OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 49/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1009.12A49.23.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus M. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, soweit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 25. September 2020 bis zum 27. April 2021 festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) i. V. m. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich der Heimunterbringung für den Zeitraum vom 28. April 2021 bis zum 17. April 2022 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Kostenbeitragserhebung lägen vor. Die Klägerin zeige keine Aspekte auf, die eine Rechtswidrigkeit der Heimunterbringung der Tochter im streitbefangenen Zeitraum begründen könnten. Die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1, 2 i. V. m. § 34 SGB VIII lägen auch für die (erneute) Heimunterbringung vor. Es gebe keine Zweifel an der grundsätzlichen Erforderlichkeit von stationären Hilfen für das Kind. Zur Begründung im Einzelnen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2022 - 25 K 5394/20 - Bezug genommen. Eine Rückführung des Kindes zu der Mutter sei auch im hier streitentscheidenden Zeitraum ersichtlich weiterhin ausgeschlossen gewesen und der Vater habe sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht dazu in der Lage gesehen, das Kind in den eigenen Haushalt aufzunehmen. Auch die konkrete Heimunterbringung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenbeitragserhebung in Höhe des Kindergeldes stelle auch keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dar. Auch der weitere Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der während der Fremdunterbringung der Tochter von der Klägerin getätigten Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Tochter habe keinen Erfolg. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung der Aufwendungen sei nicht ersichtlich, weil der gesamte Lebensunterhalt des Kindes von dem Jugendamt sicherzustellen gewesen sei, worauf die Beklagte die Klägerin auch wiederholt hingewiesen habe. Die gegen die Klageabweisung gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die Klägerin macht geltend, sowohl "in den familiengerichtlichen Verfahren aber auch in dem verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahren" habe sie "immer wieder darauf hingewiesen, dass die Inobhutnahme damals unter höchst obskuren und kindeswohlgefährdenden Umständen" erfolgt sei. Mit diesem und dem diesbezüglichen weiteren Antragsvorbringen wendet sie sich der Sache nach gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter im Mai 2020. Unter anderem die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Inobhutnahme war Gegenstand des parallel anhängig gewesenen Zulassungsverfahrens 12 A 1308/22. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag, mit dem der Zulassungsantrag der Klägerin in dem dortigen Verfahren 12 A 1308/22 abgelehnt worden ist. Soweit die Klägerin weiter auf das ebenso parallel anhängig gewesene Verfahren 12 A 1307/22 verweist, in dem ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für einen vorangegangenen Zeitraum (bis zum 25. September 2020) streitgegenständlich war, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag, mit dem der Zulassungsantrag der Klägerin auch in dem dortigen Verfahren abgelehnt worden ist. Mit ihrer fristgerechten Antragsbegründung trägt die Klägerin keine neuen Einwände vor, die sich konkret auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren beziehen und insofern geeignet wären, Richtigkeitszweifel zu begründen. Das mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 erfolgte weitere Antragsvorbringen ist schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es weit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht worden ist. Ungeachtet dessen verhilft es dem Zulassungsantrag ebenso wenig zum Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).