Leitsatz: Der Quervergleich mit anderen Beamten auf derselben Beurteilungsliste, die im gleichen Statusamt, aber auf höherwertig bewerteten Dienstposten vergleichbare Leistungen erbracht haben, kann im Einzelfall den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung genügen. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht aufgrund herausragender Leistungen auf dem geringer bewerteten Dienstposten ein besseres Gesamturteil gerechtfertigt wäre. Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Kostenentscheidung sowie der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt neu gefasst: „Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ der Beförderungsrunde 2022/2023 nach der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO mit den Beigeladenen zu 24. (M.), zu 33. (B.), zu 37. (J.) und zu 38. (V.) zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“ Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die etwaigen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen zu 2. hat Erfolg (dazu I.). Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet (dazu II.). Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ihr im Rahmen der BefR 2022/2023 zugewiesenen 104 Beförderungsplanstellen der BesGr A 9_vz+Z BBesO auf der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern/entsprechende Amtszulagen zu vergeben, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, teilweise (sinngemäß) mit folgender Begründung stattgegeben: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund sowie unter anderem hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei insoweit fehlerhaft und verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 17./20. Juni 2022 sei zunächst keine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs dienstlicher Beurteilungen leide die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers an einem Beurteilungsfehler. Das Gesamtergebnis „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ sei nicht hinreichend plausibel begründet. Es sei nicht nachvollziehbar und transparent erkennbar, warum der Antragsteller, der in allen sechs Einzelmerkmalen die Spitzenbewertung „Sehr gut“ erzielt habe, nur die (zweitbeste) Gesamtnote „Sehr gut“ und nicht das Bestprädikat „Hervorragend“ erhalten habe. Allein der Verweis auf die Beamtinnen und Beamten derselben Beurteilungsliste, die bei von den Führungskräften attestierter vergleichbarer Leistung höherwertiger eingesetzt gewesen seien, mache das Gesamtergebnis nicht plausibel. Die Notenstufe „Hervorragend“ sei sowohl nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin als auch nach der Beurteilungspraxis nicht ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten; vielmehr könnten selbst statusamtsentsprechend eingesetzte Beamte bei optimaler Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes diese Notenstufe erreichen. Das von der Antragsgegnerin als Bewertungsmaßstab herangezogene Kriterium sei jedoch weder weiter erläuternd dargestellt noch ergebe sich Entsprechendes aus dem Gesamtzusammenhang. Ebenfalls könne nicht nachvollzogen werden, bei welchen Einzelmerkmalen die Antragsgegnerin von hervorzuhebenden Leistungen des Antragstellers ausgehe. Eine sprachliche Abstufung der mit „Sehr gut“ bewerteten Einzelmerkmale sei weder der dienstlichen Beurteilung noch der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu entnehmen. Daher bleibe auch die Aussage, dass nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis mit „Sehr gut“ festgesetzt werde, inhaltsleer und zur individuellen Plausibilisierung der angekreuzten Notenstufe nicht geeignet. Gleichwohl habe der Antrag im Verhältnis unter anderem zu dem Beigeladenen zu 2. Erfolg, weil nur insoweit – ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin – die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller bei einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese auf der Grundlage neuer dienstlicher Beurteilungen ausgewählt werde. Demgegenüber seien seine Chancen, im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, hinsichtlich der übrigen Beigeladenen – darunter den Beigeladenen zu 1. sowie 3. bis 6. im Beschwerdeverfahren – nicht offen, der Antragsteller sei im Verhältnis zu diesen Beigeladenen offensichtlich chancenlos. I. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 2., auf dessen Prüfung der Senat im Rahmen seiner Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und den (erstinstanzlichen) Antrag des Antragstellers über den von dem Verwaltungsgericht tenorierten Umfang hinaus auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. abzulehnen. 1. Der Beigeladene zu 2. führt zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem aus, dass eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers – entgegen der dahingehenden Annahme des Verwaltungsgerichts – erkennbar ausgeschlossen sei. Die für ihn selbst sowie für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 seien rechtmäßig und insbesondere nicht in der Begründung ihres jeweiligen Gesamturteils defizitär. Es bestehe für den Antragsteller auch keine realistische Chance, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ihm gegenüber zum Zuge zu kommen. In der Begründung zum Gesamtergebnis sei in beiden Beurteilungen jeweils ausgeführt, dass bei der Vergabe der Gesamtergebnisse nach der Einzelleistung im Vergleich zu der Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differenzieren gewesen sei. Deshalb habe der Antragsteller nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend" hätten auf der Beurteilungsliste des Antragstellers ausschließlich solche Beamtinnen und Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen hätten, darüber hinaus jedoch höherwertiger eingesetzt gewesen seien. Ausschlaggebend für die Vergabe der Note „Hervorragend" bei ihm selbst sei daher sein noch höherwertigerer Einsatz im Verhältnis zum Antragsteller gewesen. Vor allem überzeuge die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht. Sie übersehe, dass es bei der U. AG zumindest in bestimmten Beförderungslisten eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten gebe, die ihrerseits deutlich höherwertiger als ihr Statusamt eingesetzt seien und denen seitens ihrer Führungskräfte sehr gute Leistungen attestiert würden. Letztgenannte bewerteten die Beamten in ihren Stellungnahmen zunächst nur auf den jeweils wahrgenommenen Funktionen ohne Berücksichtigung des Aspekts der höherwertigen Tätigkeit. Dieser Aspekt finde erst bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen Berücksichtigung. Da bei der Vergabe von Spitzenämtern in der Regel eine Vielzahl von besonders leistungsstarken Bewerbern um wenige Planstellen konkurrierten, gelangten in den engsten Beförderungskreis – wie auch vorliegend – ausschließlich Spitzenkräfte, die von ihren Führungskräften in den Stellungnahmen mit „Sehr gut" bewertet worden seien. Es gebe daher auf der Ebene der Beurteiler der U. AG auf Grundlage der Stellungnahmen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten kaum eine Möglichkeit, weiter zu differenzieren. Daher erweise es sich als folgerichtig, dass die Beurteiler – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beschließenden Senats – in einem weiteren Schritt das Ausmaß des höherwertigen Einsatzes in Betracht zögen. Insoweit stelle es aber einen Unterschied dar, ob ein Beamter während des gesamten Beurteilungszeitraums eine Tätigkeit wahrgenommen habe, die um eine, zwei oder mehr Besoldungsgruppen höherwertiger bewertet sei. Wenn sich dies nicht auswirken würde, wäre das Beurteilungs- und Beförderungssystem der Antragsgegnerin angreifbar. Das Abstellen auf den Grad des höherwertigen Einsatzes basiere auf dem gerichtlich anerkannten Grundsatz, dass, je weiter das Statusamt von der Funktion entfernt sei, desto deutlicher die Annahme zutreffe, dass der Beamte grundsätzlich die geringeren Anforderungen seines Statusamts in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise erfülle. Was den um eine Besoldungsgruppe höherwertigen Einsatz des Antragstellers anbelange, so müsse diesem bescheinigt werden, dass dies gerade bei der U. AG und speziell auf der einschlägigen Beförderungsliste keine Besonderheit darstelle. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die U. AG bzw. deren Beurteiler ihr Beurteilungs- und Beförderungssystem in einer Weise anwendeten, dass amtsangemessen beschäftigte Beamte oder solche, die um eine Besoldungsgruppe höherwertig eingesetzt seien, von vornherein von der Vergabe der Bestnote „Hervorragend" ausgeschlossen wären. Es gebe zahlreiche (auch gerichtsbekannte) Fälle, in denen entsprechende Beamte vor höherwertig eingesetzten Beamten für eine Beförderung ausgewählt worden seien. Dies sei dann der Fall, wenn die höherwertig eingesetzten Beamten seitens ihrer Führungskräfte eine schlechtere Bewertung erhalten hätten. In einem solchen Fall könne es gerechtfertigt sein, den nicht so hochwertig eingesetzten bzw. amtsangemessen eingesetzten Beamten zu bevorzugen. Ein solcher Fall liege hier indes nicht vor. 2. Mit diesem Beschwerdevorbringen hat der Beigeladene zu 2. dargelegt, dass dem Antragsteller ihm gegenüber ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist durch die auf seine aktuelle dienstliche Beurteilung gestützte Auswahlentscheidung nicht verletzt. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021, die nach den einschlägigen Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten „Beurteilungsrichtlinien für die bei der U. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) erstellt worden ist, erweist sich gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu a)), nicht als fehlerhaft. Das in dieser Regelbeurteilung ausgeworfene Gesamturteil ist sowohl hinsichtlich seiner Herleitung aus den Einzelnoten als auch in Bezug auf die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit und die gleichwohl verneinte Vergabe der Note „Hervorragend“ (noch) hinreichend begründet (dazu b)). Im Vergleich der aktuellen Regelbeurteilungen steht der Antragsteller bei der Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen zu 2. zurück (dazu c)). a) Das Beurteilungssystem der U. AG weist – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 ff. – Besonderheiten auf. Diese liegen zum einen in der Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale mit fünf Notenstufen einerseits und für das Gesamturteil mit sechs Notenstufen andererseits sowie zum anderen in der weiteren Auffächerung des Gesamturteils in drei Ausprägungsgrade. Sie verlangen sowohl nach einer einzelfallbezogenen, substantiellen textlichen Begründung des Gesamturteils als auch nach einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils in den Fällen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 11 bis 13, vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N., u. a. mit eingehender Begründung die Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 32 ff., sowie vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 6 ff. Der Plausibilisierungsbedarf folgt namentlich aus der dargestellten Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen. Aufgrund dieser Besonderheiten des Beurteilungssystems sind die Begründungsanforderungen anders als im Regelfall auch nicht mit Blick darauf geringer, dass der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen mit der dort vorgesehenen Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden ist und mithin ein einheitliches Leistungsniveau aufgewiesen hat. Das gilt schon deswegen, weil in den hier zur Anwendung kommenden Bewertungsskalen die Notenbezeichnungen für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil nicht übereinstimmen. Dieser Umstand begründet sogar ein gesteigertes Begründungsbedürfnis, weil es auf der Hand liegt, dass der Antragsteller, der in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erreicht hat, nicht zwingend die gleichlautende Gesamtnote erhalten muss. Diese Note ist im Rahmen der für das Gesamturteil geltenden Skala nur die zweitbeste Notenstufe, weswegen grundsätzlich auch die von der U. AG in ihrem Beurteilungssystem für die Gesamtnote geschaffene Spitzennote „Hervorragend“ in Betracht zu ziehen ist. Die Notenstufe „Hervorragend“ ist gerade deshalb eingeführt worden, um zwischen dem Spitzenpersonal einer Vergleichsgruppe weiter ausdifferenzieren zu können. Die Begründung muss also nachvollziehbar erkennen lassen, warum der Antragsteller, der mit seiner nicht weiter steigerungsfähigen Einzelbenotung zu dieser Spitzengruppe zählen dürfte, lediglich die Gesamtnote „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ und nicht die Gesamtnote „Hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“, „+“ oder sogar „++“ erhalten hat. Darüber hinaus ist eine substantielle und nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades auch deshalb erforderlich, weil der Antragsteller im Beurteilungszeitraum gemessen an seinem Statusamt um eine Besoldungsstufe und damit höherwertig eingesetzt gewesen ist. Auch dies könnte es im Ausgangspunkt rechtfertigen, statt der Gesamtnote „Sehr gut ++“ die Gesamtnote „Hervorragend“ in einem der drei Ausprägungsgrade in Betracht zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 15, und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 22. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des aktuell im Statusamt A 9_vz BBesO befindlichen, nach § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dauerhaft beurlaubten und im Beurteilungszeitraum (1. September 2019 bis 31. August 2021) unstreitig höherwertig – entsprechend A 10 BBesO – eingesetzten Antragstellers notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung (dazu aa)) genügt (noch) den vorstehend dargelegten Anforderungen. Es ist (noch) hinreichend transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet und insbesondere unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit gewichtet aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde (dazu bb)). Im Übrigen ist die Begründung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin ausreichend ergänzt worden (dazu cc)). Schließlich verstößt das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin auch nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil amtsangemessen oder nur geringfügig höherwertig eingesetzte Bedienstete – wie der Antragsteller – von vornherein keine Chance hätten, die Spitzennote zu erreichen (dazu dd)). aa) Die Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 enthält zunächst eine kursorische wiederholende Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich schon in den Erläuterungen der Beurteiler zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Diese Ausführungen werden sodann ergänzt durch folgende Erläuterungen zu der Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten und zu den Ausprägungsgraden in der dienstlichen Beurteilung: „Das Gesamturteil wird im Vergleich zu der Bewertung der 5er-Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer 6er-Notenskala gebildet. Im Gesamturteil kommt im oberen Leistungsspektrum im Vergleich zu den Einzelmerkmalen die Notenstufe „Hervorragend“ dazu. Die Bewertung „Rundum Zufriedenstellend“ bildet dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus wird das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“, „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeigt eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ ist der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiert eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die Abstufung der 5er-Notenskala der Einzelnoten zu der 6er-Notenskala des Gesamturteils mit den Ausprägungsgraden ermöglicht eine weitere Differenzierung. Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ nehmen in den Stellungnahmen und in der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der obersten, aufgesetzten Spitzennote „Hervorragend“ erfolgt vielmehr, um der Sondersituation bei der U. AG Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt wird. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können.“ Diese Ausführungen verdeutlichen zunächst – ohne weiteres nachvollziehbar – die Grundsätze, nach denen die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten erfolgen soll. Im Anschluss daran begründen die Beurteiler die konkrete Notenvergabe wie folgt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis für Herrn Z. festgesetzt. Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse ist nach der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differenzieren. Herr Z. kann nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ haben auf der Beurteilungsliste von Herrn Z. ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen haben und die darüber hinaus höherwertiger eingesetzt sind. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote „Sehr gut“ konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal „Sehr gut“ vergeben worden ist. Hervorzuheben ist, dass der Beamte gemessen an den Anforderungen seines Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit über eine exzellente Einsatz- und Leistungsbereitschaft verfügt und seine ausgesprochen rationelle, systematische und effiziente Vorgehensweise immer zum Vorteil des Unternehmens einsetzt. Zudem ist Herr Z. stets bestrebt, sein Wissen auch über seinen eigentlichen Aufgabenbereich hinaus zu erweitern. Dies gelingt ihm mit beeindruckendem Erfolg. Obwohl der Beamte in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt hat, konnte in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note „Hervorragend" erteilt werden. Daher wird nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis „Sehr gut“ festgesetzt. Die Erteilung des Ausprägungsgrades „++“ signalisiert dabei eine Tendenz der Leistung des Beamten zur nächsthöheren Note.“ bb) Diese Angaben in der Begründung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers genügen (noch) dem Begründungserfordernis, weil sie hinreichend erkennen lassen, dass die Gesamtwürdigung auf einer vergleichenden textlichen Auswertung der Einzelbewertungen beruht, deren Grundlage wiederum die differenzierten Angaben und Einschätzungen der Führungskräfte zu dem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil sind, das der Beamte im Beurteilungszeitraum gezeigt hat. Die Erläuterung ist zugleich (noch) hinreichend individuell. Vor allem genügt die Gegenüberstellung zu anderen Beamten, deren Leistungen nach den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vergleichbar beurteilt wurden, den zuvor dargelegten Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Die Ausführungen stellen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar tragend darauf ab, dass die Note „Hervorragend“ nur an Beamte vergeben werden konnte, die über die vergleichbaren Leistungen hinausgehend zugleich (noch) höherwertiger als der Antragsteller eingesetzt gewesen sind. Der darin liegende Verweis auf den Quervergleich mit noch höherwertig eingesetzten Beamten auf derselben Beurteilungsliste entspricht den Grundsätzen aus der Senatsrechtsprechung zur Vergleichbarkeit von beurteilten Leistungen, die im gleichen Statusamt, aber auf unterschiedlich hochwertig bewerteten Dienstposten erbracht wurden. Im Ausgangspunkt ist hiernach davon auszugehen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, und dass eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – 1 B 430/21 –, juris, Rn. 15, vom 8. September 2020 – 1 B 361/20 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 19. April 2021– 1 B 1390/20 –, juris, Rn. 25. Demzufolge rechtfertigt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien die Schlussfolgerung, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 30, und vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 47 bis 52, dort m. w. N. Auf die Hochwertigkeit der Verwendung und ihr Ausmaß kommt es hiernach nicht erst dann an, wenn die Leistungen der Konkurrenten vergleichbar sind. Vielmehr ist schon eine Bewertung der Leistungen selbst nicht möglich, ohne zugleich die Wertigkeit des Dienstpostens und die Anforderungen der dort wahrzunehmenden Aufgaben in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung der Wertigkeit des Dienstpostens ist kein dem Leistungsvergleich nachgeschalteter Vorgang, sondern integraler Bestandteil der Bewertung der Leistung selbst. Darin liegt auch keine ungerechtfertigte und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende doppelte Bevorzugung der höherwertig eingesetzten Beamtinnen und Beamten. Es trifft nicht zu, dass diese auch bei schlechteren Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber anderen Beamten allein wegen ihres höherwertigen Einsatzes den Vorzug erhielten. Auch wenn diese in Einzelnoten gegebenenfalls eine schlechtere Note erhalten haben als geringwertiger eingesetzte Beamte, bedeutet dies wegen des am höherwertigen Dienstposten orientierten Maßstabes nicht, dass ihre Leistungen schlechter waren als Leistungen geringwertiger eingesetzter Beamter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2020 – 1 B 414/20 –, juris, Rn. 12. cc) Unterstellt, die Begründung des Gesamturteils sei (allein) gemessen an den vorstehenden Ausführungen defizitär, wären diese Defizite jedenfalls im gerichtlichen Verfahren beseitigt worden. In ihrem Schriftsatz vom 16. August 2023 hat die Antragsgegnerin detailliert – unter anderem anhand von Angaben zu der prozentualen Vergabe der Höchstnote im Verhältnis zu dem höherwertigen Einsatz auf der Beurteilungsliste des Antragstellers – die von ihr erkennbar beabsichtigte Anknüpfung an die zuvor zitierte Senatsrechtsprechung erläutert. Zwar ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist hingegen eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48; hierzu bereits ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 41 bis 44, und vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, dort m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 16. August 2023 dienen ersichtlich nur der Ergänzung und Vertiefung der in der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers enthaltenen Begründung des Gesamturteils, die nachvollziehbar tragend auf den Quervergleich mit anderen, noch höherwertig eingesetzten Beamten abstellt (s. o.). Nach den vertiefenden Erläuterungen der Antragsgegnerin habe auf der Liste des Antragstellers eine Maßstabkorrektur nach § 50 Abs. 2 BLV durchgeführt werden müssen. In der Folge sei die Note „Hervorragend Basis“ nur an die Beigeladenen vergeben worden, die im Statusamt A 11 BBesO eingesetzt gewesen seien und höchstens einmal gut und ansonsten stets „Sehr gut“ in den Stellungnahmen erhalten hätten. Bereits bei Anlegung dieser Maßstäbe sei die Höchstnote „Hervorragend“ unter der maximal rechtlich zulässigen Ausdehnung der Maßgaben des § 50 Abs. 2 BLV an 17 % der Beamten auf der Beurteilungsliste vergeben worden. Eine weitere Ausdehnung sei unter Zugrundlegung gleicher Anforderungen nicht mehr möglich gewesen. Auf der Beurteilungsliste des Antragsstellers seien nur 59,6 % der Beamten amtsangemessen, weitere 39,9% höherwertig in der nächsten Laufbahngruppe und weitere 0,5 % sogar in der übernächsten Laufbahngruppe eingesetzt. dd) Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil amtsangemessen oder nur um eine Besoldungsgruppe höherwertig eingesetzte Bedienstete – wie vorliegend der Antragsteller – von vornherein keine Chance hätten, die Spitzennote zu erreichen. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass selbst amtsangemessen beschäftigte Bedienstete nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin nicht von vornherein von der Spitzennote „Hervorragend“ ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss folgt weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der generellen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – 1 B 430/21 –, juris, Rn. 27, und vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 37. Der Antragsteller hat auch weder dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass in seinem Fall – ungeachtet des lediglich einfach höherwertigen Einsatzes – allein aufgrund etwaiger für sich genommen herausragender Leistungen die Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend“ gerechtfertigt wäre. Insbesondere zwingen die Erläuterungen der Beurteiler zu den jeweiligen Einzelkriterien oder die Feststellungen der unmittelbaren Führungskraft Y. in der Stellungnahme für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 20. September 2021 weder in ihrer Gesamtheit noch textlich zu der Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend“. Dass überhaupt eine solche individuelle Betrachtung in der dienstlichen Beurteilung erfolgt ist, lässt sich der Formulierung, der Antragsteller habe „in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt“ (Hervorhebung durch den Senat), (noch) hinreichend entnehmen. Die unmittelbar hieran anschließende Schlussfolgerung, „in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste [habe] nicht die Note „Hervorragend" erteilt werden“ können, ist damit – bezogen auf den Einzelfall – im Ergebnis nicht zu beanstanden. c) Bei der danach gebotenen Zugrundelegung der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2. steht der Antragsteller bei der Auswahlentscheidung mit dem Gesamturteil „Sehr gut ++“ gegenüber dem Beigeladenen zu 2., dessen aktuelle Regelbeurteilung im Gesamturteil auf „Hervorragend +“ lautet, zurück. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist dagegen unbegründet. Er dringt nicht mit der Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. sowie 3. bis 6. unzutreffend bewertet. Auf den hypothetischen Bewerbervergleich nach Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung(en) kommt es nicht (mehr) an, weil die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. II. 2.) schon keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Mit dieser Beurteilung und einem Gesamturteil „Sehr gut ++“ unterliegt der Antragsteller im Bewerbervergleich auch gegenüber den weiteren Beigeladenen. Diese sind im Gesamturteil jeweils mit der Note „Hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „++“ (Beigeladener zu 1.) oder „+“ (Beigeladene zu 3. bis 6.) bewertet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser – anders als die übrigen Beigeladenen – selbst ein Rechtsmittel eingelegt bzw. im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 23. Juni 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 vz+Z BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 48.004,92 Euro (monatlich 3.683,61 Euro Grundgehalt + 316,80 Euro Zulage). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (12.001,23 Euro) führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.