Beschluss
12 A 1307/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1009.12A1307.22.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus X. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag für den Monat Mai 2020 einen Betrag in Höhe von 59,23 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zur Begründung im Wesentlichen - soweit für das Zulassungsvorbringen relevant - ausgeführt, die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag beruhe auf § 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII hinsichtlich der Inobhutnahme für den verbleibenden Zeitraum vom 18. Mai bis zum 25. Mai 2020 und i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII hinsichtlich der Heimunterbringung für den verbleibenden Zeitabschnitt vom 31. Mai 2020 bis zu deren Beendigung am 25. September 2020. Die diesbezüglichen Voraussetzungen lägen vor. Es könne offenbleiben, ob jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfe-maßnahme zu umfassen habe. Denn sowohl die Inobhutnahme als auch die Heimunterbringung P. erwiesen sich als rechtmäßig. Auch die Beitragshöhe sei nicht zu beanstanden. Die gegen die Klageabweisung gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Soweit die Klägerin auf eine Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ihrer Tochter verweist und geltend macht, dass die vorliegende Entscheidung "selbstverständlich im Kontext des Parallelverfahrens des VG Köln zum Aktenzeichen 25 K 2123/21 (Inobhutnahme des Kindes P. und deren Rechtswidrigkeit) zu sehen" sei, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im parallel anhängig gewesenen Verfahren 12 A 1308/22, mit dem er den entsprechenden Zulassungsantrag (auch hinsichtlich der von der Klägerin im dortigen Verfahren begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ihrer Tochter) abgelehnt hat. Die Einwände der Klägerin hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtmäßigkeit der bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter der Klägerin nach § 34 SGB VIII (vom 26. Mai 2020 bis zum 25. September 2020) greifen ebenso wenig durch. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich angenommen, auch bei der mit Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2020 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter der Klägerin nach § 34 SGB VIII im Zeitraum vom 26. Mai 2020 bis zum 25. September 2020 handele es sich um eine den Vorgaben des Gesetzes entsprechenden Jugendhilfemaßnahme. An dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII beständen keine Zweifel; insoweit werde auf die Erwägungen im Verfahren 25 K 2123/21 zu der von der Klägerin ausgehenden dringenden Kindeswohlgefährdung und der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme P. Bezug genommen. Auch habe sich der personensorgeberechtigte, antragstellende Kindsvater aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gesehen, ohne diese unterstützenden Maßnahmen nach § 34 SGB VIII dem Kindeswohl P. gerecht zu werden, etwa durch Aufnahme in seinen Haushalt, dies nicht zuletzt, um einen weiteren Loyalitätskonflikt für P. im Hinblick auf ihre Mutter, die Klägerin, zu vermeiden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Auswahl der geeigneten Hilfeform ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. Diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Vorbringen der Klägerin, "die Heimerziehung von P. " gemäß § 34 sei "völlig überflüssig" und der Tatsache geschuldet gewesen, "dass schon die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII rechtswidrig war", verfängt bereits mit Blick auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tag im parallel anhängig gewesenen Verfahren 12 A 1308/22 nicht. Auch der pauschale Hinweis der Klägerin, sie bestreite "nachhaltig, dass es erforderlich war, eine Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII vorzunehmen" sowie "dass es überhaupt pädagogische oder sonstige therapeutische Leistungen von Seiten der Beklagten für P. im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB VIII gegeben" habe, zeigt ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert auf. Gleiches gilt, soweit die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung die "Frage" aufwirft, "ob überhaupt eine solche Maßnahme zum einen erforderlich" gewesen sei, "verhältnismäßig und im Übrigen auch dem Wohl des Kindes entsprechend." Der Einwand der Klägerin, ihre Tochter sei "mittlerweile ein schwer traumatisiertes, verunsichertes und sehr belastetes Kind, von ihrer ursprünglichen Fröhlichkeit und guten Entwicklung" könne "keine Rede mehr sein", ist schon nicht belegt. Auch der weitere Hinweis der Klägerin, das Kind sei "in keinster Weise so entwickelt wie es hätte entwickelt sein können, wäre es bei der Kindesmutter verblieben", ist rein spekulativ. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - die Voraussetzungen des §§ 27, 34 SGB VIII nicht vorgelegen haben, legt die Klägerin auch mit ihrem übrigen Zulassungsvorbringen nicht dar. Das Vorbringen der Klägerin, all diese Kosten wären vermieden worden, "wenn zumindest theoretisch auch wenn dies von Seiten der Klägerin selbstverständlich strikt abgelehnt" werde, "die Prüfung dahingehend erfolgt wäre, ob zumindest vorübergehend eine Betreuung durch den Kindesvater hätte erfolgen können", verfängt schon angesichts seiner Widersprüchlichkeit nicht. Auch mit ihrer weiteren Antragsbegründung bestätigt die Klägerin wiederholt, dass sie grundsätzlich "in keinster Weise damit einverstanden [sei], dass der Vater das Kind betreut". Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf, der Kindsvater habe sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gesehen, ohne die unterstützenden Maßnahmen nach § 34 SGB VIII dem Kindeswohl P. gerecht zu werden, etwa durch Aufnahme in seinen Haushalt, dies nicht zuletzt auch zur Vermeidung eines weiteren Loyalitätskonflikts für P. im Verhältnis zu ihrer Mutter. Dem pauschalen Hinweis der Klägerin auf "die gesundheitliche Situation des Kindes im Heim" und zu den "massiven gesundheitlichen Problemen, die P. während des gesamten 'Hilfezeitraumes' belastet haben", mangelt es bereits an jeglicher Konkretisierung. Er übergeht zudem die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Klägerin näher bezeichneten Leiden ihrer Tochter führten nicht zur Ungeeignetheit der konkreten, dem Kostenbescheid zugrundeliegenden Heimunterbringung im "Godesheim". Die Klägerin stütze sich auf einen Bericht des Kinderheims J. vom 8. Februar 2022, in welchem P. seit April 2021 lebe. Dieser Bericht habe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 26. Mai 2020 bis zum 25. September 2020 keine Aussagekraft. Dem setzt die Klägerin nichts Substantielles entgegen. Gleiches gilt für die - selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts - im Übrigen sei mitnichten dargetan oder sonst ersichtlich, dass diese Leiden - sollten sie alle in dieser Form tatsächlich vorliegen - alleine auf den Umstand der Heimunterbringung oder der Wahl des konkreten Heimes zurückzuführen seien. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte "die Beklagte auffordern müssen, entsprechende Berichte für den relevanten Zeitraum vorzulegen", denn das Verwaltungsgericht unterliege "dem Amtsermittlungsgrundsatz" und habe "nichts dergleichen aufgeklärt". Gleiches gelte für die Behauptung, die Kindsmutter habe ihre Hinweise auf die "mangelnde Forderung" (gemeint wohl: Förderung, Anm. des Senats) nicht konkretisiert. Auch dazu hätte "von Seiten des VG Köln eine Aufforderung an die Beklagtenseite ergehen müssen, konkret die Gesundheit des Kindes nachzuweisen und im Übrigen auch die entsprechende Förderung sowohl schulisch wie in den sonstigen Kompetenzen." Dieses Vorbringen zieht weder die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel noch führt es auf einen (hiermit konkludent geltend gemachten) Verfahrens-mangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Die Klägerin hat - ebenso wie die Beklagte - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Dass sie nach dem von ihr erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zumindest schriftsätzlich gestellt hätte, trägt sie mit der Antragsbegründung bereits nicht vor. Die Klägerin hat damit selbst nicht auf die von ihr nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Ungeachtet dessen legt die Klägerin auch nicht hinreichend konkret darlegt, zu welchen Feststellungen die von ihr als fehlend gerügten Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich geführt hätten. Ebenso wenig legt sie mit ihrer Antragsbegründung substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) gegeben gewesen wären, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, hinsichtlich der Beitragshöhe beständen keine Bedenken, ist auch das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ersichtlich unsubstantiiert. Sie meint, "der ihr zugeordnete Kostenanteil" sei "völlig überzogen". Ihre Hinweise, "welche Zusatzkosten Sie" gehabt habe, seien "sehr wohl rechtlich zu beurteilen", nämlich dahingehend, ihr "diese Kostenanteile als Last einkommensmindernd zu berücksichtigen". Zumindest "hätte von Seiten des VG Köln erwartet werden dürfen, dass hier sorgfältig recherchiert und bewertet" werde. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich damit in einer bloßen gegenteiligen Behauptung; eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Urteilsgründen (S. 25 letzter Absatz Urteilsabdruck [im Folgenden: UA] bis Seite 26 vorletzter Absatz UA) findet indes nicht statt. Der Vortrag der Klägerin, sie widerspreche "dem VG Köln dahingehend, dass angeblich die Klageänderung nicht sachdienlich wäre", zeigt Richtigkeitszweifel ebenso wenig auf. Die Klägerin wendet sich insofern gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klageantrag zu 2., "festzustellen, wer welche Kosten für die rechtswidrige Inobhutnahme und teure Fremdunterbringung im Kinderheim seit 15.05.2020 von welchen Konten des V. etc. bezahlt hat", stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, weder liege eine Einwilligung der Beklagten vor noch sei die Klageänderung sachdienlich. Eine Klageänderung sei regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit biete, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da der Antrag zu 2. einen gänzlich neuen Streitgegenstand einbeziehe, für welchen der bisherige Streitstoff keine verwertbare Entscheidungsgrundlage liefere. Der bloße Hinweis der Klägerin, "der Antrag zur Ziffer 2" stehe "in unmittelbarem Kontext des Antrags zu Ziffer 1", zieht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise in Zweifel und reicht auch im Übrigen zur Begründung einer Sachdienlichkeit ersichtlich nicht aus. Ungeachtet dessen stellt die Zulassungsbegründung auch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht durchgreifend in Frage. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum rechtskräftigen Abschluss des parallel anhängig gewesenen Verfahren 12 A 1308/22 mit Beschluss vom heutigen Tag, kommt es auf das weitere Vorbringen der Klägerin mit Schriftsätzen vom 5. Juni 2023 und vom 13. Juni 2023, das sich in erster Linie auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme bezieht, bereits nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen ist dieses Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig, weil es weit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).