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Beschluss

2 L 54/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1024.2L54.24.Z.00
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Leitsätze
1. Ist die Verschattung von rückwärtigen Grundstücksteilen durch die dichte Bebauung im vorderen Bereich der benachbarten Grundstücke mitbedingt, kann der Nachbar nicht schutzwürdig erwarten, der rückwärtige Grundstücksbereich bleibe ab dem Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt.(Rn.11) 2. Dem Nachbarn ist es - insbesondere in Innerortslagen mit typischerweise dichter Bebauung- grundsätzlich zuzumuten, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege architektonischer Selbsthilfe durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 9. April 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Verschattung von rückwärtigen Grundstücksteilen durch die dichte Bebauung im vorderen Bereich der benachbarten Grundstücke mitbedingt, kann der Nachbar nicht schutzwürdig erwarten, der rückwärtige Grundstücksbereich bleibe ab dem Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt.(Rn.11) 2. Dem Nachbarn ist es - insbesondere in Innerortslagen mit typischerweise dichter Bebauung- grundsätzlich zuzumuten, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege architektonischer Selbsthilfe durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen.(Rn.13) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 9. April 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstücks … (A-Straße). Die Klägerin zu 1 ist ferner Alleineigentümerin des Flurstücks … (S-Straße …). Die beiden Grundstücke liegen in der historischen Altstadt von A-Stadt und sind straßenseitig in geschlossener Bauweise mit drei- bzw. viergeschossigen Fachwerkhäusern bebaut. Auf den rückwärtigen Grundstücksteilen sind grenzständig weitere Gebäude errichtet. Am 28. Mai 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Modernisierung des straßenseitig errichteten Fachwerkhauses mit hofseitiger Erweiterung zur Wohnnutzung in Gestalt ambulanten betreuten Wohnens auf den an die Grundstücke der Kläger angrenzenden Flurstücken … und … (S-Straße …). Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung und den Umbau des Fachwerkhauses mit Einbau eines Fahrstuhls an der Hofseite mit Zugangs- und Erschließungsfläche, den Rückbau des eingeschossigen Nebengebäudes und des Kellergewölbes sowie die Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers als Erweiterungsbau im rückwärtigen Grundstücksteil mit Abständen zur östlichen und westlichen Grundstücksgrenze. Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine 1. Teilbaugenehmigung zum Abbruch des hofseitigen Nebengebäudes und Verfüllung des Kellergewölbes sowie Leistungen im vorhandenen Fachwerkbau, und mit Bescheid vom 20. November 2019 erteilte er die Baugenehmigung für das Bauvorhaben. Die nach erfolglosen Widersprüchen gegen die Teilbaugenehmigung vom 24. Juli 2019 und die Baugenehmigung vom 20. November 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 20. November 2019 verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Neubau, gegen den sich die Kläger wendeten, verstoße nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Nach den genehmigten Bauvorlagen und dem Inhalt der Baugenehmigung halte er die erforderlichen Abstandsflächen ein. Dies gelte auch für die Abstände nach Westen und Norden zum Flurstück … und nach Osten zum Flurstück … von jeweils 3,36 m, soweit es nicht die Bereiche der westlich und östlich genehmigten Vorsprünge des Zwischengeschosses und des ersten Obergeschosses betreffe. Beide Vorsprünge blieben bei der Bemessung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA außer Betracht. Bei ihnen handele es sich um Vorbauten im Sinne dieser Regelung. Auf die Frage, ob sich die Funktion des Vorbaus nicht in der bloßen Erweiterung der Nutzfläche erschöpfen dürfe, sondern der Verbesserung des Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse oder der Fassadengestaltung dienen müsse, komme es nicht entscheidungserheblich an. Aus der jeweiligen Mitte der westlichen und östlichen Außenwand des Erweiterungsbaus rage ein Bereich hervor, der nur im Zwischengeschoss und im 1. Obergeschoss liege, ohne schon im Erdgeschossbereich aufzuragen. Durch den Einbau von Fenstern in den westlichen Vorbau sowohl zur West- als auch zur Nordseite hin und in den östlichen Vorbau zur Süd-, Ost- und Nordseite hin dienten beide Vorbauten jedenfalls auch der Verbesserung von Ausblick und Belichtungsverhältnissen der sich anschließenden Räume, indem Lichteinfall von weiteren Himmelsrichtungen als derjenigen der Außenwand ermöglicht werde. Beide Außenwände lägen auch gegenüber der jeweiligen Grenze zu den Nachbargrundstücken der Flurstücke … und …. Für die dorthin jeweils einzuhaltenden Abstände sei die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA anwendbar. Während in dem Fall des Verweises des § 29 Abs. 10 BauO LSA für Brandwände nicht Hervortritte aus der Flucht einer der Nachbargrenze gegenüberliegenden Wand, sondern nur Hervortritte vor die Flucht der vorderen und hinteren Außenwand erfasst würden, sei mit Blick auf die Abstandsvorschriften gerade auch eine seitliche Nachbargrenze erfasst, die der dem Vorbau zugehörigen Gebäudeaußenwand gegenüberliege, weil zunächst die Grundstücksgrenze maßgebend sei, in deren Richtung die Vorbauten weisen. Beide Vortritte nähmen nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch. Nach den in der Baugenehmigung aufgeführten Grundrissen für das Zwischengeschoss und das erste Obergeschoss des Erweiterungsbaus sei der östliche Vorbau 4,1 m breit, was - ohne Berücksichtigung der insoweit nicht verzeichneten Maße des Übergangs zum Fachwerkhaus - nur rund 31,9 % der Gesamtbreite der östlichen Außenwand von 12,835 m ausmache. Der westliche Vorbau habe eine Breite von 4,5 m. Unter Berücksichtigung der Maße für den Übergang zum Fachwerkhaus, wie sie im Grundriss für das Erdgeschoss angegeben seien, entspreche dies 29,09 % der Gesamtbreite der westlichen Außenwand von 15,075 m. Der Übergang zum Fachwerkhaus sei als Teil der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus auch zu berücksichtigen, denn er schließe den zum Fachwerkhaus im Zwischengeschoss und 1. Obergeschoss offenen Bereich gemäß der Hofansicht nach außen hin räumlich ab, und auch die dabei eingesetzte Verglasung schließe an den Verlauf der im Übrigen im Zwischengeschoss in Kalksandstein-Mauerwerk und im 1. Obergeschoss in Holztafelwand genehmigten westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus nahtlos und unter Fortführung der Baulinie an. Die Vortritte der Vorbauten vor die Außenwände betrügen 0,95 m und 1,25 m und damit nicht mehr als 1,5 m. Die beiden Vorbauten blieben mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt. Der geringste Abstand vom Vorbau der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus betrage 2,53 m, der geringste Abstand vom Vorbau der östlichen Außenwand des Erweiterungsbaus 2,50 m. Ein Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben überschreite hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche schon nicht den Rahmen, den die Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorgebe. Der Erweiterungsbau lasse es auch nicht an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen. Er habe insbesondere keine erdrückende Wirkung. Bedenken bestünden auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern eingewandte und als massiv bezeichnete Verschattung auf ihren Grundstücken. Die Verschattung gehe nicht über das Maß hinaus, mit dem der Nachbar eines Grundstücks durch eine auf dem Nachbargrundstück verwirklichte Bebauung grundsätzlich rechnen müsse. Zwar sei anzunehmen, dass der Erweiterungsbau zu einer zusätzlichen teilweisen Verschattung der Flächen und Gebäude auf den Grundstücken der Kläger führe. Allerdings werde der Einfall von direktem Sonnenlicht insoweit nicht dauerhaft oder nahezu verhindert. Denn der Erweiterungsbau liege (nord-)westlich bzw. (nord-)östlich der benachbarten Grundstücke und Gebäude, so dass insbesondere im Tagesverlauf der Lichteinfall aus südlicher Richtung gar nicht gehindert werde. Die in dieser Zeit bestehenden Verschattungen würden vielmehr im Wesentlichen durch die auf den klägerischen Grundstücken jeweils an der südlichen Grenze befindlichen Bebauungen mit mehreren Geschossen ausgelöst. Ferner werde vormittags für das Flurstück … und nachmittags für das Flurstück … Schattenwurf durch die vom Steinweg aus gesehen rückwärtig an den Grundstücksgrenzen gelegenen Nebengebäude verursacht. Selbst unter Berücksichtigung dieser durch den Eigenbestand bedingten Beschattungsanteile sei der Lichteinfall auch mit dem Schattenwurf durch den Erweiterungsbau im Tagesverlauf nicht vollständig aufgehoben. Beispielweise habe die Sonne während der Augenscheinseinnahme zur Mittagszeit des 5. April 2024 vom Hof im südlichen Bereich des Flurstücks …, der westlich des neuen Erweiterungsbaus liege, über dem Dachfirst des zur Straße gelegenen Fachwerkhauses des Flurstücks … erkannt werden können. Damit stelle sich die Beschattung der nördlichen Seite der zur Straße gelegenen Gebäude auf den Grundstücken der Kläger, die durch den Erweiterungsbau zusätzlich ausgelöst werde, in der Gesamtschau nicht so wesentlich dar, dass sie als nicht zumutbar einzuordnen wäre. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht aufgrund der von den Klägern geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück festzustellen. Der Erweiterungsbau schaffe keine derart beengten Verhältnisse, dass ein letzter Raum privater Lebensgestaltung auf den Grundstücken der Kläger ausgeschlossen werde. Zwar verfüge der Erweiterungsbau neben den Einsichtsmöglichkeiten aus den grundsätzlich - mit Ausnahme von Teilen der Vorsprünge - westlich und östlich ausgerichteten Fenstern über eine Dachterrasse, die von den Bewohnern auf der Höhe eines 2. Obergeschosses genutzt werden könne, von der auch Blicke in Richtung der Fenster der südöstlich und südwestlich gelegenen benachbarten Haupthäuser und der östlich und westlich gelegenen Nebengebäude der Flurstücke … und … eröffnet würden und die sich auf Höhe des ausgebauten Dachgeschosses des Haupthauses des Flurstücks ... befinde. Auch sei der Blick auf die beiden Terrassenbereiche südlich und nördlich des Nebenwohngebäudes an der östlichen Seite des Flurstücks ... eröffnet. Insgesamt sei damit aber keine qualifizierte Einsichtsmöglichkeit verbunden, die eine Privatsphäre praktisch ausschließe. Es fehle schon an einer dafür notwendigen hinreichend geringen Entfernung. Denn der geringste Abstand zwischen den Standpunkten auf der Dachterrasse zu den Punkten, an denen die Wohnbebauung der beiden Haupthäuser beginne, betrage ausweislich der genehmigten Bauvorlagen jeweils mehr als sieben Meter. Der Abstand von der Dachterrasse als prominenteste Einsichtsmöglichkeit zu den Gebäuden, die an der westlichen Seite des Flurstücks ... und an der östlichen Seite des Flurstücks ... liegen, sei noch größer. Die - im Verhältnis hierzu - näher gelegenen Fenster auf den Nordseiten der Haupthäuser dieser beiden Flurstücke wiederum lägen nicht unmittelbar gegenüber der Dachterrasse, sondern seitlich zu ihr. Schließlich handele es sich bei der Dachterrasse nicht um eine öffentlich zugängliche Fläche, sondern um eine gemeinschaftliche Wohnfläche des betreuten Wohnens. II. A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die Kläger wenden ein, das Verwaltungsgericht habe bei der Berechnung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 und 6 BauO LSA die geplanten und tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandenen Vorsprünge bei der Bemessung der Abstandsflächen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zwar schreibe § 6 Abs. 6 BauO LSA vor, dass Vorsprünge, soweit sie die Außenlänge des Gebäudes nicht um bereits ein Drittel umfassen, bei der Bestimmung der Abstandsflächen unberücksichtigt bleiben. Jedoch habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen, dass hier die Vortritte und Vorsprünge in ihrer tatsächlichen Ausprägung im Bestand über die Größe von einem Drittel der Außenlänge der Außenwände hervorträten. Hätte das Verwaltungsgericht die von ihnen gemessenen Abstände zwischen dem Erweiterungsbau und den vorhandenen Baukörpern auf ihren Grundstücken ermittelt und berücksichtigt, wäre es zu der Erkenntnis gelangt, dass tatsächlich die Anbauten bei der Berücksichtigung der Abstandsflächen mit zu berücksichtigen gewesen wären. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten sie eine Planungskarte vorgelegt, in der die tatsächlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen nach Errichtung des Baukörpers eingezeichnet worden seien. Durch die Ausweisung der Vorsprünge sei zudem eine Verletzung der drittschützenden Vorschriften in § 29 BauO LSA anzunehmen, weil hierdurch der notwendige Brandschutz zur Vermeidung eines Überschlags des Feuers auf das nachbarliche Grundstück nicht mehr erfüllt sei. Diese Einwände verfangen nicht. Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, welche Breite die östliche und westliche Außenwand des Erweiterungsbaus und die Vorbauten nach den genehmigten Bauvorlagen jeweils haben und dass Letztere das in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA vorgegebene Maß von einem Drittel der Breite der östlichen Außenwand nicht überschreiten. Brandwände, die dem äußeren Abschluss eines Gebäudes dienen, müssen gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA dann angeordnet werden, wenn der Abstand weniger als 2,50 m zur Grundstücksgrenze beträgt. Die Kläger legen nicht dar, an welcher Stelle die Berechnung, die das Verwaltungsgericht anhand der genehmigten und damit zum Inhalt der Baugenehmigung gehörenden Grundrisse vorgenommen hat, falsch sein soll. Sollten die tatsächlichen Maße nach Errichtung des Gebäudes von den Maßen in den genehmigten Bauvorlagen abweichen, würde dies nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung berühren. Vielmehr würde sich dann die Frage stellen, ob das errichtete Gebäude von der Baugenehmigung gedeckt ist und ob gegen die abweichend von der Baugenehmigung errichtete Anlage bauaufsichtlich einzuschreiten wäre. 2. Die Kläger beanstanden, hinsichtlich der Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Verschattung infolge der Errichtung des Erweiterungsbaus sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Einfall von direktem Sonnenlicht nicht dauerhaft oder nahezu verhindert werde, weil der Erweiterungsbau nordwestlich bzw. nordöstlich der benachbarten Grundstücksfläche und Gebäude liege, so dass insbesondere im Tagesverlauf der Lichteinfall aus südlicher Richtung gar nicht gehindert werde. Diese Einschätzung berücksichtige nicht, dass aufgrund der Lage der Grundstücke eine Besonnung nur in den Nachmittags- und Abendstunden erfolge und durch den Erweiterungsbau es nunmehr tatsächlich fast vollständig zur Verhinderung der Besonnung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks A-Straße komme. Infolgedessen sei es auch - was bei der richterlichen Inaugenscheinnahme wahrnehmbar gewesen sei - zu erheblichen Moosablagerungen auf dem Grundstück A-Straße gekommen. Dies sei bereits ein erhebliches Indiz für den Schattenwurf und die nunmehr fehlende Besonnung dieses Grundstücks. Vor den Sanierungsarbeiten sei das Baugrundstück im rückwärtigen Bereich nur mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut gewesen und nicht mit einem faktisch dreigeschossigen Anbau auf der gesamten Grundstückstiefe. Auch damit vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Sind die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, kommt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme wegen Verschattung in der Regel nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 3 f.). Diese Regelungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht. Denn die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften stellen insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet (Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 – 2 M 117/18 - juris Rn. 23, m.w.N.). Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen und insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen (BayVGH, Beschluss vom 13. September 2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 21, m.w.N.). In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (Beschluss des Senats vom 24. Januar 2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 32, m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden; in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn vielmehr hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2024 - 2 M 148/23 - juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 - juris Rn. 57 ff., m.w.N.). Ist die Verschattung von rückwärtigen Grundstücksteilen durch die dichte Bebauung im vorderen Bereich der benachbarten Grundstücke mitbedingt, kann der Nachbar nicht schutzwürdig erwarten, der rückwärtige Grundstücksbereich bleibe ab dem Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt (vgl. NdsOVG Beschluss vom 29. August 2023 - 1 ME 85/23 - juris Rn. 22). Gemessen daran begegnet die Auffassung der Vorinstanz, dass die Errichtung des Erweiterungsbaus zu keiner das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Verschattung der Grundstücke der Kläger führt, keinen durchgreifenden Bedenken, auch wenn das Vorhaben zur Folge haben mag, dass sich die Besonnung des Flurstücks ... in den Nachmittagsstunden durch den Neubau spürbar verschlechtert. Die Grundstücke der Beteiligten sind, wie eine Vielzahl weiterer Grundstücke in der näheren Umgebung dadurch geprägt, dass die Besonnung der rückwärtigen Grundstücksteile durch die geschlossene Bebauung an der Straßenseite und teilweise auch durch Nebengebäude in den rückwärtigen Grundstückesteilen eingeschränkt ist. In einer solchen Situation muss ein Grundstückseigentümer eine Bebauung hinnehmen, die die erforderlichen Abstandsflächen einhält und sich in dem von der Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen hält. 3. Die Kläger wenden ein, ohne hinreichende Auflagen zur Minderung der Einsichtsmöglichkeit von der Dachterrasse des neu errichteten Nebengebäudes aus werde in ihre Privatsphäre derart eingegriffen, dass von der Dachterrasse aus absichtlich in jegliche Räume des Grundstücks A-Straße eingesehen werden könne. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Dachterrasse keine qualifizierte Einsichtsmöglichkeit schaffe, welche die Privatsphäre praktisch ausschließe, weil der geringste Abstand zwischen dem Standpunkt auf der Dachterrasse zu den Punkten, an denen die Wohnbebauung der Haupthäuser beginne, jeweils mehr als 7 Meter betrage und es damit schon an einer dafür notwendigen hinreichenden geringen Entfernung fehle. Unabhängig davon, dass der Abstand nach der tatsächlichen Bebauung nunmehr geringer sei, stelle die Einsichtnahmemöglichkeit von der Terrasse in das Wohnhaus, insbesondere in das Schlafzimmer im Nebengebäude, mit 7 Metern einen außerordentlich geringen Abstand dar, der in ihre Intimsphäre eingreife. Die Errichtung des genehmigten Nebengebäudes mit der Dachterrasse führe dazu, dass faktisch die Nutzung des Nebengebäudes nur noch mit entsprechendem Sichtschutz, d.h. mit Verdunkelung, durch sie erfolgen könne. Insoweit habe das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die „geringe Entfernung" für einen Eingriff in die Intimsphäre der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugehörigen Räume überspannt. Auch diese Einwände verfangen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört es insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2023 - 7 A 375/22 - juris Rn. 4). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021, a.a.O., Rn. 27). Diese Grundsätze stellen auch die Kläger nicht in Frage. Ihr Vorbringen genügt indes nicht, um die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die Entfernung zwischen der Dachterrasse und den Wohngebäuden sei nicht so gering, dass eine qualifizierte Einsichtsmöglichkeit bestehe. Das vom Verwaltungsgericht anhand der genehmigten Bauvorlagen ermittelte Maß von mehr als 7 m betraf die Abstände „zwischen den Standpunkten auf der Dachterrasse zu den Punkten, an denen die Wohnbebauung der Haupthäuser der beiden Flurstücke ... und ... beginnt“. Es hat ferner festgestellt, dass die Fenster an den Nordseiten der Haupthäuser nicht unmittelbar gegenüber der Dachterrasse liegen, sondern seitlich zu ihr, und dass der Abstand von der Dachterrasse zu den Gebäuden, die an der westlichen Seite des Flurstücks ... und an der östlichen Seite des Flurstücks ... liegen (und wo sich nach dem Vortrag der Kläger die Schlafzimmer befinden), noch größer sei. Diese Feststellungen lassen die Kläger unberücksichtigt. Unabhängig davon ist es dem Nachbarn - insbesondere in Innerortslagen mit typischerweise dichter Bebauung - grundsätzlich zuzumuten, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 - juris Rn. 70, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 - juris Rn. 20, m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 3. Juni 2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 44; OVG SH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 MR 2/20 - juris Rn. 19). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).