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Beschluss

20 A 838/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0627.20A838.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Angaben zur Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG sollen die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen. Auf die Prüfung der Zuverlässigkeit bezogene Angaben können bei der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht gefordert werden.

  • 2.

    Eine bereits vor der Alttextiliensammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführte private Sammlung kann die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden, weil sie keine Umgestaltung bestehender Entsorgungsstrukturen erfordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die private Alttextiliensammlung in der Vergangenheit rechtmäßig oder unrechtmäßig durchgeführt wurde.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angaben zur Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung nach § 18 Abs. 2 KrWG sollen die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen. Auf die Prüfung der Zuverlässigkeit bezogene Angaben können bei der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht gefordert werden. 2. Eine bereits vor der Alttextiliensammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführte private Sammlung kann die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden, weil sie keine Umgestaltung bestehender Entsorgungsstrukturen erfordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die private Alttextiliensammlung in der Vergangenheit rechtmäßig oder unrechtmäßig durchgeführt wurde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit seinem angegriffenen Urteil stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2013 sei rechtswidrig. Die Klägerin habe unter dem 24. Dezember 2012 eine gewerbliche Alttextiliensammlung bei der Beklagten angezeigt. Diese Anzeige habe sie im Laufe der Zeit - teilweise im gerichtlichen Verfahren - vervollständigt, sodass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügende Anzeige einer Alttextiliensammlung vorliege. Insbesondere habe die Klägerin hinreichende Angaben zum Ausmaß und Umfang der Sammlung und zu den Verwertungswegen gemacht. Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie ein jährliches Sammelvolumen von 38 Tonnen beabsichtige, welches momentan mit neun Containern erreicht werde; die Sammlung solle flächenmäßig auf dem gesamten Stadtgebiet erfolgen, wobei die genauen Containerstandorte variieren würden, wenn ein neues Mietverhältnis geschlossen bzw. ein altes gekündigt werde. Sie lasse den Inhalt der Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten im Zuge der wöchentlichen Leerung in ihren Stützpunkt nach X. bringen. Offensichtlich vorhandene Fehlwürfe würden von der K. GmbH G. entsorgt. Die in X. zusammengetragene Sammelware lasse sie nachfolgend zu ihrem Hauptsitz in A. (I.) bringen. Dort werde das Sammelgut in wiederverwertbare Kleidung und nicht als Kleidung wiederverwertbare Textilien sortiert. Die zur Wiederverwendung aussortierte Kleidung werde verkauft, die sonstigen Textilien an die im Einzelnen benannten Unternehmer zur Verwertung oder Beseitigung abgegeben. Der Sammlung der Klägerin stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Insbesondere sei bezüglich der Sammlung der Klägerin auszuschließen, dass diese die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachträglich beeinträchtigt habe, da es sich bei dieser um eine Bestandssammlung im Sinn von § 18 Abs. 7 KrwG handele. Für die Beurteilung der Frage, ob eine angezeigte Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde, komme es letztendlich auf die Auswirkungen auf die von ihm zu erzielende Sammelmenge an. Maßgeblich sei dabei auf die Veränderung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzutritt weiterer privater Sammler abzustellen. Eine bereits vor der Alttextiliensammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführte private Sammlung könne keinen negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben, weil sie nicht neu hinzutrete und sich dessen System hierauf bereits eingestellt habe bzw. haben müsste. Die Klägerin habe durch ihre eigenen Angaben und die Ergebnisse der Zeugenvernehmung ihres Mitarbeiters zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des KrWG und vor Sammlungsbeginn durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Stadtgebiet der Beklagten eine Containersammlung für Alttextilien betrieben habe und diese auch nach Inkrafttreten des KrWG unverändert habe weiterführen wollen. Die Klägerin sei auch nicht als unzuverlässig anzusehen. Ihr sei weder ein schwerwiegender Verstoß gegen die abfallrechtliche Anzeigepflicht noch ein systematisches und massives Fehlverhalten im Hinblick auf die Aufstellung ihrer Container vorzuwerfen. Sie sei ihrer Anzeigepflicht zwar nur verspätet nachgekommen, habe aber auf Aufforderungen der Beklagten stets reagiert und weitere Nachweise vorgelegt bzw. Informationen erteilt. Die Beklagte habe nur drei Standorte angeführt, an denen die Klägerin Container ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt habe. Soweit sich die Beklagte in der Begründung ihres Bescheids darauf berufe, die Klägerin habe auch im Zuständigkeitsbereich anderer Gemeinden bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen gegen öffentliches Straßenrecht bzw. zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, fehle es bereits an der Vorlage von hinreichend aussagekräftigen Dokumentationen der behaupteten Verstöße, die es dem Gericht ermöglichten, aufgrund einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage selbst zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverstöße ein massives und systematisches Fehlverhalten darstellten und infolgedessen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründeten. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen der Beklagten ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt die Beklagte mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die zuständige Behörde nach § 62 KrWG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften treffen. Nach der Spezialermächtigung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Ist hiernach die Anzeige der Sammlung Voraussetzung eines Einschreitens nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, folgt daraus aber nicht, dass jegliche Anzeige die Sammlung der Sondervorschrift unterstellt. Denn insbesondere die Prüfung der Ausnahmen von der Überlassungspflicht setzt die Vollständigkeit der einer Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Angaben voraus. So wird sich bei fehlenden oder nur unvollständigen Angaben weder feststellen lassen, ob die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, noch, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen - insbesondere die Funktionsfähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers - entgegenstehen. Soll diese abschließende Prüfung durch Maßnahmen erst ermöglicht werden, die letztlich auf die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen für die gebotene prognostische Beurteilung abzielen, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (noch) nicht eröffnet, so dass es bei der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG bleibt. Die Sammlungsuntersagung zur Durchsetzung der Anzeigepflicht kommt dabei in der Regel erst nachrangig in Betracht. Ein Vorgehen im Wege einer förmlichen und zwangsmittelbewehrten Anordnung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist nur dann verzichtbar, wenn der gewerbliche Sammler hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die von der Behörde geforderten Angaben zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 -, juris, Rn. 15, 31. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Untersagungsverfügung weder nach § 62 KrWG noch nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gerechtfertigt ist. 1. Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, die Anzeige der Klägerin sei unvollständig, weil sie die Standorte der Sammelcontainer nicht benannt habe und die Angaben zum Verbleib der Abfälle nicht glaubhaft seien. Sie macht geltend, nur eine Standortliste könne ihr die Kenntnis von der flächenmäßigen Verteilung der Sammelbehälter im Stadtgebiet vermitteln. Die Behauptung der Klägerin, offensichtliche Fehlwürfe würden bereits beim Einsammeln aussortiert, die Anlage in X. sei ein reiner Umschlagsplatz, widerspreche den Erfahrungen und sei nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Klägerin, dass die eingesammelten Altkleider zu der Anlage in A. gelangten, reiche daher nicht aus, um die ordnungsgemäße Verwertung der nach X. verbrachten Abfälle nachzuweisen. Mit diesem Vorbringen stellt die Beklagte die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin hinreichende Angaben zum Ausmaß und Umfang der Sammlung und zu den Verwertungswegen gemacht hat, nicht schlüssig in Frage. a) Entgegen dem Einwand der Beklagten erforderte die Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG hier keine Angabe der konkreten Containerstandorte. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG verpflichtet den Sammlungsträger zur Anzeige von Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung. Sammlungsbezogene Angaben in diesem Sinne sind Angaben über den Gegenstand der Sammlung (Was soll gesammelt werden?), deren zeitlichen und räumlichen Umfang (Wo im Landkreis, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden? Wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung (Wird im Hol- oder Bringsystem, in eigener Regie oder durch einen Dritten gesammelt?). Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 -, juris, Rn. 22. Bei der Anwendung der Begriffe des § 18 Abs. 2 KrWG müssen der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck der Norm beachtet werden. Die Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG sollen die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen. Sie müssen sich folglich durch einen abfallwirtschaftlichen Bezug ausweisen. Die Behörde muss anhand der Angaben des Anzeigenden prüfen können, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt und ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten gefährdet ist. Weitergehende Angaben oder Nachweise, die dafür nicht erforderlich sind, dürfen grundsätzlich nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris, Rn. 10. Die Angabe der Gemeindegebiete oder Stadtviertel, in denen gesammelt werden soll, ist danach grundsätzlich erforderlich, weil es für die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in der Regel von Bedeutung ist, ob eine flächendeckende oder nur eine auf bestimmte Gebiete beschränkte Sammlung beabsichtigt ist. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist insbesondere bei einer - wie hier - im gesamten Stadtgebiet durchgeführten Sammlung dafür aber nicht erforderlich, eine Standortliste einzureichen. Die Angabe des Standorts kann hilfreich sein, um den voraussichtlichen Einzugsbereich zu bestimmen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist aber nicht berührt, wenn Stellplätze ausgetauscht oder Container versetzt werden, ohne die Verteilung im Stadtgebiet wesentlich zu verändern. Für die Prüfung, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten gefährdet ist, ist die Angabe des Sammelgebiets, also des Einzugsbereichs der aufgestellten Container grundsätzlich ausreichend. Die Angabe der konkreten Containerstandorte ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre im Übrigen auch nicht praktikabel, da jede Umsetzung oder Neuaufstellung eines Containers eine Änderung oder Ergänzung der Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG erforderlich machen würde. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Septem-ber 2013 - 10 S 1345/13 -, juris, Rn. 29; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, juris, Rn. 9; siehe auch (zur Angabe der Straßen bei einer Sammlung im Holsystem) BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 -, juris, Rn. 22. Die Kenntnis der konkreten Containerstandorte kann von Bedeutung sein, um die Zuverlässigkeit im Sinn von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu prüfen. Zu den für die Bewertung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Anforderungen gehört nicht allein die Beachtung der unmittelbar dem Schutz der Umwelt bei der Bewirtschaftung von Abfällen dienenden Vorschriften. Vielmehr sind auch sonstige Vorschriften von Belang, die den rechtlichen Rahmen der Abfallsammlung bilden. Hierzu zählen insbesondere straßen- oder privatrechtliche Bestimmungen über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 30.18 -, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 25. November 2021 - 7 B 7.21 -, juris, Rn. 6. Auf die Prüfung der Zuverlässigkeit bezogene Angaben können bei der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG jedoch nicht gefordert werden. Das Anzeigeverfahren hat einen primär sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck. Es sieht keine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit vor, hierzu sind auch keine Unterlagen beizufügen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2020 - 7 C 30.18 -, juris, Rn. 22, und vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 -, juris, Rn. 31 f. b) Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass die Angaben der Klägerin zu den Verwertungswegen unvollständig sind. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG schreibt Angaben über den Verbleib der Abfälle vor. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Kapazitäten erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ist darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, dürfen dabei keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungspflicht gestellt werden. Die konkreten Anforderungen sind insbesondere von der Entsorgungsstruktur der jeweiligen Abfallfraktion abhängig. In Abfallsegmenten mit funktionierenden Entsorgungsstrukturen sind die Anforderungen weniger streng. Sie bleiben insbesondere hinter den in der Nachweisverordnung normierten Erfordernissen zurück. Die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sind dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesammelte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungswegs und die schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens zur Abnahme der Abfälle sind ausreichend. Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG genügt ein pauschaler Vortrag insbesondere unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 7 C 14.17 -, juris, Rn. 23 f. Die Darlegung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Urteile vom 20. Novem-ber 2018 - 20 A 953/17 -, juris, Rn. 31 ff., und vom 22. Februar 2018 - 20 A 818/15 -, juris, Rn. 41 ff. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin nach diesen Maßstäben hinreichende Angaben zu den Verwertungswegen gemacht. Die Beklagte legt bereits nicht substantiiert dar, welche konkreten Angaben nach ihrer Auffassung noch erforderlich wären. Soweit sie rügt, die Angaben der Klägerin seien "nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar", belässt sie es zum einen bei pauschalen Behauptungen, die nicht geeignet sind, die betreffenden Angaben der Klägerin in Frage zu stellen, und kommt es darauf zum anderen auch nicht an. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist vielmehr entscheidend, dass für die Beklagte durch die Angaben der Klägerin die Möglichkeit gegeben ist, die Wiederverwertung der aufgrund der Anzeige in ihrem Stadtgebiet gesammelten Kleidung bzw. den Verbleib der ansonsten anfallenden bzw. aussortierten Abfälle nachzuvollziehen und so die Angaben der Klägerin kontrollieren zu können. Der Einwand der Beklagten, ohne den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung habe sie keine Möglichkeit nachzuvollziehen, wo das Sammelgut verbleiben wird, verkennt, dass in der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG keine weitergehenden Nachweise zur ordnungsgemäßen Verwertung vorgelegt werden müssen, sondern eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungswegs und die schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens zur Abnahme der Abfälle ausreichend sind, da sie die Behörde in die Lage versetzen, im Einzelfall die Richtigkeit der Angaben und die ordnungsgemäße Verwertung zu überprüfen. 2. Der weitere Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass auch unrechtmäßige Sammlungen als Bestandssammlungen gewertet werden könnten und eine Privilegierung unrechtmäßiger Bestandssammlungen nicht gerechtfertigt sei, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht darauf, dass die Sammlung der Klägerin gegenüber anderen Sammlungen nach § 18 Abs. 7 KrWG privilegiert ist, weil ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die weitere Durchführung der Sammlung besteht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr bei der Beurteilung der Frage, ob die angezeigte Sammlung nach § 17 Abs. 3 KrWG die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet, zutreffend darauf abgestellt, dass eine bereits vor der Alttextiliensammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführte private Sammlung die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden könne. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine solche Bestandssammlung keinen negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben kann, weil sie nicht neu hinzutritt und sich dessen System hierauf bereits eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris, Rn. 36. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geht davon aus, dass in der Regel der Marktzutritt gewerblicher Sammler bei einem hochwertigen Erfassungs- und Verwertungssystem die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt und damit dessen Funktionsfähigkeit gefährdet. Entscheidend ist, ob durch den Marktzutritt des gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidung ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris, Rn. 51; OVG NRW, Urteile vom 20. November 2018 - 20 A 953/17 -, juris, Rn. 48, und vom 20. No-vember 2018 - 20 A 876/17 -, juris, Rn. 44. Auf die Frage, ob die Bestandssammlung eines privaten Sammlers rechtmäßig oder unrechtmäßig durchgeführt wurde, kommt es danach insoweit nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Sammlung kann auch bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG von Bedeutung sein, aber nur mittelbar für die prognostische Betrachtung, ob zu erwarten ist, dass die Sammlung auch in Zukunft durchgeführt werden wird. So kann unter Umständen auch ein möglicher Wegfall bestandskräftig untersagter Bestandssammlungen in die Bewertung einzubeziehen sein, während bei rechtmäßig durchgeführten Sammlungen grundsätzlich von deren Fortsetzung auszugehen ist. Insbesondere rechtmäßig durchgeführte Sammlungen prägen daher den Status quo und beeinflussen dauerhaft den Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG NRW, Urteile vom 20. Novem-ber 2018 - 20 A 953/17 -, juris, Rn. 53 ff., und vom 20. November 2018 - 20 A 876/17 -, juris, Rn. 49 ff. Für die Frage nach möglicherweise zukünftig anstehenden Veränderungen ist aber allein die aktuelle rechtliche Bewertung maßgeblich; auf eine frühere Rechtswidrigkeit von Sammlungen, die heute in rechtmäßiger Weise durchgeführt werden, kommt es auch insoweit nicht an. 3. Der weitere Einwand der Beklagten, die Klägerin sei als unzuverlässig anzusehen und die Sammlung jedenfalls deshalb nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, greift bereits deshalb nicht durch, weil sie keine konkreten Tatsachen benennt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben könnten. Die Beklagte beschränkt sich auf pauschale Behauptungen, die Klägerin habe "teilweise […] über Jahre hinweg geforderte Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt", keine "Nachweise über die bestehende Berechtigung zur Nutzung von Privatflächen erbracht" und "sich […] geweigert, eine umfassende und korrekte Standortliste vorzulegen". Sie setzt sich aber mit den eingehenden einzelfallbezogenen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht auseinander. II. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte, im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 ‑ 20 A 4259/19 -, juris, Rn. 41, und vom 23. März 2022 - 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es für die Annahme einer Bestandssammlung […] unerheblich ist, ob in der Vergangenheit legal oder illegal gesammelt worden ist". Insoweit besteht jedoch in Bezug auf die entscheidungserheblichen Annahmen des Verwaltungsgerichts kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Wie oben dargelegt, kommt es auf die von der Beklagten formulierte Frage nicht an, soweit sie damit den Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG anspricht, und ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG maßgeblich auf die Veränderung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzutritt weiterer privater Sammler abzustellen ist und eine Bestandssammlung keinen negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben kann, weil sie nicht neu hinzutritt und sich dessen System hierauf bereits eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris, Rn. 36. III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen. Die Beklagte beanstandet als Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das Verwaltungsgericht ihr den Schriftsatz der Gegenseite vom 14. Januar 2020, in dem die Klägerin Angaben zu der von ihr behaupteten Bestandssammlung gemacht und dazu einen ihrer Mitarbeiter als Zeugen angeboten habe, erst mit Übersendung des Urteils am 11. Februar 2020 zugestellt habe. Sie - die Beklagte - sei somit von der Zeugenvernehmung und den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2020 überrascht gewesen und es sei ihr nicht möglich gewesen, deren Richtigkeit zu überprüfen und hierzu vertiefend vorzutragen. Damit legt sie einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler nicht dar. Ein Rechtsmittelführer, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 8 B 31.22 -, juris, Rn. 5, und vom 26. Juni 2019 - 10 B 19.18 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. Die Beklagte hat nur pauschal gerügt, dass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, vertiefend vorzutragen. Sie hat aber nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn ihr der Schriftsatz vom 14. Januar 2020 vor der mündlichen Verhandlung übersandt worden wäre. Unabhängig davon muss der Rechtsmittelführer für eine erfolgreiche Gehörsrüge zudem darlegen, dass er alles ihm in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hat, sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2023 - 8 B 24.23 -, juris, Rn. 9, und vom 13. Dezember 2023 ‑ 6 B 13.23 -, juris, Rn. 12, m. w. N. Daran fehlt es ebenfalls. Wenn die Beklagte rügt, dass sie von der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung überrascht worden sei und darauf nicht angemessen habe reagieren können, hätte sie eine Vertagung oder einen Schriftsatznachlass beantragen müssen. Das hat die Vertreterin der Beklagten aber nicht getan. Damit hat die Beklagte ihre prozessuale Mitwirkungsobliegenheit zur Abwendung eines drohenden Gehörverstoßes missachtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.