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Beschluss

19 B 1388/23 und 19 B 938/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0109.19B1388.23UND19B9.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den im Verfahren 19 B 938/23 ergangenen Eilbeschwerdebeschluss des Senats vom 20. Oktober 2023 ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehören nach den § 67 Abs. 4, § 152a Abs. 2 Sätze 1 und 5 VwGO die zweiwöchige Rügefrist und der Vertretungszwang, also das Erfordernis, dass der Beteiligte sie fristgerecht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhebt. Diese Voraussetzungen verfehlt die vorliegende Rüge. Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO durch keinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 vertretungsbefugt ist. Er hat die Rüge am 17. Dezember 2023 vielmehr persönlich erhoben, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Überdies war zu diesem Zeitpunkt die Rügefrist bereits mit Ablauf des 6. November 2023 beendet. Der angefochtene Senatsbeschluss gilt dem Antragsteller nach § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO als am 23. Oktober 2023 bekannt gegeben. Der Senat hat den Beschluss den Beteiligten am 20. Oktober 2023 formlos mitgeteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).