Urteil
10 D 78/22.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0527.10D78.22NE.00
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Tenor
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 32 „N.“ - 2. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten und von ihnen bewohnten Grundstücks P.-straße 38 in K. (G01). Das etwa 2.000 m² große Plangebiet befindet sich unmittelbar nordwestlich des Rad- und Fußweges E.-straße auf dem Schulgelände des T. und erfasst Teilbereiche der Grundstücke Gemarkung K., Flur 146, Flurstücke 26, 27 und 28. An das das Plangebiet umschließende N. mit Gebäudekomplexen der St. I.-Grundschule und der F.-C.-Gesamtschule sowie der V.-Sporthalle und der Mensa schließt sich im Nordosten entlang der Leinweberstraße und im Nordwesten entlang der P.-straße Wohnbebauung an. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich in etwa 40 m Entfernung nordwestlich des Plangebiets; es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Y. (Neufassung)“ ‑ 8. Änderung ‑, der für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller ein reines Wohngebiet festsetzt. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Plangebiet ist eine mit vereinzelten Bäumen bepflanzte Grünfläche vorhanden, über die ein Fußweg führt. Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine 2019 fertiggestellte, am 3. April 2019 bauaufsichtlich für den Schulsport genehmigte Anlage mit zwei Kleinspielfeldern für Fuß- und Basketball, die mit Ballfangzäunen eingefriedet sind, sowie ein Bereich mit drei Tischtennisplatten und umliegenden Sitzmöglichkeiten (im Folgenden: Multifunktionsanlage) vorhanden. Der Bebauungsplan Nr. 32 „N.“ setzte hier zuvor eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ fest. Am 27. August 2020 führte das Verwaltungsgericht Münster in einem durch die Antragstellerin des Parallelverfahrens 10 D 110/22.NE gegen die Baugenehmigung vom 3. April 2019 geführten Verfahren (2 L 256/20) einen Ortstermin durch. Darin änderte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung dahingehend ab, dass die Kleinspielfelder nur im Rahmen des Schulbetriebs (Sportunterricht, Nutzung während der beaufsichtigten Pausenzeiten und für Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung) unter Aufsicht einer Lehrkraft werktags von 08:00 bis 16:00 Uhr genutzt werden dürfen. Die Einhaltung dessen sei durch Errichtung einer näher beschriebenen Umzäunung sicherzustellen. Der Regionalplan Z. stellt das Plangebiet als „Allgemeine Siedlungsbereiche“, der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit den Zweckbestimmungen „Schule“ sowie „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dar. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 20. August 2020 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung i. S. d. § 3 Abs. 1 BauGB. Dies wurde am 11. Januar 2021 im Amtsblatt bekanntgemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt vom 4. März 2021 in der Zeit vom 15. März 2021 bis einschließlich 21. April 2021. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Nachdem das Umwelt- und Planungsamt des Kreises B. die eingeholte schalltechnische Untersuchung zu den beiden Multifunktionsplätzen der Q. GmbH vom 4. Dezember 2020 als für eine Ermittlung der immissionsschutzrechtlichen Belange nicht ausreichend erachtet hatte, legte das Sachverständigenbüro eine geänderte schalltechnische Untersuchung zur Nutzung der Sport- und Spielanlage vom 8. September 2021 (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung) vor. Nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16. September 2021 erfolgte sodann in der Zeit vom 24. September 2021 bis einschließlich 29. Oktober 2021 eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs sowie eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. In seiner Sitzung am 2. März 2022 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, die am 10. März 2022 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Der Bürgermeister hatte am selben Tag schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut des Satzungsbeschlusses mit dem Ratsbeschluss vom 2. März 2022 übereinstimme und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden sei. Unter einer nachstehenden, vorbereiteten Bekanntmachungsanordnung fehlt eine Unterschrift. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet „Flächen für Sport- und Spielanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ fest. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die öffentliche Nutzung der bestehenden Multifunktionsanlage. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass eine öffentliche Nutzung der Multifunktionsanlage ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der „Freizeitlärmrichtlinie NRW“ einhalte, wenn die Nutzungszeit werktags auf den Zeitraum zwischen 08:00 und 20:00 Uhr begrenzt werde. Für eine Beschränkung der Nutzungszeiten im Bebauungsplan gebe es keine Ermächtigungsgrundlage, diese seien in die Baugenehmigung aufzunehmen. Im Rahmen der Bauleitplanung genüge die Feststellung, dass die Planung unter dem Aspekt des Immissionsschutzes umsetzbar sei. Die schalltechnischen Berechnungen seien nach den Regelungen der „Freizeitlärmrichtlinie NRW“ erfolgt, da für die Sportanlage keine Nutzung für den Vereinssport vorgesehen sei. Am 16. Mai 2024 bestätigte der Bürgermeister erneut schriftlich, dass der Wortlaut des Satzungsbeschlusses mit dem Ratsbeschluss vom 2. März 2022 übereinstimme und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden sei. Zugleich unterzeichnete er eine nachstehende Bekanntmachungsanordnung, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung eingesehen werden könne. Beides ist am gleichen Tag im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht worden. Die Antragsteller haben am 24. März 2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, der Standort der Multifunktionsanlage sei für eine Nutzung durch jedermann ungeeignet. Die an der P.-straße gelegenen Wohngrundstücke, deren Gärten und Ruhebereiche zu der Multifunktionsanlage ausgerichtet seien, befänden sich in einem reinen Wohngebiet und hätten daher den höchstmöglichen Schutzanspruch. Nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung sei die Nutzung der Multifunktionsanlage während der werktäglichen Ruhezeit mit einer Überschreitung der Immissionswerte verbunden. Die fehlende zeitliche Einschränkung der Nutzungszeiten im Bebauungsplan stelle eine (unzulässige) Verschiebung der Konfliktlösung vom Aufstellungsverfahren in das Baugenehmigungsverfahren dar. Bei einer Anpassung der Baugenehmigung stünde die Nutzung der Multifunktionsanlage jedermann an Sonn- und Feiertagen bis in die Abendstunden offen. In der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Grundstück höher liege als die Multifunktionsanlage. Überdies werde bei der Lärmprognose ein der Lebenswirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt. So sei die Annahme, dass maximal sechs Personen auf den Plätzen spielten, willkürlich. Die Aufstellung der Sitzgelegenheiten lade gerade dazu ein, in diesem Bereich zu verweilen. Dass dies geräuschlos erfolge, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Die Nutzung der Kleinspielfelder erfolge außerhalb der Schulzeiten unkontrolliert. Es hielten sich dort auch Personen auf, die Alkohol konsumierten, Lautsprecherboxen betrieben und Unruhe in das reine Wohngebiet hineinbrächten. Die Sachverständigen gingen hingegen davon aus, dass keine elektrisch verstärkte Musik abgespielt werde. Die missbräuchliche Nutzung, die schon im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses stattgefunden habe, sei vom Rat fehlerhaft bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 32 „N.“ ‑ 2. Änderung ‑ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, der Bebauungsplan solle nicht die Nutzung der Multifunktionsanlage für jedermann auch an Sonn- und Feiertagen sowie bis in die Abendstunden ermöglichen. Die schalltechnische Untersuchung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass werktags zwischen 08:00 und 20:00 Uhr kein Immissionskonflikt mit der Wohnnachbarschaft zu erwarten sei. Diese Beschränkung der Nutzungszeiten könne mangels Ermächtigungsgrundlage nicht im Bebauungsplan erfolgen, sondern müsse in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Kommunikationsgeräusche von auf den Sitzgelegenheiten verweilenden Personen seien in der schalltechnischen Untersuchung als Geräuschquelle berücksichtigt worden. Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Anlage, wie etwa das Konsumieren von Alkohol oder das Abspielen von Musik über Lautsprecherboxen, sei im Bauleitplanverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern ordnungsrechtlich zu bewerten und zu kontrollieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Ausgehend hiervon können sich die Antragsteller zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auf den abwägungserheblichen Belang berufen, als Eigentümer des etwa 40 m nordwestlich des Plangebiets gelegenen Wohngrundstücks durch die Festsetzung der „Flächen für Sport- und Spielanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm ausgesetzt zu sein. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Mängel auf. a. Es liegen keine beachtlichen formellen Mängel vor. Ob die fehlende Unterschrift unter der Bekanntmachungsanordnung vom 10. März 2022 zu einem Mangel der ersten Bekanntmachung geführt hat, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher wäre jedenfalls durch die unterschriebene Bekanntmachungsanordnung vom 16. Mai 2024 und die Bekanntmachung am selben Tag im Amtsblatt der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. b. Der Bebauungsplan enthält auch keine beachtlichen materiellen Mängel. aa. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Unzulässig ist auch ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10, und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 37, vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 153, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41. Danach fehlt es dem Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er soll die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung des Nutzerkreises der vorhandenen, Freizeit- und Erholungszwecken (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) dienenden Multifunktionsanlage schaffen, die bislang nur für den Schulbetrieb genutzt wird. Dass es, wie im Parallelverfahren 10 D 110/22.NE vorgebracht, schon in der näheren Umgebung eine Vielzahl an Sport- und Freizeitanlagen gebe, die ausreichend seien, steht der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Für die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es keiner Bedarfsanalyse und keines Nachweises, dass für das verfolgte Planungsziel ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne eines spürbaren Nachfragedrucks vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2021 - 2 D 50/19.NE -, juris Rn. 46. Abgesehen davon ergibt sich eine Nachfrage durch einen erweiterten Nutzerkreis aus der Planbegründung (S. 4), wonach die Multifunktionsanlage bereits vor Erlass des Bebauungsplans aufgrund ihrer Attraktivität und Aufenthaltsqualität außerhalb des Schulbetriebs genutzt worden ist, was schon Gegenstand des Eilverfahrens 10 B 812/23 war. Die städtebauliche Erforderlichkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Plangeber die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung der vorhandenen Anlage durch die Öffentlichkeit schaffen will. Eine solche Einzelfallplanung ist für sich genommen kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt. Vielmehr kommt es auch in derartigen Fällen entscheidend darauf an, ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niederlegten Zwecken gerecht wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1993 - 4 NB 12.93 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2021 - 2 D 50/19.NE -, juris Rn. 46, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 64, was hier aus den vorgenannten Gründen der Fall ist. bb. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Darstellung des Plangebiets als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ im Regionalplan Z. steht nicht im Widerspruch zu der dafür festgesetzten Nutzung als Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ebenfalls nicht gegeben. Die Darstellung des Plangebiets im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit den Zweckbestimmungen „Schule“ sowie „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ steht nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Festsetzung im Bebauungsplan. cc. Der Bebauungsplan beruht nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 92 f., m. w. N. Bei einer bereits bestehenden oder jedenfalls genehmigten Nutzung sind im Regelfall höhere Anforderungen an den Abwägungsvorgang zu stellen. In diesen Fällen obliegt es dem Plangeber grundsätzlich, sich mit den nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen der jeweiligen Nutzung konkret auseinander zu setzen. Vgl. OVG NRW, Urteil 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, juris Rn. 60. Bei projektbezogenen Planungen gelten ebenfalls strengere Anforderungen. Bei solchen Planungen muss bereits im Planungsstadium hinreichend abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen Standort auch realisieren lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2022 ‑ 7 D 269/20.NE ‑, juris Rn. 53 f., m. w. N. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat der Rat der Antragsgegnerin nicht verstoßen. Er hat bei seiner Abwägungsentscheidung auch die Interessen der Anlieger der angrenzenden Wohngebiete fehlerfrei abgewogen. (1) Der Rat hat die privaten Interessen der Grundstückseigentümer, von planbedingten (zusätzlichen) Lärmimmissionen verschont zu bleiben, erkannt und mit den diesen Interessen zuzumessendem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung in ihrer überarbeiteten Fassung vom 8. September 2021 bilden eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung dieser in die Abwägung einzustellenden privaten Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer. Eine sachverständige Prognose hat das Gericht darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es untersucht die Prognose auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode und auf die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und stellt fest, ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 D 85/10.NE -, juris Rn. 58 f., m. w. N. Diesen Grundsätzen wird die schalltechnische Untersuchung gerecht, nach der an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (08:00 bis 20:00 Uhr) kein Immissionskonflikt mit der Wohnnachbarschaft zu erwarten sei. An den Immissionspunkten auf den Wohngrundstücken P.-straße 32a, 34, 36, 38, 40, 42 und 44 sowie Leinweberstraße 67 betrage der Beurteilungspegel in diesem Zeitraum maximal (gerundet) 50 dB(A) und halte damit den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete nach Ziffer 3.1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - vom 23. Oktober 2006 (im Folgenden: Freizeitlärmerlass NRW) von 50 dB(A) ein. (a) Es ist nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Lärmprognose die bestehende Multifunktionsanlage, deren Öffnung für die Öffentlichkeit Anlass der Planung gewesen ist, herangezogen wurde. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 105 f., und vom 29. April 2019 ‑ 10 D 8/17.NE -, juris Rn. 79, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 34. (b) Die Ermittlung und Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen erfolgte in der schalltechnischen Untersuchung zutreffend auf Grundlage des Freizeitlärmerlasses NRW. Der Freizeitlärmerlass NRW gilt für Freizeitanlagen, bei denen es sich nach Ziffer 1 des Freizeitlärmerlasses NRW um Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG handelt, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Demgegenüber ist der Anwendungsbereich der 18. BImSchV für Sportanlagen eröffnet, d. h. ortsfeste Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 der 18. BImSchV; vgl. auch Ziffer 1 Abs. 4 Satz 4 Freizeitlärmerlass NRW). Die Bestimmung des Anwendungsbereichs der 18. BImSchV sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen lassen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Die Verpflichtungen des Betreibers nach § 3 der 18. BImSchV, bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten (Nr. 1), Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen (Nr. 3) sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art lärmmindernd zu gestalten (Nr. 4), passen nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, juris Rn. 5. Daran gemessen handelt es sich bei der Multifunktionsanlage um eine ortsfeste Einrichtung i. S. v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die nicht zur Sportausübung im vorgenannten Sinne, sondern zur Nutzung im Rahmen der Freizeitgestaltung bestimmt ist. Darauf, dass die Multifunktionsanlage nicht dem Vereinssport dient, weist schon ihre Ausstattung und Größe hin. Die beiden zu der Multifunktionsanlage gehörenden Fußball- und Basketballplätze, welche den ganz überwiegenden Teil des Plangebiets einnehmen, sind kleinräumig und lassen eine organisierte, an den Regeln der Fußball- oder Basketballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu. Entsprechendes gilt für die aus Beton gefertigten und mit einem Metallgitternetz versehenen drei Tischtennisplatten. Hinzu kommt, dass die für eine Sportanlage im oben genannten Sinne typischen technischen Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder Platzbeleuchtung), Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind die Anlagen gerade für unorganisierte, freizeitsportliche Aktivitäten geeignet und bestimmt: Die allgemeine Öffentlichkeit kann, ohne personenbezogene Zugangsbeschränkung, zu jeder Zeit im Rahmen der Öffnungszeiten ohne Anmeldung je nach Verfügbarkeit die Anlage nutzen; soweit ersichtlich, dürften Spielgeräte (Bälle, Tischtennisschläger) von den Nutzern selbst mitzubringen sein. Diese Zweckbestimmung entspricht auch der Planbegründung, nach der die Multifunktionsanlage der (unorganisierten) Nutzung durch jedermann dienen soll und ein Vereinssport ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Dass die Multifunktionsanlage nach den Festsetzungen weiterhin auch im Schulbetrieb genutzt werden kann, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies genügt hier nicht, um der Multifunktionsanlage ein Gepräge als Sportanlage i. S. d. 18. BImSchV zu geben, zumal diese gegenüber der TA Lärm und mithin gegenüber dem auf diese Bezug nehmenden Freizeitlärmerlass NRW jedenfalls gewisse Privilegierungen kennt. Dass, wie die Antragstellerin im Verfahren 10 D 110/22.NE meint, die Nutzung im Schulbetrieb zeitlich deutlich überwiegen werde, lässt sich dem Aufstellungsvorgang schon nicht verbindlich entnehmen; eine etwaige Zuteilung von Nutzungszeiten und deren Ausmaß dürfte, falls überhaupt beabsichtigt, erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Der Annahme einer Freizeitanlage i. S. d. Freizeitlärmerlasses NRW steht auch nicht entgegen, dass in dem Bebauungsplan für die festgesetzten Flächen für Sport- und Spielanlagen - Ziffer 4.2. der PlanZV entsprechend - die Zweckbestimmung „Sportanlagen“ vorgegeben ist. Aus den vorgenannten Gründen kann dem nicht entnommen werden, dass die zulässigen baulichen Anlagen auf Sportanlagen i. S. d. 18. BImSchV beschränkt werden sollten; die Zweckbestimmung als „Sportanlage“ gibt wiederum die Anwendung der 18. BImSchV nicht vor. (c) Die gegen die schalltechnische Untersuchung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. (aa) Die Ermittlung der Geräuschimmissionen konnte durch eine Prognose erfolgen. Einer Durchführung von Lärmmessungen bedurfte es, anders als im Parallelverfahren 10 D 110/22.NE vorgebracht, nicht. Die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen werden grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet (vgl. Ziffer 3 Satz 1 Freizeitlärmerlass NRW). Obwohl die Freizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind, ist es sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen - unter Berücksichtigung der im Freizeitlärmerlass geregelten Ausnahmen - nach der TA Lärm zu messen, zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beurteilen (vgl. Ziffer 3 Satz 5 Freizeitlärmerlass NRW). Nach Nr. 6.8 der TA Lärm erfolgt die Ermittlung der Geräuschimmissionen nach den Vorschriften des Anhangs zur TA Lärm, der unter A.2 eine Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose vorsieht. Gegen eine Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung, die A.3 des Anhangs zur TA Lärm ebenfalls zulässt, sprach hier schon der Umstand, dass die Antragsgegnerin die bestehende Anlage noch nicht für die ‑ mit der Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans erst avisierte ‑ Nutzung durch jedermann und über die Schulzeiten hinaus geöffnet hatte. (bb) Die Wahl der Immissionsorte in der schalltechnischen Untersuchung begegnet keinen Bedenken. Anders als noch in seiner ersten Fassung haben die Wohngebäude auf den Grundstücken P.-straße 34 und 38 im späteren schalltechnischen Gutachten Berücksichtigung gefunden (S. 17, 27, 29), ferner wurde nunmehr das zweite Obergeschoss des Wohnhauses P.-straße 36 berücksichtigt (S. 9, 17 ff., 27, 29). (cc) Der Einwand der Antragsteller, die schalltechnische Untersuchung habe das Geländeniveau vor Ort außer Acht gelassen, greift nicht durch. So stehen die Variablen h s und h r in der im Gutachten dargestellten Berechnungsformel für die Höhe der Quelle bzw. des Aufpunktes in Metern (S. 16). Dieser Berechnungsgrundlage folgend, sind in der schalltechnischen Untersuchung die danach maßgeblichen Höhen ermittelt worden. In Abbildung 2, die einen das Plangebiet sowie die nördlich davon befindliche Grünfläche umfassenden Lageplan zeigt, sind die ermittelten Höhenangaben eingezeichnet (S. 7). Die Höhen der Immissionsorte IO-1 bis IO-8 sind in den Anlagen tabellarisch aufgeführt (S. 27). Nach dem Quellen- und Literaturverzeichnis der schalltechnischen Untersuchung (S. 22) hat zudem am 11. September 2020 ein Ortstermin zur Aufnahme der örtlichen Gegebenheiten stattgefunden. (dd) Um der Impulshaltigkeit (vgl. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) der durch die Nutzung der Kleinspielfelder verursachten Lärmimmissionen, wie durch Ballschüsse, Rechnung zu tragen, ist in der schalltechnischen Berechnung ein Zuschlag von 10 dB angesetzt worden (S. 13). Der fehlende Ansatz eines weiteren Zuschlags für die Impulshaltigkeit des Aufprallens des Balls auf die Torkonstruktion sowie die Ball- und Torzäune lässt einen Mangel der schalltechnischen Untersuchung nicht erkennen. In dem schalltechnischen Gutachten (S. 11 f.) ist berücksichtigt worden, dass der Aufprall des Balls auf die Torkonstruktion, das begrenzende Gitter oder auf andere leicht anregbare Strukturen im Einzelfall Einfluss auf die Geräuschsituation haben kann. Von einem Ansetzen eines Impulszuschlages ist insoweit aber nachvollziehbar angesichts der aus robusten, starren Metallstreben bestehenden Torkonstruktion sowie der Ausführung der Ballfangzäune, die ‑ so das Gutachten ‑ in ihrer Ausführung nicht geeignet seien, immissionsrelevante Geräusche zu verursachen, abgesehen worden. Soweit die Antragstellerin im Parallelverfahren 10 D 110/22.NE moniert, dass eine Dämmung (angebrachte Gummipfropfen) lediglich an den Metallgittern hinter den Toren vorhanden sei, diese könnte sich lösen und herausfallen, so ist nicht zu beanstanden, dass in dem Gutachten und damit im Aufstellungsverfahren davon ausgegangen wird, dass dieser Zustand der Konstruktion regelmäßig überprüft und dauerhaft aufrechterhalten wird. Der Einwand, die Metallgitter an den Seiten der Multifunktionsfelder seien nicht gedämmt, legt den Ansatz eines Impulszuschlags unter Berücksichtigung einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielfeldes ebenfalls nicht nahe. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Nutzung der Tischtennisplatten. (ee) Anders als vorgebracht, gehen die Gutachter nicht davon aus, dass das Verweilen im Bereich der Sitzgelegenheiten geräuschlos erfolge. Vielmehr sind in der schalltechnischen Untersuchung (S. 13) Kommunikationsgeräusche von Personen, die sich im Bereich der Tischtennisplatten und Sitzgelegenheiten aufhalten, ausdrücklich als Geräuschquelle berücksichtigt worden. Dabei ist ein Zuschlag in die Berechnung eingeflossen, um der Impulshaltigkeit, insbesondere bei Äußerungen weniger Personen, Rechnung zu tragen (S. 14). Ein Zuschlag für eine Informationshaltigkeit der Kommunikation (vgl. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm) wird in der schalltechnischen Untersuchung (S. 17) aufgrund des ausreichend großen Abstandes der Anlage zu den Immissionsorten nicht angesetzt. Dies ist mit Blick auf die im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses geltende Fassung der LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 22. und 23. Februar 2017 (Anhang, S. 4), nach denen Geräusche informationshaltig sind, wenn sie in besonderer Weise die Aufmerksamkeit einer Person wecken und sie zum Mithören unerwünschter Informationen anregen, sowie die Lage der Tischtennisplatten und der Sitzgelegenheiten plausibel. (ff) Die gutachterliche Annahme, die beiden Kleinspielfelder würden außerhalb der Ruhezeiten zu 50 % der Beurteilungszeit (also für 6 Stunden) durchschnittlich von jeweils sechs Personen, insgesamt also zwölf Spielern, genutzt (S. 12, 18, 27), ist mit Blick auf die (geringe) Größe der Plätze und den plausiblen Umstand, dass sie während der vorgesehenen Nutzungszeit nicht ununterbrochen bespielt werden, nachvollziehbar. (gg) Der Einwand der Antragstellerin im Verfahren 10 D 110/22.NE, die aus Kunststoffbelag hergestellten Spielfelder seien nicht gedämmt, es seien Basketbälle im Spielfeld und an den Gitterzäunen zu hören, stellt die Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Lärmprognose nicht in Frage. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit der plausiblen Annahme in der schalltechnischen Untersuchung, es werde im Sinne einer konservativen Beurteilung für beide Spielfelder freies Fußballspielen angenommen, da dies aus akustischer Sicht die immissionskritischere Nutzung im Vergleich zu anderen Ballsportarten (z. B. Streetball oder Handball) sei (S. 11). Dass der für das freie Fußballspielen angesetzte Schallleistungspegel von 82 dB(A) für eine einzelne erwachsene oder jugendliche Person (S. 12) nicht sachgerecht wäre, ist nicht erkennbar. (hh) Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung, wie z. B. außerhalb der Nutzungszeiten oder durch Skater, bei der Lärmbeurteilung nicht berücksichtigt (S. 14). Der Rat der Antragsgegnerin konnte die ordnungsgemäße Nutzung der Anlage seiner Abwägungsentscheidung zugrunde legen. Bei Fehlverhalten der Nutzer besteht die Möglichkeit, die gegebenenfalls zum Schutz der Nachbarschaft erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu ergreifen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, juris Rn. 73, vom 24. September 2010 ‑ 2 D 143/08.NE -, juris Rn. 90 ff., m. w. N., und vom 23. Oktober 2008 - 7 D 72/07.NE -, juris Rn. 74. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es bereits in der Vergangenheit zu einer missbräuchlichen Nutzung der Multifunktionsanlage gekommen ist. Daran gemessen ist auch die Nichtberücksichtigung von durch das Abspielen von Musik entstehende Lärmimmissionen nicht zu beanstanden. Sie gehen nicht typischerweise mit der Nutzung der Anlage einher. (2) Kann nach der schalltechnischen Untersuchung bei einer Nutzung der Multifunktionsanlage an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten der Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete nach Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW von 50 dB(A) eingehalten werden, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Rat das öffentliche Interesse an der öffentlichen Nutzung der Anlage höher gewichtet hat als ein privates Interesse der Anwohner am Fortbestehen der Beschränkung der Nutzung auf den Schulbetrieb. (3) Es führt auch nicht zu einem Abwägungsmangel, dass der Rat der Antragsgegnerin die Festlegung der Nutzungszeiten der Multifunktionsanlage dem Genehmigungsverfahren überlassen hat. (a) Er ist bei der Abwägung zutreffend davon ausgegangen, dass es für eine Beschränkung der Nutzungszeiten der Multifunktionsanlage im Bebauungsplan keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Eine Nutzungsbeschränkung kann nicht auf die allein in Betracht kommende Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen getroffen werden. Um „bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB handelt es sich nur dann, wenn diese die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB selbst betreffen. Nur in diesem Fall bezieht sich die entsprechende Festsetzung auf eine städtebaulich relevante Bodennutzung. Betriebliche Regelungen, die sich - etwa durch Festsetzung von Nutzungs- oder Betriebszeiten - allein auf Betriebsabläufe erstrecken oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers regeln, sind nicht in diesem Sinne städtebaulich relevant; sie können in einen Bebauungsplan allenfalls als Hinweis aufgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2023 - 10 D 187/20.NE -, juris Rn. 37 ff., und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 39 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. November 1996 - 5 S 5/95 -, juris Rn. 33 ff. (b) Die Regelung der Nutzungszeiten konnte dem Genehmigungsverfahren überlassen werden. Zwar hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 49. Dies zugrunde gelegt, durfte der Rat davon ausgehen, dass die Planung unter dem Aspekt des Immissionsschutzes umsetzbar ist und die Lösung des mit der Nutzungserweiterung der Anlage verbundenen (Lärm-) Konflikts mit der benachbarten Wohnbebauung dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden kann (Planbegründung S. 7). Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung besteht bei der Nutzung an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten kein Immissionskonflikt mit der benachbarten Wohnnutzung. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren steht mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein rechtliches Instrument zur Verfügung, das es ermöglicht, die Nutzungszeiten zu beschränken und die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu bewahren. Der Rat der Antragsgegnerin durfte erwarten, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde seinen Vorstellungen durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung tragen wird. (4) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - im Rahmen des Verfahrens gegen die auf Grundlage des bisherigen Planungsrechts für die Schulnutzung erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2019 (VG Münster 2 L 526/20) - am 27. August 2020 und damit vor der Abwägungsentscheidung des Rates die Baugenehmigung dahingehend abgeändert hatte, dass die im Plangebiet gelegenen Kleinspielfelder nur im Rahmen des Schulbetriebs (Sportunterricht, Schulpausen, im Rahmen der Ganztagsbetreuung), zeitlich begrenzt auf werktags von 08:00 bis 16:00 Uhr, unter Aufsicht einer Lehrkraft genutzt werden dürfen. Dieser Erklärung in dem verwaltungsgerichtlichen Ortstermin lässt sich schon nichts dafür entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin damit im Hinblick auf eine künftige Bauleitplanung in irgendeiner Weise binden wollte. Wenn sich die Antragsgegnerin damit planungsrechtlich hätte binden und insoweit auf ihr Planungsrecht verzichten wollen, verstieße dies im Übrigen gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 8 BauGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 D 6/07.NE -, juris Rn. 82 ff., m. w. N. (5) Schließlich führt eine von der Antragstellerin im Verfahren 10 D 110/22.NE befürchtete Verkehrswertminderung ihrer Immobilie nicht zu einem Abwägungsmangel. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Wertverlust eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks als solcher grundsätzlich keinen abwägungserheblichen Belang darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 112 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.