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Beschluss

10 B 525/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.10B525.23NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 7, vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 5, vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 11 ff., und vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, juris Rn. 8. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 7, vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE -, juris Rn. 7, und vom 25. Januar 2008 ‑ 7 B 1743/07.NE -, juris Rn. 8. Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein schwerer Nachteil nicht schon in einer bevorstehenden Erteilung von Baugenehmigungen. Wie ausgeführt reicht der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht aus. Der Antragsteller kann gegen erteilte Baugenehmigungen zudem nach Maßgabe der allgemeinen prozessrechtlichen Bestimmungen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2021 - 7 B 373/21.NE -, juris Rn. 9 ff., und vom 4. Mai 2020 - 10 B 470/20.NE -, juris Rn. 10. Die Realisierung von nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben führt aus den nachfolgend ausgeführten Gründen nicht zu Beeinträchtigungen, die nach den obigen Maßstäben den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. 2. Die vom Antragsteller vorgebrachte Befürchtung, die Umsetzung des Bebauungsplans durch die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines Hochregallagers führe in der Zusammenschau mit anderen geplanten gewerblichen Anlagen zu einer erdrückenden Wirkung auf sein Grundstück, trifft schon nicht zu. Eine bauliche Anlage kann im Ausnahmefall eine erdrückende Wirkung auf ein benachbartes Grundstück haben, wenn sie dieses wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2012 ‑ 2 B 983/12 -, juris Rn. 10 und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 25, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 63. Ob eine solche Wirkung vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks - Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse usw. - kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020 -10 B 1122/20.NE -, juris Rn. 18, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50. Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans bauliche Anlagen ermöglichen, die wegen ihrer baulichen Dimensionen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers erdrückende Wirkung hätten und dem Rat insoweit ein Abwägungsfehler unterlaufen sein könnte. Soweit der Antragsteller geltend macht, das in Umsetzung des Bebauungsplans von der Beigeladenen geplante Hochregallager überschreite die Höhe der angrenzenden Wohnbebauung regelmäßig um das Dreifache, rechtfertigt dies nach den obigen Maßstäben allein noch nicht die Annahme einer erdrückenden Wirkung. Entsprechendes gilt für die nach dem Bebauungsplan zulässige Länge von Gebäuden. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers 18 m südwestlich von dem überbaubaren Bereich gelegen ist, das Wohnhaus sich noch weiter entfernt befindet, vom Plangebiet abgewandt nach Südwesten ausgerichtet ist und insoweit bis auf ein südlich gelegenes Wohnhaus keine Bebauung existiert, kann nicht die Rede davon sein, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans gewerbliche Anlagen zulassen, die ihm "die Luft nehmen", es "einmauern" oder unzumutbar optisch "beherrschen" würden. Zudem wird die optische Wirkung baulicher Anlagen von dem Grundstück des Antragstellers aus gesehen durch die Festsetzung einer hinter der Planstraße gelegenen fünf Meter breiten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemindert. 3. Auch mit seinem Einwand, dass von den nach dem Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Anlagen bzw. dem planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommen das zumutbare Maß überschreitende Lärmimmissionen ausgingen, zeigt er nicht auf, dass eine Umsetzung des Bebauungsplans ihn derart konkret beeinträchtigte, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erschiene. Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Immissionsschutzgutachten von O1. vom 5. Januar 2023 (im Folgenden: Immissionsschutzgutachten) zu der geplanten Betriebserweiterung der Beigeladenen, für die der Bebauungsplan die Grundlage schaffen soll, sind am Wohnhaus des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und die Orientierungswerte der DIN 18005-1 sowohl für Misch- als auch für Allgemeine Wohngebiete in Bezug auf den Gewerbe- und Verkehrslärm deutlich unterschritten. Damit setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Soweit er pauschal vorbringt, aufgrund der vorgesehenen zahlreichen LKW-Fahrspuren bei der Kommissionierungshalle sowie der LKW- und PKW-Stellplätze sei mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, das unterschätzt worden sei, befasst sich der Antragsteller schon nicht ansatzweise mit dem Immissionsschutzgutachten sowie der Verkehrsuntersuchung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2022 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung), die Grundlage für die Lärmimmissionsprognose gewesen ist. Dass der durch wartende Fahrzeuge sowie interne Logistik verursachte Lärm nicht berücksichtigt worden sei, trifft nicht zu (vgl. S. 24 ff. Immissionsschutzgutachten). Auch das Anfahren des Betriebs zur Ruhe- bzw. Nachtzeit hat entgegen des pauschalen Einwandes des Antragstellers Berücksichtigung gefunden (vgl. S. 22, 25 f. des Immissionsschutzgutachtens). Angesichts dessen rechtfertigt die Rüge des Antragstellers, der nach der Abstandsliste des Abstandserlasses notwendige Abstand zur Dämmung des zu erwartenden Gewerbelärms werde deutlich unterschritten, nicht die Annahme, der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei wegen schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. 4. Soweit der Antragsteller einen Konflikt zwischen den Verkehren von Anwohnern und Touristen einerseits sowie dem Werksverkehr andererseits befürchtet, legt er schon nicht dar, wo dieser konkret auftreten soll. Die Verkehrsuntersuchung ist jedenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen mit der geplanten Änderung der Zufahrtssituation aus verkehrlicher Sicht problemlos möglich sei. 5. Auf die von dem Antragsteller gerügte Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt es hier nicht an, weil damit eine rechtlich erhebliche nachteilige Auswirkung für den Antragsteller nicht einherginge. Der Antragsteller ist als natürliche Person von Rechts wegen nicht Sachwalter der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Damit ist die Frage, ob die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege - etwa den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannten - zuwiderlaufen, wovon der Antragsteller ausgeht, für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. 6. Eine Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers infolge der Umsetzung des Bebauungsplans, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den vorstehenden Maßstäben erfordert, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Am südwestlichen Rand des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche fest, die entlang des Grundstücks des Antragstellers verläuft und dieses künftig erschließt. Der Einwand des Antragstellers, er wolle auch künftig von seinem Wegerecht Gebrauch machen, das überplant worden sei und durch mit dem Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben konterkariert werde, rechtfertigt nicht die Annahme eines schweren Nachteils oder einer konkreten Beeinträchtigung unterhalb dieser Schwelle im oben ausgeführten Sinne. 7. Aus dem Vortrag, die öffentlichen und privaten Belange seien bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB fehlgewichtet worden, ergibt sich ebenfalls nicht, dass wegen schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).