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Beschluss

7 B 819/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1026.7B819.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 2 K 2392/22 - gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3.3.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verstoße mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Lasten des Antragstellers gegen Bauordnungsrecht, insbesondere die nachbarschützende Abstandsflächenregelung des § 6 BauO NRW. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 seien gegeben. Es sei im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW gesichert, dass ohne Grenzabstand gebaut werde. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, es fehle an einer erforderlichen Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018. Er trägt vor, es könne schon nicht von einer Überdeckung des bestehenden Gebäudes und des Neubaus in nennenswerter Länge die Rede sein, die Länge der bestehenden grenzständigen Giebelwand betrage nur rund 59 % der geplanten grenzständigen Giebelwand, zudem wichen die Baukörper in Dimensionierung, Baustil und Form erheblich voneinander ab und die Dachfirste seien erheblich zueinander versetzt, so dass es an der erforderlichen Beziehung der Gebäude zueinander fehle. Der Senat teilt im Rahmen der vorläufig allein gebotenen summarischen Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die vorhandene Grenzbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW erfüllt. Ausreichend für eine solche faktische Anbausicherung ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen; das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann und es muss vom Fortbestand des Gebäudes ausgegangen werden können; zahlenmäßige Ober- oder Untergrenzen für das Vorliegen einer „nennenswerten“ Überdeckung sind weder der gesetzlichen Regelung noch der Senatsrechtsprechung zu entnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 7 B 666/22 -, BauR 2022, 1487 = juris, m. w. N. Die hier bestehende Überdeckung der (Haupt-)Gebäude des Antragstellers und der Beigeladenen genügt diesen Anforderungen. Mit Blick auf die Größe der beiden Baukörper liegt auch unter Berücksichtigung der Unterschiede in Baustil und Form sowie der versetzten Dachfirste bei summarischer Prüfung eine gemeinsame Grenzbebauung vor. Der Antragsteller rügt ebenso ohne Erfolg einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Er beanstandet, es habe eine Alternativplanung gegeben, die seinen berechtigten Interessen Genüge getan habe, die angefochtene Baugenehmigung verletzte dagegen das Rücksichtnahmegebot zu seinen Lasten, das Vorhaben der Beigeladenen habe eine erdrückende Wirkung und führe zu einer erheblichen Verschattung und einem Eindruck des „Eingemauertseins“, wie sich aus Grundrisszeichnungen, Lichtbildern und Visualisierungen ergebe. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den strengen Maßstäben für die Annahme einer „erdrückenden Wirkung“ - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2023 - 7 B 1279/22 -, juris m. w. N. - die Dimensionen des angegriffenen Vorhabens im Vergleich zum Wohngrundstück des Antragstellers ausführlich gewürdigt. Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen, insbesondere auch nicht mit den Zeichnungen bzw. Visualisierungen H11, H12 und H13. Die damit vom Antragsteller angesprochenen Aspekte - nicht vollständige Überdeckung der grenzständigen Wände, befürchtete Verschattung des Dachgaubenfensters sowie der dahinter liegenden Räume - hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht dem Antragsteller auferlegt, sondern von den Beigeladenen selbst getragen werden; denn sie haben im Rahmen ihrer ausführlichen Beschwerdeerwiderung keinen Sachantrag gestellt und damit ein prozessuales Kostenrisiko vermieden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.