Leitsatz: 1. Für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 LWG NRW ist die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde ausreichend; es kommt nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzepts sein könnte. 2. Die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines "rollenden Kanals" ist nicht generell unzulässig. 3. Abflusslose Gruben - und damit auch deren Nutzung im Zusammenhang mit einem "rollenden Kanal" - können eine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV darstellen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil keiner der nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von in einer Kleinkläranlage gereinigtem Abwasser in das Grundwasser zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte wasserrechtliche Erlaubnis. Die beabsichtigte Einleitung von in einer Kleinkläranlage gereinigten häuslichen Abwässern stelle eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis lägen indes nicht vor. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin scheitere ihr Begehren bereits an § 55 Abs. 1 WHG. Nach der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei nicht nur ein "rollender Kanal", sondern auch die Abwasserbeseitigung durch Behandlung in einer Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung mit den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nicht zu vereinbaren. Unabhängig davon stehe die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis mit weiteren Vorschriften des Wasserrechts, insbesondere solchen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, nicht im Einklang. Mangels Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin für das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser sei die Erteilung einer Erlaubnis nicht mit § 57 WHG i. V. m. § 45 Abs. 1 LWG NRW vereinbar. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin ergebe sich nicht aus dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 30. Juli 1987; dieser habe bereits keine konstitutive Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bewirkt und sei jedenfalls von Beginn an bis zum 1. Januar 2007 befristet gewesen. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu. Für eine Übertragung nach § 49 Abs. 5 LWG NRW fehle es bereits an dem erforderlichen Antrag der Beklagten als gemeindliche Abwasserbeseitigungspflichtige. Die Klägerin könne ihr Begehren, für die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück selbst Sorge tragen zu dürfen, auch nicht auf die Übergangsregelung des § 51 LWG NRW stützen. Die Vorschrift begründe keine subjektive Rechtsposition des Bürgers. Ungeachtet dessen scheitere das Begehren der Klägerin auch am Fehlen der in § 51 LWG NRW geregelten Voraussetzungen für eine zulässige Beseitigung des Abwassers durch den Abwasserbesitzer, denn es mangele nicht an einer Übernahme des Abwassers durch die Beklagte. Dafür genüge deren tatsächliche Übernahmebereitschaft. Im Übrigen stelle die Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abwassers unter Einsatz des "rollenden Kanals" jedenfalls für den gegebenen Fall eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, dessen Anschluss an ein leitungsgebundenes Kanalsystem tatsächlich nicht möglich sei, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung dar. Auch sonst bestünden keine Zweifel an der Übernahmefähigkeit der Beklagten. Die Klage habe auch vor dem Hintergrund des § 51 Satz 3 LWG NRW keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Erlaubnis ergebe sich auch nicht aus anderen Gründen, sie genieße weder Bestands- noch Vertrauensschutz. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan bzw. liegen nicht vor. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WHG i. V. m. § 45 Abs. 1 LWG NRW, da sie nicht abwasserbeseitigungspflichtig sei. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin ergebe sich nicht aus dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 24. November 1986 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juli 1987, greift das Zulassungsvorbringen nicht auf. b) Gleiches gilt für die Annahme des angegriffenen Urteils, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu, da es an einem dafür gemäß § 49 Abs. 5 LWG NRW erforderlichen Antrag fehle, zu dessen Stellung die Beklagte auch nicht zugunsten der Klägerin verpflichtet werden könne. Auch mit dieser Begründung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind auch nicht dargetan, soweit die Klägerin vorträgt, ihre Abwasserbeseitigungspflicht folge aus der Übergangsregelung des § 51 LWG NRW. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Beklagte habe die Abwasserbeseitigung nicht durch die Ankündigung, das auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Abwasser unter Einsatz eines "rollenden Kanals" zu beseitigen, im Sinne dieser Übergangsvorschrift wirksam übernommen, da es sich insofern nicht um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung handele. Die Klägerin zieht zunächst schon nicht den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Zweifel, ausreichend für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 LWG NRW sei die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde und es komme dagegen nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspreche und zulässiger Gegenstand eines Abwasserkonzepts sein könne. Dass es an der tatsächlichen Übernahmebereitschaft der Beklagten mangeln könnte, ist mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Im Übrigen zieht die Klägerin auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall stelle die Abwasserbeseitigung unter Einsatz eines "rollenden Kanals" eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung dar. Der Einwand der Klägerin, die Mitteilung der Beklagten, zur Übernahme des Abwassers mittels "rollenden Kanals" bereits zu sein, könne nach Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 51 LWG NRW nicht als Übernahme im Sinne dieser Regelung verstanden werden und verstoße deshalb gegen § 56 WHG, verfängt nicht. Soweit die Klägerin insoweit zunächst geltend macht, aus § 51 LWG NRW ergebe sich, dass die Abwasserbeseitigungspflicht bei dem privaten Abwasserbesitzer liege, wenn die Gemeinde bei der Abwasserbeseitigung auf dessen Hilfe angewiesen sei, was vorliegend angesichts der Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 1. November 2011 der Fall sei, greift dies nicht durch. § 51 LWG NRW stellt sicher, dass die Abwasserbeseitigungspflicht und ihre tatsächliche Erfüllung nicht auseinanderfallen, bis die grundsätzlich für die Abwasserbeseitigung verantwortliche Gemeinde tatsächlich zur Übernahme des Abwassers bereit ist. Vgl. LT-Drucks. 16/10799, S. 480, sowie den Gesetzesentwurf zur Vorgängerregelung in § 53a LWG, LT-Drucks. 9/2909, S. 12. Dafür, dass diese Übernahmebereitschaft ausgeschlossen wäre, wenn die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht auf die Mitwirkung des Abwasserbesitzers angewiesen ist, lässt sich der Regelung des § 51 LWG NRW nichts entnehmen. Es entspräche auch nicht dem Zweck der Norm als Übergangsvorschrift, die lediglich so lange zum Tragen kommen soll, bis die Gemeinden ihrer Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nachkommen. Zudem lässt die Klägerin außer Betracht, dass in § 48 Satz 1 LWG NRW gesondert eine Mitwirkung des Abwasserbesitzers in Form der Abwasserüberlassungspflicht an den Abwasserbeseitigungspflichtigen vorgeschrieben ist. Danach hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, das Abwasser der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde (oder im Fall eines auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 LWG NRW erfolgten Übergangs der Aufgabe nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieser) zu überlassen, soweit nicht nach den §§ 49 bis 53 LWG NRW der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Die Abwasserbeseitigungspflicht besteht neben dieser Abwasserüberlassungspflicht und ist unabhängig von ihr. Unbeschadet des Vorstehenden lässt sich auch § 11 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 1. November 2011 nicht entnehmen, dass die Beklagte bei der Beseitigung von Abwasser, das auf dem Grundstück der Klägerin anfällt, zwingend auf deren Mitwirkung, etwa in Form der rechtzeitigen Beantragung der Entleerung von Gruben, angewiesen wäre. Nach § 11 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung bestimmt die Beklagte die Entleerungshäufigkeit von Grundstückskläranlagen und nach § 11 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung kann sie im Einzelfall aus besonderen Gründen die Entleerung einer Grube oder Grundstückskläranlage anordnen. Demnach hat die Beklagte auf die Entleerungshäufigkeit maßgeblichen Einfluss und trifft es gerade nicht zu, dass es nicht in ihrer Verantwortung liegen könnte, sich um die Entleerung zu kümmern. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Klägerin ebenso wenig mit ihrem Einwand auf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ziehe die Konsequenz nach sich, dass gegen den Betreiber der abflusslosen Grube auch im Fall der Missachtung der Pflichten zur Abwasserbeseitigung kein Bußgeld nach § 123 Abs. 1 Nr. 15 LWG NRW verhängt werden könne. Es trifft zwar zu, dass der Besitzer einer abflusslosen Grube keine Ordnungswidrigkeit in diesem Sinne begehen kann, sofern er nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist. Daraus folgt jedoch nichts, was die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern würde, dass die Klägerin insbesondere nicht aufgrund von § 51 Satz 1 LWG NRW abwasserbeseitigungspflichtig ist. Soweit die Klägerin ihrer Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 Satz 1 LWG NRW nicht nachkommen sollte, bleiben im Übrigen jedenfalls ordnungsbehördliche Maßnahmen, um diese durchzusetzen. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten geplante Abwasserbeseitigung mittels eines "rollenden Kanals" sei mit den Vorgaben der Kommunalabwasserverordnung vereinbar. Ihre Rüge, bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Nr. 4 KomAbwV bzw. § 4 Abs. 1 KomAbwV könne ein "rollender Kanal" nicht als "Kanalisation" im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden, bleibt ohne Erfolg. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil die Klägerin - wie dargelegt - nicht aufgezeigt hat, weshalb ein Verstoß gegen die Kommunalabwasserverordnung - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die allein erforderliche tatsächliche Übernahmebereitschaft im Sinne des § 51 Satz 1 LWG NRW entfallen ließe. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Abwasserbeseitigung mittels eines "rollenden Kanals" im vorliegenden Fall gegen § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV verstieße. Soweit sie darauf verweist, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2010 - 8 K 201/09 - und dem nachfolgenden Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 - ergebe sich, dass abflusslose Gruben - und damit auch deren Nutzung im Zusammenhang mit einem "rollenden Kanal" - keine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV darstellten, greift dies nicht durch. Die Klägerin legt schon nicht hinreichend dar, dass diese Vorschriften vorliegend zum Tragen kommen, obgleich § 4 Abs. 1 KomAbwV nach dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 - die Einbeziehung gemeindlicher Gebiete mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten in die Bereiche, die nach § 4 Abs. 1 KomAbwV mit einer Kanalisation auszustatten sind, unwirksam ist ‑ vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -, juris, Rn. 38 ff. - und ihr Grundstück unstreitig außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen ist. Im Übrigen lässt die Klägerin außer Betracht, dass es ihr benommen ist, sich auf § 4 KomAbwV zu berufen. Denn diese Vorschrift begründet allein Pflichten der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, nicht aber Rechte der Nutzungsberechtigten ‑ hier also der Klägerin ‑ auf eine private Grundstücksentwässerung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 15 A 1331/08 -, juris, Rn. 3. Unbeschadet des Vorstehenden befasste sich die Entscheidung des Senats vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -, wie auch schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, mit einer durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgten Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts einer Gemeinde, das für mehrere Ortsteile die Beseitigung des häuslichen Abwassers ohne äußere Erschließung vorrangig durch Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und daneben auch durch abflusslose Gruben vorsah. Anders als die Klägerin meint, hatte der erkennende Senat dabei weder Veranlassung, sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg zur Auslegung von § 2 Nr. 4 bzw. § 4 Abs. 1 KomAbwV auch in diesem Sinne zu eigen zu machen, noch ist dem Urteil des Senats sonst zu entnehmen, dass die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines "rollenden Kanals" generell unzulässig wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 - zum Umfang der Verordnungsermächtigung in § 2a LWG NRW. Soweit die Klägerin ihnen entnimmt, abflusslose Gruben seien nur zulässig, wenn der Schmutzwasseranfall so gering sei, dass sich der Betrieb einer Kleinkläranlage nicht lohne oder eine solche aus wasserrechtlichen Gründen nicht betrieben werden dürfe, trifft dies nicht zu. Eine derartige Aussage enthält das Urteil nicht. Ferner zieht die Klägerin auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, aus § 51 Satz 3 LWG NRW ergebe sich nicht, dass die Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 Satz 1 LWG NRW unabhängig von der tatsächlichen Übernahmebereitschaft der Gemeinde erst dann ende, wenn dies im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sei. Der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin, es müsse berücksichtigt werden, dass nach dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten die Abwasserbeseitigung für ihr Grundstück über eine Kleinkläranlage erfolgen solle, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend aufgezeigt, dass § 51 Satz 3 LWG NRW nach dem Willen des Landesgesetzgebers insbesondere dazu dient, die Gemeinden zur zeitnahen Ausstattung ihrer Gebiete mit Kanalisationen anzuhalten. Vgl. LT-Drucks. 13/6222, S. 104; Queitsch in Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, § 51 Rn. 3. Aus der Regelung kann daher nicht geschlossen werden, dass der Ablauf der Fristen eines Abwasserbeseitigungskonzepts Voraussetzung für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 Satz 1 LWG NRW wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, die Annahme des Verwaltungsgerichts habe zur Folge, dass der Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift nicht wieder auflebe, wenn die neue Konzeption der Abwasserbeseitigung in das Abwasserbeseitigungskonzept eingebracht und von der Oberen Wasserbehörde beanstandet werde. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass und weshalb ein Wiederaufleben der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers vor dem Hintergrund des Zwecks der Übergangsregelung erforderlich wäre, denn die Beanstandung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die Obere Wasserbehörde führt nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zum Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Schließlich bleibt auch der Einwand der Klägerin ohne Erfolg, es sei vor dem Hintergrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 - sogar geboten, dass die Bezirksregierung die von der Beklagten vorgesehene Abwasserbeseitigung in der Hofschaft Obere Rutenbeck als unzulässig beanstande, weil die Beklagte insoweit auf einen leitungsgebundenen Kanal verzichten und die Abwasserbeseitigung langfristig über abflusslose Gruben laufen lassen wolle. Zunächst legt die Klägerin schon nicht dar, weshalb es - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - für die tatsächliche Übernahmebereitschaft im Sinne des § 51 Satz 1 LWG NRW darauf ankäme, dass die geplante Form der Abwasserbeseitigung zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzepts sein könnte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht hinreichend substantiiert, dass der Einsatz eines "rollenden Kanals" im vorliegenden Einzelfall tatsächlich unter keinen Umständen eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung darstellen könnte. Dies ist zunächst nicht dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 - 7 BN 2.18 - zu entnehmen. Der Einwand der Klägerin, die nach dieser Entscheidung erforderliche Prüfung im Einzelfall, ob die dezentrale Entsorgung den Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung entspreche, sei vorliegend unterblieben, geht schon deshalb fehl, weil der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die Wirksamkeit einer Satzung betraf, die weite Teile des Gebiets eines Abwasserverbands von der zentralen Abwasserbeseitigung ausschloss. Eine vergleichbare Satzung steht hier nicht im Streit. Dass eine auch im vorliegenden Fall gegebenenfalls gebotene Einzelfallprüfung - etwa im Rahmen der Überarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzepts - zwingend zu dem Ergebnis führen müsste, die Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abwassers mittels eines "rollenden Kanals" entspreche nicht den Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung, ist weder von der Klägerin aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -. Daraus ergibt sich nicht, dass es einer Gemeinde generell untersagt wäre, - gegebenenfalls auch dauerhaft - auf einen leitungsgebundenen Kanal zu verzichten. Dies ist insbesondere nicht der in Bezug genommenen Passage des Urteils zu entnehmen, nach der abflusslose Gruben "schon seit langem lediglich als Behelf unter außergewöhnlichen Rahmenbedingungen gebräuchlich sind". Daraus folgt gerade nicht, dass sie generell unzulässig wären. Dass im vorliegenden Fall derartige außergewöhnliche Rahmenbedingungen keinesfalls vorliegen, ist mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin weiter beanstandet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine leitungsgebundene Kanalisation sei im vorliegenden Fall nicht möglich, sei nicht nachvollziehbar, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass es darauf insoweit entscheidend ankäme, als dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, die nicht über eine leitungsgebundene Kanalisation erfolgt, nur dann in Betracht kommen könnte, wenn eine leitungsgebundene Kanalisation tatsächlich unmöglich wäre. 2. Nach dem Vorstehenden stellen sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch keine Fragen, deren Beantwortung mit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte, im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 40 ff., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Hinsichtlich der allein aufgeworfenen Frage, "ob die Kommune berechtigt ist, ihrer Abwasserbeseitigungspflicht über einen rollenden Kanal nachzukommen", ist zunächst schon die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend aufgezeigt. Die Klägerin hat - wie ausgeführt - den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, ausreichend für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers - hier der Klägerin - nach § 51 Satz 1 LWG NRW sei die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde und es komme dagegen nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspreche und zulässiger Gegenstand eines Abwasserkonzepts sein könne. Unabhängig davon kann die Frage aus den dargelegten Gründen nicht in der von der Klägerin formulierten Allgemeinheit beantwortet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.