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Beschluss

10 B 812/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0913.10B812.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen vorläufig sicherzustellen, dass die Multifunktionsfelder auf dem Schulhofgelände der O.-N.-Gesamtschule H. (U.-straße 29, H.) ausschließlich im Rahmen des Schulbetriebs unter Aufsicht einer Lehrkraft genutzt werden und eine Nutzung nach 16:00 Uhr ausgeschlossen wird, abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die bestimmungswidrige Nutzung der Multifunktionsfelder außerhalb der genehmigten Betriebszeiten durch unbefugte Dritte sei der Antragsgegnerin als Betreiberin der Anlagen nicht zuzurechnen. Voraussetzung für eine Zurechnung sei unter anderem, dass die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gäben. Dass dies hier der Fall sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr seien zahlreiche Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung ergriffen worden. So habe die Antragsgegnerin entsprechend den Vorgaben in der Baugenehmigung die Spielfelder mit einer abgeschlossenen und mindestens zwei Meter hohen Umzäunung versehen, Hinweisschilder mit den zulässigen Nutzungszeiten aufgestellt, eine missbräuchlich als Steighilfe genutzte Türklinke entfernt sowie einen Wachdienst mit regelmäßigen Kontrollen beauftragt. Die Antragstellerin habe zudem einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie habe das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. 1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der von der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gegen die Antragsgegnerin wegen der Störungen besteht, die von einer bestimmungswidrigen, nicht der bestandskräftigen Baugenehmigung entsprechenden Nutzung der städtischen Multifunktionsfelder durch dazu nicht berechtigte Dritte ausgehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, juris Rn. 17, und 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 30. Januar 1990 - 7 B 162.89 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 11. September 2003 - 10 A 2630/00 -, juris Rn. 33 f., vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 -, BauR 1989, 715 (716), und vom 16. September 1985 - 15 A 2856/83 -, BauR 1986, 77 (77 f.); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301/12 -, juris Rn. 16. Ob der vom Verwaltungsgericht weiter geprüfte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in der vorliegenden Fallkonstellation in Betracht kommt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist der Beschwerdebegründung ebenso wenig zu entnehmen, dass dessen Voraussetzungen vorliegen wie die des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs. Die Antragstellerin legt schon nicht dar, dass die bestimmungswidrige Nutzung der Spielfelder durch unbefugte Dritte und die damit verbundenen Lärmimmissionen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Der Betreiber einer öffentlichen Anlage ist nur dann ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen verantwortlich, wenn er dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat, d. h. wenn die bestimmungswidrige Nutzung bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge des Betriebs der Anlage anzusehen ist. Die Zurechenbarkeit setzt voraus, dass der Missbrauch aufgrund der Art und/oder des Standorts der Anlage naheliegt und die Missbrauchsgefahr von vornherein größer ist als die stets gegebene allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 10 A 2559/16 -, juris Rn. 8 ff. und vom 13. März 2013 - 7 A 1404/12 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend legt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar, dass die Antragsgegnerin einen solchen besonderen Anreiz für eine bestimmungswidrige Nutzung geschaffen haben könnte. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Verpflichtung aus der Baugenehmigung die Multifunktionsfelder mit einem mindestens zwei Meter hohen Zaun mit einem verschließbaren Tor zur Verhinderung eines unbefugten Zutritts versehen hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der „niedrige“ Zaun an zwei Seiten der Spielfelder - der Zaun an den Stirnseiten ist deutlich höher als zwei Meter - sei in der öffentlich zugänglichen Grünanlage geradezu eine Einladung, die Multifunktionsfelder außerhalb der Schulzeiten zu nutzen, ist dies nicht nachvollziehbar und widerspricht schon dem Zweck eines Zauns, eine Zutrittsbarriere zu schaffen. Warum der Zaun in diesen Bereichen leicht überwindbar sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. Es handelt sich um einen mindestens zwei Meter hohen Metallgitterzaun, an dem sich nach Demontage der Türklinke am Eingang keinerlei Steighilfe mehr befindet. Mit ihrem Einwand, es sei - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht unstreitig, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Maßnahmen ergriffen habe, denn der Wachdienst trete nicht sichtbar in Erscheinung und zu keinem Zeitpunkt hätten sich Nutzer von diesem abhalten lassen, stellt die Antragstellerin die Existenz der Kontrollen nicht substantiiert in Frage. Die Antragsgegnerin hat angegeben, einen Sicherheitsdienst beauftragt zu haben, der wöchentlich freitags und samstags sowie variierend mittwochs, donnerstags oder sonntags in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 2:00 Uhr zweimal eine Überprüfung der Spielfelder vornehme. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Die aufgestellten Hinweisschilder zu der Beschränkung des Nutzerkreises sowie der Nutzungszeiten sind, mögen sie auch nicht immer Beachtung finden, nicht von vornherein ungeeignet, eine bestimmungswidrige Nutzung zu unterbinden. Vor allem zeigt die Antragsgegnerin damit - ebenso wie mit der Beauftragung des Wachdienstes -, dass sie gewillt ist, die Einhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Spielfelder zu gewährleisten. Dennoch stattfindende Störungen können damit nicht dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin als Betreiberin der Anlage zugerechnet werden, sondern unterfallen dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2013 - 7 A 1404/12 -, juris Rn. 5 und 7, und vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, juris Rn. 3. 2. Andere Anspruchsgrundlagen, auf die die Antragstellerin ihr streitgegenständliches Begehren stützen könnte, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dass der vorläufige Rechtsschutzantrag auch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde gegen unberechtigte Nutzer der Anlage gerichtet wäre, ist weder der Formulierung des Antrags noch der Begründung zu entnehmen. Mit der Beschwerdebegründung wird letztlich lediglich geltend gemacht, die Antragsgegnerin möge als Maßnahme zur Verhinderung der bestimmungswidrigen Nutzung den Zaun ringsum auf die Höhe der beiden Stirnseiten der Spielfelder erhöhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).