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Beschluss

1 A 2538/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.1A2538.22A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund des von dem Kläger allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht, sich für tatsächliche Feststellungen nur auf Erkenntnisquellen zu stützen, die es zuvor ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Die Verfahrensbeteiligten müssen die Möglichkeit haben, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, um sich ggf. mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 1 B 6.12 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 1988 – 9 C 141.86 –, juris, Rn. 10. Eine erfolgreiche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Ist ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel der Prozesspartei nicht ohne weiteres zugänglich, so muss sie es innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was sie zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65, sowie Beschlüsse vom 14. April 2005 – 1 B 161.04 –, juris, Rn. 3, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 9, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., dort m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 m. w. N. Zudem muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15, m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Gehörsverstoß schon nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat schon nicht ausgeführt, was er noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Der Kläger setzt sich im Zulassungsverfahren nicht konkret mit dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren benannten und in der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel auseinander. Ungeachtet dessen ist die Gehörsrüge auch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist der – von dem Kläger in der Zulassungsbegründung explizit betonten – „Aufgabe, die nach seiner Auffassung möglicherweise entscheidungserheblichen Beweismittel herauszufiltern und so genau zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, dass der Kläger tatsächlich eine Möglichkeit hat, sich von ihnen Kenntnis zu verschaffen und zu ihnen Stellung zu nehmen“, d. h. die Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen und die Beteiligten dazu anzuhören, vgl. zu dieser Anforderung etwa BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1984 – 9 C 67/83 –, juris, Rn. 11 m. w. N., gerade durch die konkrete Bezeichnung der entscheidungserheblichen (ergänzenden) Erkenntnismittel im Termin zur mündlichen Verhandlung (vgl. erneut Protokollabschrift, Seite 4) nachgekommen. Der Kläger hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich zu diesen Informationsquellen zu äußern, nachdem sie ihm – wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist – in der mündlichen Verhandlung eröffnet worden sind. Soweit der Kläger rügt, ihm habe im Termin zur mündlichen Verhandlung sowohl die Zeit als auch die Möglichkeit gefehlt, sich inhaltlich mit den benannten Erkenntnismitteln auseinanderzusetzen, legt er nicht dar, dass er insoweit die prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschöpft hat. Dass der Kläger (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) etwa versucht hätte, eine Unterbrechung oder ggf. Vertagung der mündlichen Verhandlung zu erreichen, um sich mit den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung benannten Erkenntnismitteln inhaltlich auseinander setzen und hierzu ggf. Stellung beziehen zu können, und dass er das Gericht zugleich um eine – im Zulassungsverfahren erstmals geforderte – Konkretisierung der Fundstellen mit Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall gebeten hätte, lässt sich weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 22. November 2022 noch dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Darin (vgl. Seite 5 der Zulassungsbegründung) heißt es lediglich pauschal, dass „es nicht möglich (war), alle tauglichen Mittel und Möglichkeiten zu erschöpfen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen“. Dies genügt ersichtlich nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger wäre vielmehr gehalten gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um sich noch im Termin durch einen Hinweis an das Gericht und ggf. weitergehende Anträge rechtliches Gehör zu verschaffen, anstatt nach Abschluss der Sachverhaltsklärung unmittelbar zur Antragstellung einschließlich der Begründung überzugehen (so aber geschehen laut Protokollabschrift, Seite 4 f.). Hinsichtlich der weiteren Erkenntnismittel, auf die das Verwaltungsgericht bereits mit der Ladung hingewiesen hatte, bestand demgegenüber ohne Weiteres ausreichend Gelegenheit, sich mit diesen schon vor der mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen und im Termin hierzu ggf. Stellung zu nehmen. Das Vorbringen des Klägers ist, soweit es so zu verstehen sein sollte, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die aktuelle tatsächliche Situation in Angola verletzt habe, unerheblich. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Es wäre zudem Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34 f. m. w. N. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger im Übrigen nicht dar. Dies ist auch angesichts der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisse und des ihm eröffneten Ermessens bei der Einholung weiterer Erkenntnisse nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).