Beschluss
7 A 375/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.7A375.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
De Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. De Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung vom 27.6.2017 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten sowie einem Ladenlokal im Erdgeschoss auf dem Grundstück X.-straße 1 - 3 verletze keine zugunsten des Klägers nachbarschützenden Bestimmungen. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rüge des Klägers, es liege ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor, greift nicht durch. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ausführungen des Klägers zu durch das genehmigte Vorhaben eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf seine Dachterrasse und rückwärtige Aufenthalts- und Innenräume. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es in bebauten Bereichen üblich und grundsätzlich zumutbar ist, dass zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten entstehen; es hat mit weiteren Erwägungen aufgezeigt, dass im vorliegenden Einzelfall keine besonderen Gesichtspunkte für eine Unzumutbarkeit ersichtlich seien (vgl. Seiten 11 und 12 des Urteils). Danach ist für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die vorhabenbedingten Einsichtsmöglichkeiten auch hier in dem Rahmen halten, der in bebauten innerstädtischen Bereichen hinzunehmen ist. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2020- 7 A 609/19 -, juris. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70403/02 unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit dem öffentlichen Recht vereinbar sei (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), wird die Urteilsrichtigkeit auch dadurch nicht hinreichend erschüttert; dass die angesprochenen Festsetzungen des Bebauungsplans grundsätzlich und so auch hier keinen nachbarschützenden Charakter haben, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Vgl. etwa zu Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung: OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2017 - 7 A 830/16 -, BRS 85 Nr. 138 = BauR 2018, 217 = juris, und vom 16.6.2016 - 2 A 33/15 -, juris,jeweils m. w. N. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind auch im Anschluss an den entsprechenden Hinweis des Senats nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das genehmigte Vorhaben straßenseitig im Wesentlichen die Höhenmaße des Bestandsgebäudes des Klägers mit der postalischen Bezeichnung P.-straße. 67 aufnimmt (vgl. dazu insb. die grün gestempelten Bauvorlagen Ansicht Nord [Innenhof] Beiakte1, Bl. 2.72 und Ansicht Süd [Straße] Beiakte 1, Bl. 2.71); angesichts dessen liegt mit Blick auf die in Rede stehende Befreiungsentscheidung vom 27.6.2017 im Übrigen auch eine Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen des Klägers (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) fern. Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg, bei Stellung des Bauantrags habe ein Abstandsverstoß nicht vorgelegen, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geänderte Rechtslage mit einem geänderten Faktor von 0,4 H abstelle. Hierzu verweist der Senat auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene Rechtsprechung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten. Vgl. dazu zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499 = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass dem Kläger auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden; denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.