Beschluss
7 A 823/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1025.7A823.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei unbegründet, das Bauvorhaben verstoße nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften, insbesondere verletze der Vorbescheid nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch und es liege zu Lasten des Klägers kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Gebietserhaltungsanspruchs nicht berücksichtigt, dass das Bauvorhaben erstmalig eine Wohnnutzung im Innenbereich des Gevierts ermögliche und damit von der bisherigen Art der Nutzung abweiche, weckt dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 3 - dessen Wirksamkeit unterstellt - bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO - eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 3 angenommen - als Mischgebiet zu beurteilen oder als Gemengelage einzustufen sei. Denn auch bei Annahme eines (faktischen) Mischgebiets wäre das Wohnbauvorhaben zulässig. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung hat der Kläger nicht dargelegt. Dies gilt auch mit Blick auf sein - mit einem Verweis auf den Klageschriftsatz vom 2.3.2023 unterlegtes - Vorbringen, im Innenbereich des Gevierts habe es bislang keine Wohnnutzung gegeben. Darauf kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zur Bestimmung der Art der Nutzung als maßgebliche nähere Umgebung die gesamte Bebauung des Straßengevierts L.-straße, Z.-straße, P.-straße und F.-straße zugrunde gelegt, da sich nicht nur die Straßenrandbebauung, sondern auch die im Inneren des Gevierts vorhandene Bebauung wegen der räumlichen Nähe prägend auf das Beigeladenengrundstück auswirke. Dieser Beurteilung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Davon ausgehend ist - im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 3 - zur Bestimmung der zulässigen Art der Nutzung auf die prägende Bebauung im gesamten Bereich der näheren Umgebung und nicht nur - wie der Kläger geltend macht - auf den Innenbereich des Gevierts abzustellen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers steht diesem auch kein Gebietsprägungserhaltungsanspruch zu. Dazu macht er geltend, das Vorhaben sei politisch nicht gewollt, es entspreche mit seinem Bauvolumen nicht dem Erscheinungsbild des Gevierts bzw. dessen Innenbereich, es würde die Wohnruhe im Innenbereich erheblich stören. Es kann dahinstehen, ob es einen solchen, in seinem Schutzgehalt über den allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruch hinausgehenden Anspruch gibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.4.2020 - 7 B 286/20 -, BRS 88 Nr. 107 = BauR 2020, 1276 = juris, Rn. 10f., m. w. N. und vom 27.7.2022 - 7 B 508/22 -, juris, Rn. 4f. Der Kläger hat hier die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt angenommen wird, wenn ein Vorhaben, das nach Maßgabe der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung an sich allgemein zulässig ist, im Einzelfall wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig ist, nicht aufgezeigt. So fehlt es schon an der Darlegung, warum das Vorhaben mit insgesamt sechs Wohneinheiten dem Gebietscharakter der Umgebungsbebauung in relevanter Weise widersprechen könnte. Dabei ist - wie oben ausgeführt - der gesamte Bereich der näheren Umgebung in den Blick zu nehmen und nicht nur - wie vom Kläger geltend gemacht - der Innenbereich des Gevierts. Soweit sich der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß auch gegen das Maß des Vorhabens (ca. 230 m² überbaute Fläche, ca. 1.600 m³ umbauter Raum) als solches wendet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Maß der baulichen Nutzung als solchem im nicht überplanten Innenbereich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Schließlich weckt auch der Einwand des Klägers, bei einer Gesamtbetrachtung der bereits vorhandenen Bebauung entfalte das Vorhaben zu seinen Lasten eine erdrückende Wirkung, sein Grundstück werde an zwei Seiten (Vorhabengebäude und Bebauung P.-straße 19-21) von einem dominanten Bauwerk umfasst werden, es entstehe eine „Gefängnishofsituation“, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Nicht zutreffend ist bereits das Vorbringen des Klägers, sein Grundstück werde von der obigen Bebauung von zwei Seiten umfasst. Vielmehr liegt das Gebäude P.-straße 19-21 nordöstlich in einer Entfernung von der letzten Bebauung auf dem klägerischen Grundstück von über 50 m. Die Annahme einer „Gefängnishofsituation“ ist damit weder dargelegt noch ersichtlich. Dass - wie der Kläger vorträgt - zukünftig auch an der dritten Seite seines Grundstücks zur M.-straße hin eine drei- bis viergeschossige Bebauung zulässig sein könnte, ist für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt habt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.