OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 6293/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1126.8K6293.22.00
24Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke mit der postalischen Lagebezeichnung M.-straße 4g (Klägergrundstück 1) und M.-straße 6 (Klägergrundstück 2) auf dem Stadtgebiet der Beklagten. Sie wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 17 Wohneinheiten auf dem Grundstück M.-straße 6a – Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück grenzt an der M.-straße seitlich an das Klägergrundstück 1, welches mit einem Reihenhaus bebaut ist, das Teil einer an der M.-straße gelegenen Reihe von 7 Häusern ist. Im weiter von der M.-straße abgewandten, rückwärtigen Bereich befinden sich weitere vier Häuser dieser Art und das Gebäude auf dem Klägergrundstück 2, bei dem es sich um ein größeres Mehrfamilienhaus handelt. Dieses befindet sich – unter Wahrung von Grenzabständen – neben dem hinteren Grundstücksteil des Vorhabengrundstücks. Dort befinden sich derzeit Stellplätze und eine grenzständige Bebauung zur Parzelle der M.-straße 8. Zur M.-straße selbst hin ist das Vorhabengrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand zur M.-straße 8 hin mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, wobei zwischen dem Flurstück 000, auf dem sich die u.a. zum Klägergrundstück 1 gehörende Durchfahrt zur im hinteren Grundstücksbereich befindlichen Tiefgarage befindet, und dem Gebäude M.-straße 6a auf dem Vorhabengrundstück eine als Durchfahrt in den Hinterhof dienende Bebauungslücke besteht. Vorhabengrundstück und Klägergrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01, der ein Besonderes Wohngebiet und einen Vergnügungsstättenausschluss festsetzt. Im Baulastenverzeichnis der Beklagten findet sich unter den Nrn. N02 und N03 betreffend die Grenze zwischen dem Klägergrundstück 1 und dem Vorhabengrundstück die Eintragung, dass im Falle der Bebauung im Bereich zwischen der M.-straße und dem Ende der grenzständigen Bebauung auf dem Klägergrundstück 1 „an die entstehende Grenzwand anzubauen“ ist. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 23. Juli 2021 erteilte die Beklagte unter dem 10. Februar 2022 die angefochtene Baugenehmigung; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen. Eine Bekanntgabe an die Klägerin erfolgte nicht. Am 19. November 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Das Vorhaben füge sich nicht in die maßgebliche Umgebung ein. Ein Vorbild für das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung gebe es nicht. Auf die Klägergrundstücke wirke es erdrückend: Es reiche über 2 m tiefer von der Straße weg in das Grundstück hinein und überschreite damit auch das in der Baulasteneintragung vorgesehene Maß. Es sei von besonders massiger Gestalt und insbesondere fast 10 m höher als das auf dem Klägergrundstück 1 aufstehende Gebäude. Das Übermaß baulicher Ausnutzung des Grundstücks zeige sich außerdem noch deutlicher unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch eine weitere Baugenehmigung im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks zusätzlich fünf Einfamilienhäuser zugelassen worden seien. Eine solche Bebauung sei rücksichtslos, zumal eine die Klägerin weniger beeinträchtigende Variante, etwa durch eine Abtreppung des Baukörpers, unproblematisch habe umgesetzt werden können. Außerdem liege ein Abstandsflächenverstoß zulasten der Klägerin vor. Für den genehmigten Baukörper liege keine geschlossene Bauweise oder Anbausicherung vor. Die Klägerin habe der Grenzbebauung nur nach Maßgabe der Baulasterklärung in der Anbaubaulast zugestimmt und nicht mit einer diesen Rahmen bei weitem sprengenden Bebauung rechnen müssen. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 10. Februar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, weil jedenfalls kein Aufhebungsanspruch der Klägerin bestehe. Denn insbesondere werde das Grundstück der Klägerin allenfalls von einer Seite eingemauert und sei es Teil einer strukturell ähnlichen Bebauung, so dass es nicht vom Vorhaben unzumutbar dominiert werde. Unabhängig von alledem füge sich das Vorhaben nach abschließender Prüfung in die Umgebung, in der es entsprechende Vorbilder gebe, ein. Wegen der vorherrschenden geschlossenen Bauweise seien auch keine Abstandsflächenverstöße festzustellen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie ist der Auffassung, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt sei, zumal das Vorhaben auch objektiv-rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Grenzbebauung sei wegen der faktisch geschlossenen Bauweise zulässig. Verbindliche Aussagen zu Höhe oder Bautiefe ließen sich der Baulast nicht entnehmen; sie gebe vielmehr allein die Grenzbebauung frei. Die Klägerin habe mit einer weitergehenden Bebauung rechnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Nachdem das Vorhabengrundstück im hinsichtlich der streitigen Punkte unbeplanten Innenbereich belegen ist, richtet sich die Zulässigkeit insoweit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage insoweit nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Vorhaben nur das Ortsbild beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Ausgehend davon ergibt sich aus dem Vortrag, das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, für sich genommen kein Rechtsverstoß, auf den sich die Klägerin erfolgreich berufen könnte. Gegen das die Klägerin schützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt die angefochtene Baugenehmigung indes nicht. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Nach diesen Maßgaben ist eine zulasten der Klägerin rücksichtslose Bebauung nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst für den Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung der Klägergrundstücke. Grundstückseigentümer haben es innerhalb bebauter innerstädtischer Bereiche grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben und dass es dadurch auch zu einer gewissen Verschattung von Grundstücken kommt, die in innerstädtischen bebauten Bereichen üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesen Fällen nur verletzt, wenn die für den Kläger mit der Realisierung des Vorhabens einhergehenden Nachteile trotzdem das Maß dessen übersteigen, was ihm in der konkreten Situation unter Würdigung der berechtigten Interessen des Beigeladenen billigerweise noch zumutbar ist. Diese Grenze ist vorliegend noch nicht überschritten. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes „Belichtung“ keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Die Klägerin musste aufgrund der insgesamt stark verdichteten und teilweise deutlich höheren Umgebungsbebauung mit einer entsprechenden Bebauung des Vorhabengrundstücks objektiv rechnen. Dass ein solches Gebäude dann einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist dem betroffenen Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn dies entspricht in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 71. Dass es durch die Umsetzung des Bauvorhabens zu ungesunden Wohnverhältnissen in den Gebäuden auf den Grundstücken der Klägerin kommt, denen klägerseitig nicht in zumutbarer Weise abgeholfen werden kann, ist weder substantiiert vorgetragen, noch bei Betrachtung der erwartbaren räumlich und zeitlich begrenzten Auswirkungen einer Vorhabenumsetzung auf die gegenwärtig gegebene Besonnungssituation ersichtlich. Vgl. zu den Anforderungen insoweit auch mit Blick auf die DIN 5034-1 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 B 33/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten der Klägergrundstücke 1 oder 2 gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Ob eine solche Wirkung – ausnahmsweise – zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68, und vom 7. März 2024 – 10 A 2791/21 –, juris, Rn. 36 ff., m. w. N. Auch insoweit gilt, dass die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, grundsätzlich nicht geschützt ist. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und den klägerischen Grundstücken ist eine derartige Ausnahmefallgestaltung bei wertender Betrachtung nicht erkennbar. Durch das Vorhaben werden die klägerischen Grundstücke nicht „eingemauert“. Das Vorhaben selbst grenzt ohnehin nur an eine Grundstücksseite der klägerischen Grundstücke an. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2024 – 7A 2912/21 –, juris, Rn. 10. Die Bebauung an den weiteren Grundstücksseiten ist entweder deutlich weniger massiv oder in erheblicher Entfernung gelegen. Die von den klägerischen Grundstücken aus eröffneten Blickbeziehungen tragen nicht die Annahme einer „Einmauerung“ oder eines „Gefängnishofs“. Bezogen auf das Klägergrundstück 1 stellt das Vorhaben einen die Maße der Bebauung auf dem Grundstück M.-straße 8 fortschreibenden Lückenschluss in der Blockrandbebauung dar, der aus dem Haus selbst heraus kaum wahrgenommen werden kann, so dass sich der erhebliche Höhen- und Baumassenunterschied insoweit nicht erheblich auswirkt. Aus Sicht des Klägergrundstücks 2 wird lediglich eine gemessen an einer im Übrigen von einer aus ein- bis zweigeschossigen Gebäuden bestehenden Umgebung kleine Lücke in der Bebauung an der M.-straße nicht mehr erhalten. Eine Erwartungshaltung, dass diese Lücke nicht geschlossen würde, war hier aber nicht schutzwürdig. Denn angesichts der Umgebungsbebauung und der Eintragungen im Baulastenverzeichnis musste mit einer diese Lücke schließenden Bebauung gerechnet werden. Das Vorhaben wird in nicht unbeträchtlicher Entfernung des Klägergrundstücks 2 errichtet. Durch die Hinterhoflage hat sich diese zudem selbst besonders verletzlich gemacht. Für das Klägergrundstück 1 liegt auch trotz der erheblichen Höhen- und Baumassenunterschiede nicht der Tatbestand einer unzumutbaren Dominanz vor. Denn die Bebauung auf dem Klägergrundstück 1 ist selbst wiederum Teil eines Ensembles, steht also nicht für sich allein. Vielmehr treffen – in innerstädtischer Lage nicht ungewöhnlich – zwei Bebauungskomplexe mit jeweils eigenem Charakter aufeinander. Ein Recht auf „fließenden Übergang“ besteht, unterhalb der Grenze der Rücksichtslosigkeit, insoweit nicht. Soweit die Klägerin auf die weiter erteilte Baugenehmigung für weitere 5 Einfamilienhäuser im Hinterhof des Vorhabengrundstücks abstellt ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass Klage hiergegen nicht erhoben worden ist, zum anderen, dass weder vorgetragen noch ersichtlich wäre, dass die damit verbundene Bebauung ihrer Dimension nach geeignet sein könnte, die vorstehende Beurteilung im Ergebnis in Frage zu stellen. Auch eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts zu Lasten der Klägerin ist nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin vorgetragenen Verstöße gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften des Abstandsflächenrechts. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW. Diese Vorgaben hält die grenzständige Seitenwand des Vorhabens der Beigeladenen nicht ein. Das Vorhaben darf jedoch insoweit ausnahmsweise ohne Einhaltung der vorgenannten Regelungen des Abstandsflächenrechts ohne Abstandsfläche grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden. Denn die Voraussetzungen jedenfalls der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW liegen vor, soweit nicht schon von einer faktisch geschlossenen Bauweise im Sinne der Nr. 1 auszugehen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf vorliegend an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Denn in der für die Bestimmung der Bauweise maßgeblichen näheren Umgebung ist jedenfalls auch die grenzständige Bauweise prägend vorzufinden. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, juris, Rn. 1. Für das Vorhaben der Beigeladenen besteht auf dem Grundstück der Klägerin auch eine ausreichende Sicherung für eine grenzständige Bebauung. Inwieweit sich das bereits aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Sicherungen im Sinne der Vorschrift ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück kann als sogenannte faktische Anbausicherung unter Umständen die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Eine Anbausicherung setzt im unbeplanten Bereich hierbei nicht voraus, dass es sich um ein Gebäude mit Hauptnutzung handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2005 – 7 B 1288/05 –, juris, Rn. 4 f., und vom 26. April 2023 – 7 A 2968/21 –, juris, Rn. 16. In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW. Lässt das Bauplanungsrecht grundsätzlich eine Verdichtung der Bebauung durch Grenzbebauung unter Ausnutzung der zulässigen Bebauungstiefe zu, haben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandsrechtlich erheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. Vgl. zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW 2000: OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 13 ff., m. w. N. Dabei muss die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe nicht deckungsgleich mit dem zu errichtenden Bauvorhaben sein. Dies entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers seit der Neufassung des § 6 Abs. 1 BauO NRW durch die BauO NRW 1995, mit der auch die heutige Regelung noch weitestgehend übereinstimmt. Während nach der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984 gesichert sein musste, dass vom Nachbargrundstück „an"gebaut wird, muss nach der derzeit geltenden Fassung lediglich noch gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung der BauO NRW 1984 auch dann erfüllt, wenn das streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht. Denn ausschließlich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984, nämlich dem Begriff „anbauen", hatte die Rechtsprechung seinerzeit gefolgert, der Gebäudeanbau müsse weitestgehend deckungsgleich mit der bereits bestehenden grenzständigen Bebauung sein. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass derjenige, der zuerst baute, aber innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche die zulässige Bautiefe oder Gebäudehöhe nicht ausnutzte, die Baumaße des später bauenden Nachbarn an der gemeinsamen Grenze bestimmte. Diese Folge erschien dem Gesetzgeber misslich. Er hat deshalb den Wortlaut des Gesetzes geändert, um die bisher aus dem Begriff „anbauen" gezogenen Folgerungen zu vermeiden. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs: Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 11/7153, S. 149; ebenso zur seinerzeitigen Gesetzesänderung: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 –, juris, Rn. 13. Das Maß der baulichen Nutzung, und zwar auch die Höhe des vorgesehenen Baukörpers, ist vorbehaltlich einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme folglich nicht erheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 – 7 A 4241/03 –, juris, Rn. 27, sowie VG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 L 839/05 –, juris, Rn. 26; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 7 B 666/22 –, juris, Rn. 5. Für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Sinne des Abstandsrechts kommt es dann nur darauf an, ob das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Eine Deckungsgleichheit und damit eben auch und gerade auch eine gleiche Gebäudehöhe wird nicht mehr verlangt. Vgl. OVG NRW Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 –, juris, Rn. 12 f.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2019 – 5 S 2373/19 –, juris, Rn. 13 ff. zur entsprechenden Norm des dortigen Landesrechts. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen allerdings noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Dabei sind die Interessen und berechtigten Erwartungen des Nachbarn, dass der Bauherr die gemeinsame Grenze nicht in wesentlich größerem Ausmaß für eine grenzständige Bebauung in Anspruch nimmt als er selbst es getan hat, zu berücksichtigen. Denn die faktische Anbausicherung ersetzt die grundsätzlich erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung, die ihrerseits eine Vereinbarung mit dem Nachbarn dahingehend voraussetzt, dass er sich für den Fall der Bebauung seines Grundstücks verpflichtet, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ebenfalls ohne Grenzabstand zu bauen. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, folglich nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.; Beschluss vom 9. August 2016 – 7 A 2893/15 –, juris, Rn. 8; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6 BauO NRW, Rn. 327. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2019 – 5 S 2373/19 –, juris, Rn. 16 ff., zur entsprechenden Norm des dortigen Landesrechts mit dem Erfordernis, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Zur „gemeinsamen Grenzbebauung“ vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris, Rn. 74 und 76. Eine schematische, berechenbare Grundregel bzw. ein an festen Größen ausgerichteter Orientierungsansatz, der sich zur Zulässigkeit des Ausmaßes eines grenzständig geplanten Vorhabens verhält, ist dabei in der Rechtsprechung nicht erkennbar. Vgl. hierzu auch ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 7 B 819/23 –, juris, Rn. 7 („zahlenmäßige Ober- oder Untergrenzen für das Vorliegen einer „nennenswerten“ Überdeckung sind weder der gesetzlichen Regelung noch der Senatsrechtsprechung zu entnehmen“). Nach diesen Maßstäben kommt unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls dem grenzständig errichteten Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin die erforderliche Eigenschaft als Anbausicherung zu. Vom Fortbestand desselben kann ausgegangen werden. Es könnte an dieser Stelle in der vorliegenden Gestalt in offener Bauweise nicht zulässigerweise errichtet werden. Auch im Hinblick auf die vorgesehene Bebauungstiefe ist mit Blick auf die nur geringfügig tiefere Bebauung auf dem Vorhabengrundstück von einer hinreichenden Anbausicherung auszugehen. Dass die der Länge nach unproblematische Inanspruchnahme der Grenze der Höhe nach rücksichtslos sein könnte ist nach den obigen Ausführungen insbesondere zur erdrückenden Wirkung zu verneinen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Situation im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung abweichend zu würdigen; vielmehr liegen gewichtige Gesichtspunkte dafür vor, dass die Klägerin bei den hier vorliegenden Gegebenheiten mit einer die von ihr vorgenommene Grenzbebauung überschreitenden Dimensionierung eines Grenzanbaus rechtlich gesehen rechnen musste. Auf die der Baulast zugrunde liegenden Abreden kann sie sich insoweit nicht mit Erfolg berufen. Die in der Baulast übernommene Anbauverpflichtung wird (gewissermaßen über-)erfüllt. Der in der Baulast übernommenen Verpflichtung lässt sich auch sonst nichts dazu entnehmen, dass sie sich rechtsbeschränkend in Bezug auf eine weitergehende Grenzinanspruchnahme auswirken könnte. Dass durch Bauen an die Grenze heute weitergehende Möglichkeiten auf dem Nachbargrundstück eröffnet wurden, mag damals nicht absehbar gewesen sein. Hierbei handelt es indes um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 1999 – 1 L 215/97 –, juris, Rn. 20. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie in der Sache erfolgreich einen eigenen Antrag gestellt hat, wobei sie gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Das Gericht folgt insoweit den Angaben im Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (ebd. Ziffer 7 Buchstabe a). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.