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Beschluss

19 B 990/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1010.19B990.23.00
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Leitsätze

§ 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW und § 6 Abs. 3 APO-S I belassen dem Fachlehrer einen entsprechend weiten schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW und § 6 Abs. 3 APO-S I belassen dem Fachlehrer einen entsprechend weiten schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig die Teilnahme am Unterricht der Klasse 8 des bischöflichen Gymnasiums in E. zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil die Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 14. Juni 2023 nach den vorliegenden Erkenntnissen rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe insbesondere keine Verpflichtung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, seine Note „mangelhaft“ im Fach Latein auf „ausreichend“ zu verbessern. Sein pauschales Vorbringen lasse keinen substantiiert geltend gemachten Bewertungsfehler des Fachlehrers erkennen. Vielmehr setze er lediglich seine eigene Bewertung seiner Leistungen im Fach Latein an die Stelle derjenigen des Fachlehrers, wenn er die geltend gemachte Notenverbesserung damit begründe, am Unterricht teilgenommen, sich des Öfteren aktiv gemeldet und zumeist die richtigen Antworten auf die gestellten Fragen gegeben sowie sich durch Nachhilfe im privaten Bereich in seinem Wortschatz und in seiner Grammatik merkbar verbessert zu haben. Der Antragsteller wendet dagegen ohne Erfolg ein, mit seiner Mutter sehr intensiv für das Fach Latein gelernt zu haben und von dieser immer wieder getestet worden zu sein, wobei sie habe feststellen können, dass sich sowohl sein Wortschatz als auch seine Grammatik verbessert hätten. Auf Grund dieser Lernerfolge zu Hause habe er sich vermehrt im Unterricht gemeldet, und seine Antworten seien fast immer richtig gewesen. Er bemängele, dass dies nicht im ausreichenden Maß in die Bewertung der Leistung eingeflossen sei. Es sei bekannt und richtig, dass die Beurteilung einer mündlichen Mitarbeit im Unterricht einen hohen Einfluss auf die Gesamtnote darstelle, da diese aufzeige, dass sich der Schüler intensiv mit der Materie befasse und sich aktiv am Unterricht beteilige. Mit dieser Beschwerderüge bleibt der Antragsteller erfolglos. Seine Rechtsauffassung, dass die Bewertung der mündlichen Mitarbeit im Unterricht einen „hohen Einfluss auf die Gesamtnote“ haben müsse, findet in diesem generellen Sinn keine Grundlage in den rechtlichen Vorgaben für die Bewertung schulischer Leistungen in den weiterführenden Schulen des Landes. Vielmehr sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 APO-S I die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“. Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW, § 6 Abs. 3 APO-S I). Mit dieser offen und zurückhaltend formulierten Vorgabe einer „angemessenen Berücksichtigung“ belassen diese Vorschriften dem Fachlehrer einen entsprechend weiten schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den beiden genannten Beurteilungsbereichen im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet. Zu den Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, der einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist, gehört vorbehaltlich hier fehlender näherer normativer Vorgaben insbesondere auch die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander und der hierbei jeweils gezeigten Leistungen des Prüflings oder Schülers. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 -, juris, Rn. 25, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 480/20 -, juris, Rn. 46, und vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 -, juris, Rn. 9. Diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschreitet der Prüfer oder Fachlehrer nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten ständigen Senatsrechtsprechung nur dann, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. In seiner Beschwerdebegründung legt der Antragsteller keinen solchen Fehler dar. Mit seinem darin wiederholten Einwand betreffend die E-Mail des Lateinlehrers vom 24. März 2023 hat sich bereits das Verwaltungsgericht überzeugend auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).