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Beschluss

10 B 25/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Haftungserklärung eines Gesellschafter-Geschäftsführers über die Absicherung öffentlicher Fördermittel kann als Bürgschaft ausgestaltet sein und ist dann bürgerlich-rechtlich. • Bei der Abgrenzung zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft kommt es auf den konkreten Inhalt des Sicherungsvertrags an; alternative Annahmen können den Rechtswegentscheid beeinflussen. • Eine als Bürgschaft zu qualifizierende Haftungserklärung ist privatrechtlicher Natur, auch wenn die Hauptforderung öffentlich-rechtlich ist; insoweit ist das Zivilgericht für die Inanspruchnahme des Bürgen zuständig.
Entscheidungsgründe
Haftungserklärung als Bürgschaft ist zivilrechtlich • Die Haftungserklärung eines Gesellschafter-Geschäftsführers über die Absicherung öffentlicher Fördermittel kann als Bürgschaft ausgestaltet sein und ist dann bürgerlich-rechtlich. • Bei der Abgrenzung zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft kommt es auf den konkreten Inhalt des Sicherungsvertrags an; alternative Annahmen können den Rechtswegentscheid beeinflussen. • Eine als Bürgschaft zu qualifizierende Haftungserklärung ist privatrechtlicher Natur, auch wenn die Hauptforderung öffentlich-rechtlich ist; insoweit ist das Zivilgericht für die Inanspruchnahme des Bürgen zuständig. Die Beklagte gewährte den Gesellschaften der Klägerinnen zu 2 und 3 ab 2001 verlorene Zuschüsse; mit Bescheid vom 9.12.2004 wurde ein Zuschuss von 7,577 Mio. € gewährt. Der Kläger zu 1 unterzeichnete am 17.12.2004 eine "Haftungserklärung", in der er gegenüber der Beklagten bis zu diesem Höchstbetrag gesamtschuldnerische Einstandspflicht und Verzicht auf die Einrede der Vorausklage erklärte. Nach Insolvenzeröffnung der Gesellschaften im August 2009 widerrief die Beklagte den Förderbescheid und forderte Rückzahlungen, ohne dass gezahlt wurde. Im Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger zu 1 zur Zahlung aus der Haftungserklärung auf. Die Kläger erhoben Klage; es stritt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte versus Landgericht sowie die Rechtsnatur der Haftungserklärung (Schuldbeitritt oder Bürgschaft). • Die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (§ 40 Abs.1 VwGO, § 13 GVG). • Die vorgelegte Haftungserklärung ist nach ihrem Inhalt als Bürgschaftsvertrag zu qualifizieren, nicht als Schuldbeitritt; maßgeblich sind Wortlaut und die tatsächliche Vertragsgestaltung. • Schuldbeitritt und Bürgschaft sind alternative Sicherungsformen und schließen einander aus; deshalb muss für die Rechtswegentscheidung der konkrete Vertragstyp bestimmt werden. • Typischer Bürgschaftsvertrag begründet eine eigenständige privatrechtliche Verbindlichkeit des Bürgen und steht in der Regel nicht in einer derart unlösbaren Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, dass er öffentlich-rechtlich wäre. • Die Tatsache, dass die Hauptforderung öffentlich-rechtlich ist, ändert nichts am bürgerlichen Charakter der Bürgschaft; das Zivilgericht kann als zuständiges Gericht auch über im Verfahren aufgeworfene öffentlich-rechtliche Vorfragen entscheiden (§§ 768, 770, 774 BGB relevant). • Mangels besonderer Umstände liegt hier kein Einbettung in eine öffentlich-rechtliche Gesamtregelung vor, die die Bürgschaft in öffentlich-rechtlicher Form erscheinen ließe. • Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Haftungserklärung an das Landgericht verwiesen; die weitere Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Kläger zu 1 hat mit seiner weiteren Beschwerde keinen Erfolg. Die Haftungserklärung vom 17.12.2004 ist als Bürgschaft und damit bürgerlich-rechtlicher Natur zu qualifizieren; deshalb ist das Landgericht für die materiellrechtliche Entscheidung über die Inanspruchnahme zuständig. Eine Umdeutung in einen Schuldbeitritt kommt nicht in Betracht; Schuldbeitritt und Bürgschaft sind alternative Sicherungsformen, deren Abgrenzung für den Rechtsweg entscheidend ist. Der Kläger kann seine Einwendungen gegen die Inanspruchnahme vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen; die Beschwerde gegen die Verweisung ist daher unbegründet.