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Beschluss

11 E 456/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.11E456.23AK.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2023 wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt.

Das Verfahren wird an das Landgericht Bonn verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2023 wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt. Das Verfahren wird an das Landgericht Bonn verwiesen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146, 147 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für zulässig erklärt. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben mit der Folge, dass die Verweisung an das zuständige Landgericht Bonn geboten ist. Vgl. hierzu Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, Anh § 41, Rn. 19 f. A. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit – wie hier – die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. I. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt – die Richtigkeit des Sachvortrags der klagenden Person unterstellt – Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, oder einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 ‑ GmS-OGB 1/85 -, juris, Rn. 10 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 -, juris, Rn. 4, und vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der klagenden Person darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 -, juris, Rn. 7, m. w. N. II. Diesen Maßstäben folgend sind die Zivilgerichte für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zuständig, weil das ihnen zugrundeliegende Rechtsverhältnis bürgerlich-rechtlich ausgestaltet ist. Es handelt sich bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvertrag für die Infrastrukturmaßnahme zur „Modernisierungsoffensive 2 - Mehrkosten im Bereich des Bahnhofs R. für eine von der Stadt gewünschte Dimensionierung der Personenunterführung im Bahnhof R.“ (im Folgenden: Finanzierungsvertrag) nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG NRW. Nach § 54 Satz 1 VwVfG NRW kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und seinem Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstands fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht. Nicht erforderlich ist, dass die Verwaltung die fragliche Regelung statt durch Vertrag auch durch Verwaltungsakt regeln könnte; neben derartigen subordinationsrechtlichen Verträgen (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG) sind auch koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge denkbar, die ebenso mit außerhalb des Verwaltungsträgers stehenden Personen geschlossen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 -, juris, Rn. 18; vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, juris, Rn. 18. Die Beurteilung hat anhand objektiver Kriterien zu erfolgen. Auf die subjektive Vorstellung der vertragschließenden Parteien kommt es nicht an. Vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 54, Rn. 38; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 54, Rn. 55. Dies zugrunde gelegt, sind der Finanzierungsvertrag und die darin enthaltene Verpflichtung zur Zahlung entsprechend den vertraglichen Regelungen nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Der Gegenstand des Finanzierungsvertrags ist nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen; es handelt sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrag (dazu 1.). Der Finanzierungsvertrag ist zudem nicht aufgrund anderer Inhalte oder Leistungspflichten und insbesondere nicht dem Zweck nach öffentlich-rechtlich (dazu 2.). 1. Der Gegenstand des Finanzierungsvertrags ist bürgerlich-rechtlicher Art. Der Gesamtcharakter des Vertrags wird von Leistungs- und Gegenleistungspflichten geprägt, die sich auf Sachverhalte beziehen, die maßgeblich vom Zivilrecht geregelt werden. Wie die Vertragsparteien bereits in der Präambel des Finanzierungsvertrags festgehalten haben, beabsichtigte die Klägerin im Rahmen der mit dem Land Nordrhein-Westfalen und den Aufgabenträgern des Landes Nordrhein-Westfalen im Dezember 2008 abgeschlossenen Vereinbarung „Modernisierungsoffensive 2“ (MOF 2) im Bereich des Bahnhofs R. eine Personenunterführung zu errichten und den dort bestehenden Hausbahnsteig auszubauen (im Folgenden: Infrastrukturmaßnahme). Die Beklagte wünschte sich eine städtebaulich dimensionierte Personenunterführung, die von der ursprünglichen Planung der Klägerin abweichen sollte. Die Klägerin war bereit, diesen Mehrumfang in ihrem Projekt zu berücksichtigen, sofern die Stadt die damit verbundenen Mehrkosten finanziert. Damit im Einklang stehend ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags Gegenstand des Vertrags die beklagtenseitige Finanzierung der Mehrkosten, die der Klägerin durch die Berücksichtigung des Mehraufwandes bei der Durchführung dieser Infrastrukturmaßnahme entstehen. Die Errichtung der hier betroffenen Personenunterführung vollzieht sich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts jedenfalls in Anlehnung an die werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff. BGB. Die daraus folgenden wechselseitigen Verpflichtungen hätten auch auf Seiten der Beklagten, die mit Abschluss des Finanzierungsvertrags ihre privatrechtliche Eigentümerstellung ausnutzt, vgl. zur Wahrnehmung der privatrechtlichen Eigentümerstellung über die Vergabe eines Erbbaurechts OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 - 4 A 989/81 -, juris, Rn. 27, mit einer Privatperson vereinbart werden können, und berechtigen und verpflichten sie nicht notwendiger Weise als Subjekt öffentlicher Verwaltung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1990 - 13 A 1342/88 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Es handelt sich bei dem Finanzierungsvertrag unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtcharakters des Vertrags (§§ 133, 157 BGB entsprechend) – auch aufgrund der Regelungen zur Kostentragung – nicht um einen öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrag. Subventionen sind freiwillige öffentlich-rechtliche Leistungen des Staates, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecks gewährt werden, ohne dass der Staat eine marktmäßige Gegenleistung erhält. Der Staat fördert mit ihnen ein bestimmtes Verhalten der Bürger, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1958 - VII C 204.57 -, juris, Rn. 19; Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 54, Rn. 152; vgl. auch Hillgruber, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 220. Lieferung, 7/2023, II. Bund und Länder, Artikel 30, Teil III, D., I. Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung, Rn. 172, der den Begriff der „finanziellen staatlichen Förderung“ verwendet. Als Arten der Subvention sind verlorene Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften und Realförderungen zu unterscheiden. Sie können durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden. Vgl. Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 54, Rn. 152 f.; siehe auch § 35, Rn. 112 ff. Eine derartige Subventionsgewährung ist nicht Gegenstand des Finanzierungsvertrags. Denn durch den Finanzierungsvertrag wird nicht die von Gegenleistungen unabhängige Tragung der Mehrkosten durch die Beklagte für die Errichtung einer städtebaulich dimensionierten Personenunterführung geregelt, womit zugleich ein Verhalten der Klägerin zur (Teil-)Erreichung eines Zwecks im öffentlichen Interesse gefördert werden soll. Vielmehr regelt der Finanzierungsvertrag die synallagmatische Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten, die sowohl einen Anspruch auf Leistung (d. h. vertragsgemäße Errichtung der Personenunterführung entsprechend den Vorstellungen und eigenen Interessen der Beklagten seitens der Klägerin) als auch auf Gegenleistung (d. h. Tragung der entsprechenden Mehrkosten durch die Beklagte) umfasst. a) Dies ergibt sich bereits aus der Präambel des Finanzierungsvertrags, der sich eine klare Abhängigkeit der Errichtung der städtebaulich dimensionierten Personenunterführung nach den Wünschen der Beklagten von der Tragung der damit verbundenen Mehrkosten durch sie entnehmen lässt, sowie aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags, wonach die beklagtenseitige Finanzierung der Mehrkosten für die gewünschte Dimensionierung der Personenunterführung im Bahnhof R. den Gegenstand des Vertrags bildet. Die sich anschließenden vertraglichen Regelungen gestalten die wechselseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien weiter aus. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Finanzierungsvertrags beziehen sich die Mehrkosten auf die anteiligen Planungs- und die Herstellungskosten der Infrastrukturmaßnahme sowie auf die Folgekosten der Maßnahme. Die Mehrkosten hat die Beklagte anteilig in Höhe von 40 Prozent bezogen auf die Baukosten der Bauteile 01, 02 und 11 sowie anteilige Planungskosten in Form von „nicht rückzahlbaren Zuschüssen“ zu tragen (vgl. § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Finanzierungsvertrags). Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin zur Dimensionierung der Personenunterführung nach den Vorstellungen der Beklagten, sofern die Infrastrukturmaßnahme durchgeführt wird (vgl. § 8 Abs. 6 des Finanzierungsvertrags). b) Der Umstand, dass die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten nicht gedeckelt ist, verdeutlicht ebenso, dass es sich um einen auf Leistung und Gegenleistung basierenden Vertrag handelt. Dies zeigt schon die Regelung des § 3 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags, wonach die endgültigen Gesamtkosten der Infrastrukturmaßnahme erst nach kaufmännischem Abschluss der Infrastrukturmaßnahme ermittelt werden. Dementsprechend handelt es sich konsequenter Weise bei den in § 4 des Finanzierungsvertrags benannten (Netto-)Mehrkosten lediglich um die auf der Grundlage des Kostenvergleichs der Varianten der Personenunterführung (Anlage 4.2 zum Finanzierungsvertrag) kalkulierten Kosten, die nicht abschließend vertraglich festgelegt sind. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut der Vereinbarung entnehmen („in Höhe von voraussichtlich 3.678.395,- € netto“, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags; „in voraussichtlicher Höhe von 709.919,- €“, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Finanzierungsvertrags; „veranlassten Mehraufwand (vsl. 671.737,- €)“, „Planungskosten von vsl. 86.769 €“ und „mit vsl. 48,587 €“, § 4 Abs. 2 Satz 3 des Finanzierungsvertrags) und ergibt sich darüber hinaus aus der Regelung in § 4 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags, wonach die Beklagte im Falle einer Steigerung der auf die Bauteile 01, 02 und 11 bezogenen Planungskosten diese zu 40 Prozent zu tragen hat (Satz 2), den Vertragsparteien eine Minderung der Baukosten an den Bauteilen 01, 02 und 11 gemäß der Kostenteilung in Anlage 4.4 zugutekommt (Satz 3) und eine Steigerung der Baukosten an den Bauteilen 01, 02 und 11 von den Vertragsparteien gemäß der Kostenteilung in der Anlage 4.4 zum Finanzierungsvertrag getragen wird (Satz 4). c) Dass mit Abschluss des Finanzierungsvertrags nicht ein Verhalten der Klägerin gefördert werden soll, sondern die Beklagte vornehmlich ihre eigenen – bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft naturgemäß öffentlichen – Interessen verwirklichen möchte, zeigt sich auch daran, dass von den Maßnahmen in nicht unerheblichem Umfang Grundstücksflächen betroffen werden, die (teilweise perspektivisch) im Eigentum der Beklagten stehen (werden). Wie sich an den Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzierungsvertrags zeigt, soll nicht die Klägerin als Vorhabenträgerin (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags) bzw. das mit ihr verbundene Unternehmen DB Netz AG Eigentümerin sämtlicher von der Infrastrukturmaßnahme betroffenen Grundstücksflächen sein. Vielmehr soll der der beabsichtigten Bauteilzuordnung entsprechende Grundstücksverlauf (gemäß Anlage 2.3.1 zum Finanzierungsvertrag) im Rahmen eines Nachtrags zum Notarvertrag UR-Nr. 1763/2009 und 1764/2009 geregelt werden (Satz 2) und die Klägerin Eigentümerin der erstellten Anlagen mit Ausnahme der Bauteile 01 (Neubau Zuwegung 1 „Hausbahnsteigseitig“) und 02 (Neubau Zuwegung 2 „Hausbahnsteigseitig“) gemäß Anlage 1.2 zum Finanzierungsvertrag werden (Satz 1). Obwohl sich die Maßnahme auf der einen Seite auf Grundstückflächen der Klägerin bzw. der DB Netz AG und auf der anderen Seite auf solche der Beklagten erstreckt, verbietet sich eine getrennte rechtliche Beurteilung des Finanzierungsvertrags nach einzelnen Bauteilen und Eigentumszugehörigkeit. Da es innerhalb eines nicht teilbaren Vertrags keine gemischten privat-öffentlichen Rechtsverhältnisse in der Weise gibt, dass einzelne Rechte und Pflichten aus dem einheitlichen Vertrag dem Privatrecht, andere dem Verwaltungsrecht zugeordnet werden, vgl. zur rechtlichen Einordnung gemischter/zusammengesetzter nichtteilbarer Verträge Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 54, Rn. 61; vgl. auch Kämmerer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 60. Ed. 1. April 2023, VwVfG, § 54, Rn. 49 f., ist dessen Rechtscharakter einheitlich zu bewerten. d) Auch der Umstand, dass die Beklagte Auftraggeberin der Planung der Leistungsphasen 1 bis 4 ist und sie die diesbezüglichen Kosten trägt (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags), verdeutlicht, dass der Gegenstand des Vertrags in erheblichem Umfang eine eigene Angelegenheit der Beklagten betrifft. Dies wird dadurch untermauert, dass sie die „alleinige Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit der Planung und die technische, bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Durchführbarkeit des Bauvorhabens, soweit diese Bestandteil der Lph. 1 bis 4 nach HOAI sind (vgl. § 2 Abs. 2)“, sowie die Mehrkosten trägt, die aus einer Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der von ihr beauftragten Planung resultieren, sofern diese nicht das Land finanziert (vgl. § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Finanzierungsvertrags). Diese Verantwortlichkeit besteht nach Erteilung des Genehmigungsbescheids durch das Eisenbahnbundesamt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags) fort. Insoweit hat sich die Beklagte verpflichtet, Schadensersatzansprüche, ggf. auch ihr von der Klägerin abgetretene Ansprüche oder Schäden, die aus einer Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der von ihr beauftragten Planung resultieren, gegenüber dem beauftragten Planer nach allen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, zum Beispiel auch im Wege der Klageerhebung auf ihre Kosten durchzusetzen und das vom Planer Erlangte an die Klägerin auszukehren, soweit dieser ein Schaden entstanden ist (vgl. § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Finanzierungsvertrags). e) Überdies sprechen die Regelungen in § 8 des Finanzierungsvertrags für ein privatrechtlich ausgestaltetes Synallagma zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Durchführung der Maßnahme wird von dem Vorliegen der technischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen abhängig gemacht (Absatz 1). Weiter sind unter anderem Vereinbarungen im Falle von Verzögerungen (Absatz 2), wesentlichen Planänderungen (Absatz 4) und Folgen einer gänzlichen oder teilweisen fehlenden Realisierung der Infrastrukturmaßnahme (Absatz 7) festgelegt. Insbesondere § 8 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags zeigt, dass auch die Verantwortlichkeit etwaiger Störungen im Rahmen der Realisierung nicht allein von der Klägerin als Vorhabenträgerin zu tragen sind. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet „die bis dahin entstandenen und noch entstehenden Kosten für den städtebaulich dimensionierten Mehraufwand der Personenunterführung (EÜ(F)) sowie die Kosten für den qualifizierten Abbruch für den städtebaulich dimensionierten Mehraufwand der Personenunterführung (EÜ(F)) auf Nachweis zu tragen“ (Satz 1), sowie auf die Rückforderung gewährter Zuwendungen zu verzichten und die Beklagte von möglichen Rückforderungen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen (Satz 3). Diese Regelungen gelten nur dann nicht, wenn der Abbruch von der Beklagten in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise herbeigeführt wurde (vgl. § 8 Abs. 7 UAbs. 2 Satz 1 des Finanzierungsvertrags). Eine derartige Vereinbarung ist einem öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrag grundsätzlich fremd. f) Gegen die Annahme des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Subventionsvertrags sprechen weiter die vertraglichen Vereinbarungen in § 5 Sätze 1 und 2 des Finanzierungsvertrags zu den sonstigen Kosten, aus denen ebenfalls offensichtlich wird, dass die Beklagte die Verantwortung für die (sodann) in ihrem Eigentum stehenden Bauteile tragen soll. Denn nach Abschluss der Infrastrukturmaßnahme zur Dimensionierung der Personenunterführung übernimmt sie anteilig die Kosten zuzüglich Umsatzsteuer für die Instandhaltung gemäß DIN 31051, die Betriebskosten sowie die Verkehrssicherungspflichten und die Beseitigung von Vandalismusschäden für den städtebaulich motivierten Mehraufwand aus den Bauteilen 01, 02 und 11 (Anlage 4.4 zum Finanzierungsvertrag) gemäß dem Kostenteilungsschlüssel in Höhe von 40 Prozent gemäß Anlage 4.2 zum Finanzierungsvertrag. g) Soweit in dem Finanzierungsvertrag von „nicht rückzahlbaren Zuschüssen“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 des Finanzierungsvertrags), der Einräumung der Möglichkeit, einen „förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ erwirken zu können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Finanzierungsvertrags), einem Verzicht auf die Rückforderung „gewährter Zuwendungen“ (§ 8 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 3 des Finanzierungsvertrags), von „gewährten Zuwendungen“ (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Finanzierungsvertrags) und von „Mittelabruf“ (§ 9 des Finanzierungsvertrags) die Rede ist und damit Begrifflichkeiten verwendet werden, die rechtsterminologisch dem Subventionsrecht zuzuordnen sind, steht dies der dargelegten rechtlichen Bewertung durch den Senat nicht entgegen. Aus den §§ 133, 157 BGB – die hier entsprechend anzuwenden sind – ergibt sich ein Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation eines Vertrags. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass zwar ihr Wortlaut den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht. Vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12 -, juris, Rn. 17, m. w. N. Aus den dargelegten Gründen lässt eine Gesamtbetrachtung des Finanzierungsvertrags nur die Auslegung zu, dass die Parteien nicht die Gewährung einer Subvention zur Finanzierung der Mehrkosten für die von der Beklagten gewünschte Dimensionierung der Personenunterführung vereinbaren wollten. h) Soweit in § 14 Satz 1 des Finanzierungsvertrags der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 158 Abs. 1 BGB) des Erlasses eines Zuwendungsbescheids des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland steht, hat dies nur insofern Auswirkungen, als das rechtliche Schicksal des Finanzierungsvertrags von der Beziehung zu einem Dritten abhängig ist, bestimmt jedoch nicht seine Rechtsnatur. 2. Der Vertrag ist nicht deshalb öffentlich-rechtlich, weil die Beklagte mit der Dimensionierung der Personenunterführung mittelbar einen öffentlichen Zweck verfolgt. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte gemäß ihrer aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Planungshoheit als Teil der Selbstverwaltungsautonomie mit der städtebaulich dimensionierten Errichtung der Personenunterführung einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck anstrebt. Denn durch das Bauwerk soll nicht nur die Zugangsmöglichkeit zu den Bahnsteigen gewährleistet, sondern auch die städtebauliche Verbindung zu dem neuen Stadtteil im Norden der Stadt R. hergestellt werden; die Anlage soll behindertengerecht ausgebaut werden (vgl. Anlage 1.2, Ziffer 3. zum Finanzierungsvertrag). Nach der Umsetzung dieser Maßnahme soll sowohl die Erreichbarkeit der Bahnsteige in optimaler Form für die Nutzer gewährleistet, als auch die Querung der Gleise in höhenfreier Art und Weise zur nördlichen Stadterweiterung bürgerfreundlich möglich sein (vgl. Anlage 1.2, Ziffer 4. zum Finanzierungsvertrag). Verträge erlangen nicht allein dadurch einen öffentlich-rechtlichen Charakter, dass sie der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder Interessen dienen, wenn sie diese allenfalls mittelbar vorbereiten oder erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn die Verwaltung Verträge abschließt, um öffentliche bzw. staatliche Aufgaben oder Interessen erfüllen zu können, diese Aufgaben oder Interessen jedoch selbst unmittelbar keinen Vertragsgegenstand bilden und hoheitliche Sonderrechte nicht in Bezug genommen werden. Grundsätzlich kommt es der anderen Vertragspartei in diesem Fall auf den öffentlichen Sekundärzweck des Vertragsschlusses auch nicht an. Vgl. Kämmerer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 60. Ed., 1. April 2023, VwVfG, § 54, Rn. 53 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 21 E 472/00 -, juris, Rn. 17, wonach nicht jede Verwirklichung öffentlicher Zwecke es ausschließt, dass dies in privatrechtlichen Handlungsformen geschieht. So liegt es hier. Die Beklagte wünschte in Verfolgung spezifischer städtebaulicher – also öffentlicher – Interessen die Errichtung der Personenunterführung, die ihren Vorstellungen entsprach. In dieses Vorhaben war die Klägerin gleich einem Bauträger eingebunden. Die Erfüllung des hinter dem Finanzierungsvertrag für die Beklagte stehenden Zwecks war für die Klägerin hingegen irrelevant. B. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 13, 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn. Dabei kann es dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen im Sinne von § 17 Abs. 1 ZPO richtet und damit nach dem Sitz der Beklagten in der Stadt R., der in dem Bezirk des Landgerichts Bonn (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 21 JustG NRW) liegt, oder ob der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO Anwendung findet und der Klägerin die Wahl des Gerichtsstands gemäß § 35 ZPO obliegt. Denn auch nach § 29 Abs. 1 ZPO ist das Landgericht Bonn örtlich zuständig. Maßgeblicher Ort nach § 29 Abs. 1 ZPO ist der Ort, an dem die (primäre) streitige Verpflichtung nach dem Vertrag zu erfüllen ist, unabhängig davon, ob auf ihre Feststellung, Erfüllung, Aufhebung oder auf Schadensersatz wegen ihrer Nichterfüllung geklagt wird. Der gesetzliche Ort der Vertragserfüllung ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht, also in erster Linie aus einer besonderen gesetzlichen Bestimmung. Bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320 ff. BGB) ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile in der Regel selbständig zu bestimmen. Bei einer besonderen Ortsgebundenheit oder -bezogenheit der vertragscharakteristischen Leistung und dem Hinzutreten weiterer besonderer Umstände (zum Beispiel örtliche Gewohnheiten und Gebräuche; beiderseitige Mitwirkungspflichten am Ort der Hauptleistung; sofortiger Leistungsaustausch an Ort und Stelle) kann sich jedoch aus der Natur des Schuldverhältnisses ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung ergeben. Noch nicht ausreichend für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts ist hingegen, dass ein „Schwerpunkt“ der vertragscharakteristischen Leistung auszumachen ist. Vgl. Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 29 ZPO, Rn. 23 ff., m. w. N. Im Falle einer Werkleistung – das vorliegende Vertragsverhältnis ist jedenfalls in Anlehnung an §§ 631 ff. BGB ausgestaltet – ist ein gemeinsamer Erfüllungsort nach herrschender Meinung nur dann gegeben, wenn auch der Besteller wesentliche Leistungspflichten an dem Ort, an dem das Werk zu erstellen ist, zu erbringen hat. Abgestellt werden kann insoweit darauf, wo der Besteller das Werk abzunehmen oder eine eventuell notwendige Beweisaufnahme stattzufinden hat. Vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 19. August 2013 ‑ 12 O 126/12 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Dem folgend liegt der einheitliche Erfüllungsort in der Stadt R.. Vertragsgegenständlich ist die bauliche Dimensionierung der Personenunterführung im Bahnhof R.. Dort hatte die Klägerin ihre Pflichten zu erfüllen und die Beklagte das Werk abzunehmen; auch eine etwaige Beweisaufnahme hätte dort zu erfolgen. C. Eine Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist nach den §§ 152 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.