der Kläger kein Polizist und eine entsprechende Gefährdung von Angehörigen der Bundeswehr wurde von ihm weder glaubhaft gemacht oder ist sie sonst erkennbar. Zum anderen handelt es sich bei dem fraglichen Vorfall um den einzigen bekannten Anschlag mit islamistischem Hintergrund im Bundesgebiet, der sich gegen einen Angehörigen der Polizeikräfte richtete. Aus diesem Einzelereignis lässt sich schwerlich eine entsprechend erhöhte Gefährdung von Polizei- oder Streitkräften herleiten. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der fragliche Vorfall nunmehr mehr als sieben Jahre und damit zu lange zurückliegt, um Belastbares zur aktuellen Gefährdungssituation zu besagen. Auch soweit der Kläger sich zur Begründung seines ersten Antrags auf Erteilung eines Waffenscheins darauf bezogen hat, im Jahr 2015 sei in Z. durch ein SEK eine Zelle der "al Qaida" ausgehoben worden und im Umkreis von Z. (Raum M.) seien Personen lokalisiert worden, die Kontakt zu den "Paris-Attentätern" "gepflegt" hätten, ist nichts dafür dargetan oder sonst erkennbar, dass diese Personen Anschlags- oder Attentatsabsichten gegen Angehörige der Bundeswehr oder speziell des KSK verfolgt hätten. Unbeschadet dessen liegen auch diese fraglichen Vorkommnisse inzwischen mehr als sieben Jahre zurück und können daher eine aktuelle Gefährdung nicht belegen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Kläger angeführten Terroranschläge vom 2. November 2020 in X. und vom 4. Oktober 2020 in W.. Auch insoweit ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dabei als Anschlagsziele oder -opfer Angehörige der Bundeswehr oder speziell des KSK inmitten gestanden hätten. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Terroranschlag_in_X._2020#cite_note-1; zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023; https://de.wikipedia.org/wiki/Messerangriff_in_W._am_4._Oktober_2020#Opfer, zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023. Daraus, dass Polizeikräfte im Bundesgebiet im April 2020 eine mutmaßliche Terrorzelle des "Islamischen Staats" enttarnt haben, ergibt sich ebenfalls nichts, was für eine entsprechende erhöhte Gefährdung des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG spricht. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die von der genannten Gruppierung verfolgten Anschlags- bzw. Attentatsabsichten sich gegen Angehörige des KSK oder der sonstigen Bundeswehr richteten. Vielmehr hegten die in diesem Zusammenhang festgenommenen Personen nach den unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anschlagspläne gegen eine Einrichtung der US‑Streitkräfte in Deutschland und hatten dafür bereits begonnen, amerikanische Luftwaffenstützpunkte auszuspähen. Zwar planten sie demnach, neben einem tadschikischen Islamkritiker weitere konkrete Einzelpersonen zu töten. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Angehörige des KSK oder der Bundeswehr insgesamt. Vgl.: Internetartikel der Süddeutschen Zeitung vom 15. April 2020, www.sueddeutsche.de/panorama/terrorismus-mutmassliche-is-terrorzelle-in-nrw-ausgehoben-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200415-99-703953, zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023. Auch hinsichtlich des jüngst bekannt gewordenen Falls der Aushebung einer terroristischen Zelle mit islamistischem Hintergrund im Bundesgebiet im Juni 2023 ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst zu erkennen, dass Anschlagsabsichten bzw. -pläne gezielt gegen KSK-Angehörige oder sonstige Angehörige der Bundeswehr verfolgt worden wären. Vgl.: Pressemitteilung der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof vom 6. Juni 2023, https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/aktuelle/Pressemitteilung-vom-06-07-2023.html, zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023; https://www.tagesschau.de/inland/nrw-festnahmen-is-102.html, zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023. Auf eine konkrete individuelle Gefährdung des Klägers lässt es ebenso wenig schließen, wenn er die Festnahme einer mutmaßlichen Islamistin in E. im Juli 2023 anführt. Auch insoweit ist bereits nicht vorgetragen, dass dies in einem Bezug zu KSK-Angehörigen oder sonstigen Bundeswehrangehörigen gestanden hätte bzw. haben könnte. Nach dem Vorstehenden lässt ebenso wenig der Vortrag des Klägers, KSK-Angehörige seien vergleichbar gefährdet wie Angehörige eines SEK der Polizei, auf eine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG schließen. Der Kläger hat schon nichts Tragfähiges für eine besondere Gefährdung im vorstehenden Sinne von SEK-Angehörigen der Polizei dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Tragfähige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG durch terroristische Angriffe mit islamistischem Hintergrund ergeben sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten Stellungnahmen aus dem Bereich der Bundeswehr. Soweit diese überhaupt eine Einschätzung zur Gefährdung der Person des Klägers enthalten, sind ihnen jedenfalls keine Tatsachenangaben zu entnehmen, aufgrund derer sich die Begründetheit dieser Einschätzung(en) feststellen ließe. Der Vortrag des Klägers, die Kaserne, in der er und das KSK insgesamt stationiert sind, sei in der Öffentlichkeit bekannt und Dritte hätten in der Vergangenheit unerlaubt Lichtbilder von der Kaserne und von den sie betretenden oder verlassenden Personen gemacht, lässt für sich genommen nicht ohne weiteres auf eine konkretere Gefährdung der dort stationierten Angehörigen der Bundeswehr einschließlich des Klägers durch islamistisch motivierte Terroranschläge schließen. Belastbare Erkenntnisse zu den Personen, die diese Lichtbilder gemacht haben sollen, und deren fraglichen Motivationen und sonstigen Hintergründen legt der Kläger nicht dar. Seine Behauptung, es habe sich um Personen mit islamistischen Hintergrund gehandelt, hat er weder durch nähere Angaben substantiiert noch in sonstiger Weise glaubhaft gemacht. Auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das seinen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang geführt worden sein soll, hat er nicht näher bezeichnet. Im Übrigen liegen auch diese fraglichen Vorkommnisse inzwischen mehrere Jahre und damit zu lange zurück, um eine aktuelle Gefahrensituation zu belegen. Unergiebig bleibt es im Hinblick auf eine konkrete individuelle Gefährdung des Klägers ebenso, wenn dieser auf die dienstlichen Vorgaben für KSK-Angehörige, namentlich die Belehrung über die Nutzung der Uniform beim Bahnfahren und die Untersagung des Tragens von jeglichen Tätigkeits-, Leistungs- und Sonderabzeichen, verweist. Eine besondere Gefährdung des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorstehenden auch nicht aus seinem Vorbringen, er sei in Afghanistan bei seinem dortigen Einsatz für die Bundeswehr namentlich als Angehöriger des KSK bekannt und als solcher auch auf Lichtbildern, die auf Internetplattformen verbreitet worden wären, zu erkennen. Daran ändert es auch nichts, dass sich dieses Vorbringen durch die Stellungnahmen aus der Bereich der Bundeswehr bzw. des KSK vom 6. und 8. September 2016 im Wesentlichen bestätigt findet. Denn es sind bereits weder tragfähige Anhaltspunkte dafür dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger als solcher von terroristischen Gruppierungen mit islamistischem Hintergrund tatsächlich identifiziert und als Ziel eines (Vergeltungs-)Anschlages ausgemacht worden wäre oder solches zukünftig hinreichend konkret zu befürchten sei. Dagegen spricht vielmehr, dass es in der Vergangenheit bis heute weder zu entsprechenden Angriffen oder Angriffsversuchen auf den Kläger noch zu entsprechenden Ankündigungen oder Drohungen ihm gegenüber gekommen ist. Selbst wenn insoweit lediglich die Zeit seit seinem ersten Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins unter dem 23. März 2016 berücksichtigt wird, sind inzwischen mehr als sieben Jahre vergangen, ohne dass der Kläger Vorkommisse der vorstehend beschriebenen Art zu gewärtigen hatte. Spricht dies gegen eine entsprechende Gefährdung des Klägers, findet sich dies in den vom Beklagten eingeholten kriminalfachlichen Einschätzungen seiner Führungsstelle Direktion Kriminalität vom 12. Mai 2016, 4. Oktober 2016 und vom 24. April 2019 bestätigt. Insbesondere liegen demnach auch nach Anfragen bei der örtlichen Kriminalinspektion Staatsschutz und dem örtlichen Bereich "Organisierte Kriminalität" keine Erkenntnisse zu Bedrohungen gegenüber dem Kläger vor und ebenso blieben Internetrecherchen in Bezug auf den Namen des Klägers ohne "auffälliges" Ergebnis. Schließlich sind auch die vom Beklagten wiederholt eingeholten Gefährdungsbewertungen der Führungsstelle Direktion Kriminalität - zuletzt noch unter dem 24. April 2019 - zu der Feststellung gelangt, dass keine Anhaltspunkte für eine konkrete individuelle Gefährdung des Klägers durch islamistisch motivierte Terroranschläge gegeben seien. Fehlt es nach alledem an der Glaubhaftmachung von Tatsachen, die die Annahme einer erhöhten Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 WaffG rechtfertigen, muss das persönliche Interesse des Klägers, seine Sicherheit durch das Führen einer Schusswaffe zu erhöhen, gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse daran, dass möglichst wenige Schusswaffen unter die Bevölkerung gelangen, zurücktreten. Unbeschadet des Vorstehenden lässt sich außerdem nicht feststellen, dass das Führen einer Schusswaffe im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG geeignet wäre, die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung seiner Person zu mindern. Dafür genügt es nicht, dass die Waffe in der Hand des Antragstellers in einem gedachten ‑ theoretischen - Fall geeignet ist, die Sicherheit zu verbessern. Geeignet im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Waffe (nur), wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. Der Angegriffene muss in der Lage sein, durch das Tragen einer Schusswaffe die Gefahr zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist. Das richtet sich in erster Linie nach den insoweit ins Auge zu fassenden typischen Überfallszenarien. Die Frage ist, ob diese einen effektiven Einsatz der Waffe überhaupt zulassen. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Effektivität. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 20 A 838/16 -, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Sollte der Betroffene in aller Regel durch Angriffe überrascht werden, sodass er zu einer wirksamen Verteidigung außerstande ist, liegt ein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken nicht vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 20 A 838/16 -, juris, Rn. 65 f., m. w. N. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG geeignet wäre, die von ihm geltend gemachte Gefährdung seiner Person zu mindern. Akut bedrohten Personen - zu denen der Kläger sich zählt - droht in der Regel kein offener, vorher abzusehender und damit mit Waffen abwendbarer Angriff, sondern ein unerwarteter und plötzlicher Überfall aus dem Hinterhalt, der auch durch eine Waffe nicht abgewendet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 20 A 838/16 -, juris, Rn. 68 f., m. w. N. Dass im Hinblick auf Gefährdungen durch Anschläge, Attentate oder sonstige Angriffe von terroristischen Gruppierungen mit islamischem Hintergrund etwas Anderes anzunehmen ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Potentielle Angreifer werden darum bemüht sein, eine Gegenwehr des Klägers möglichst auszuschließen und/oder zu vermeiden, insbesondere, wenn sie - wovon der Kläger ausgeht - Kenntnis davon haben, dass er KSK-Angehöriger ist. Das legt es für potentielle Angreifer mehr als nahe, bei einem Angriff auf die Person des Klägers für diesen plötzlich und überraschend aus dem Hinterhalt vorzugehen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass er in der Lage wäre, solchen Überraschungsangriffen aus dem Hinterhalt mit einer Schusswaffe effektiv im dargestellten Sinne zu begegnen, hat der Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Es ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich. Daran ändert der Vortrag des Klägers nichts, "hoch spezialisiert im Umgang mit Waffen" zu sein, "deutlich mehr mit diesen trainiert" zu haben als andere Personen, denen das Führen einer Waffe erlaubt sei, "jährlich mindestens 30.000 Schuss" zu üben und daher wie kaum andere im Umgang mit Waffen erfahren zu sein. Dieses Vorbringen entbehrt der Angabe von hinreichend substantiierten Tatsachen, die den Schluss begründeten, dass der Kläger gerade im Fall der in Rede stehenden Überraschungsangriffe aus dem Hinterhalt eine Schusswaffe im oben verstandenen Sinne effektiv einzusetzen. Es fehlen insbesondere weitergehende tatsächliche Angaben, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die bei einem Angehörigen des KSK zwar im Grunde naheliegende, jedoch lediglich pauschal behauptete und in ihren Einzelheiten nicht weiter dargelegte Spezialisierung und Erfahrung im Umgang mit Waffen sowie das angeführte Training den Kläger in die Lage versetzen würde, insbesondere aus dem Hinterhalt verübte Überraschungsangriffe mit einer Schusswaffe effektiv zu begegnen. Auch die behauptete jährliche Abgabe von 30.000 Übungsschüssen bleibt insoweit genauso unergiebig wie die angeführten Vergleiche mit anderen Waffenscheininhabern und sonstigen Personen. Dafür, dass der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - aufgrund seiner Ausbildung und seiner Dienstausübung - insbesondere auch während seiner Auslandseinsätze - in der Lage wäre, Überraschungsangriffen aus dem Hinterhalt mit einer Schusswaffe effektiv zu begegnen, sind tragfähige Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger keine hinreichend substantiierten tatsächlichen Angaben zu etwaigen Ausbildungsinhalten, zu seiner Dienstausübung und seinen im Rahmen dessen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten gemacht, die darauf schließen ließen, er könne sich bei den in Rede stehenden Angriffen mit einer Schusswaffe im oben verstandenen Sinne effektiv verteidigen. Eine solche Annahme ist auch aufgrund der Behauptung, als KSK-Angehöriger im erhöhten Maße verteidigungsbereit und ‑fähig zu sein, für die hier in Rede stehenden Situationen, insbesondere in den vom Kläger besonders hervorgehobenen Lagen in öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Gefährdung unbeteiligter Dritter bei einem Schusswaffengebrauch nicht ohne weiteres begründet. Auch insoweit fehlt es an dem Vortrag hinreichend substantiierter und tragfähiger Tatsachen. Hat der Kläger nach alledem nicht glaubhaft gemacht, dass das Führen einer Schusswaffe geeignet ist, die von ihm geltend gemachte Gefährdung zu mindern, muss auch deshalb sein persönliches Interesse, seine Sicherheit durch das Führen einer Schusswaffe zu erhöhen, gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse, möglichst wenige Schusswaffen unter die Bevölkerung gelangen zu lassen, zurücktreten. Die Erteilung eines Waffenscheins an den Kläger aufgrund der von ihm ebenfalls angeführten Gefährdung seiner in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen scheidet ebenso in Ermangelung des erforderlichen waffenrechtlichen Bedürfnisses aus. Abgesehen davon, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen auch für die in seinem Haushalt lebenden Angehörigen eine Gefährdung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG nicht glaubhaft gemacht hat, folgt aus einer etwaigen Gefährdung eines Dritten - hier der Angehörigen des Klägers - ohnehin kein anzuerkennendes waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschriften. Ein solches besteht allenfalls aufgrund der Gefährdung derjenigen Person, die die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 WaffG begehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.