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Urteil

7 A 1354/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1027.7A1354.21.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage als Nachbarin den Erlass einer Ordnungsverfügung zum Rückbau der Erhöhung eines rückwärtigen Anbaus am Gebäude des Beigeladenen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01. Das Grundstück ist mit einem von der Klägerin vermieteten zu Wohn- und Geschäftszwecken genutzten Gebäude bebaut. Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks G02. Dieses Grundstück ist mit einem größtenteils grenzständig an das Gebäude der Klägerin errichteten Wohn- und Bürogebäude bebaut. Beide Wohngrundstücke sind Teil der ca. 55 m langen Hausgruppe G.-straße 84-96 und liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6/215, der für die Grundstücke ein Mischgebiet, aber keine bestimmte Bauweise oder Baugrenze festsetzt. Von ca. Mitte 2016 bis Anfang 2017 stockte der Beigeladene die rückwärtig an seinem Haupthaus gelegenen Garagen im Erdgeschoss auf und errichtete neben weiteren Wohnräumen auch eine Dachterrasse. Im Zuge dieses Umbaus wurde der bereits bestehende, nordwestlich an das Haupthaus angrenzende Anbau als Badezimmer mit einer Grundfläche von 6,14 m² ausgebaut und die zur Grundstücksseite der Klägerin ausgerichtete Außenwand und das Dach neu gedämmt. Mit Schreiben vom 5.6.2017 verweigerten die Klägerin und ihr - zwischenzeitlich verstorbener Ehemann - dem Beigeladenen die Zustimmung zum grenzständigen Anbau entlang der Rückseite ihres Grundstückes. Im Juli 2017 informierte die Klägerin die Beklagte über die auf dem Grundstück des Beigeladenen erfolgten Baumaßnahmen. Mit Schreiben vom 25.4.2018 hörte die Beklagte den Beigeladenen zum Erlass einer Rückbauverfügung mit Zwangsgeldandrohung wegen formeller Illegalität der Baumaßnahmen an. Mit weiterem Schreiben vom 8.10.2018 forderte sie den Beigeladenen zur Einreichung eines prüffähigen Bauantrages für den nicht genehmigten Anbau auf. Am 13.11.2018 beantragte der Beigeladene die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die teilweise Aufstockung der Garage. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2018 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten der Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich des Gebäudeteils „Bad“, soweit der Bauantrag auch diesen Gebäudeteil umfasse. Die Abstandsfläche für diesen Gebäudeteil sei definitiv unterschritten. Mit Bescheid vom 19.12.2018 genehmigte die Beklagte die beantragte teilweise Aufstockung der Garage. Mit Schreiben vom 27.2.2019 und vom 8.3.2019 wandte sich der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und legte vorsorglich „Widerspruch“ gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Sodann wies die Beklagte mit Schreiben vom 1.3.2019 darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren nicht mehr gegeben sei. Mit Schreiben vom 17.6.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der infrage stehende Anbau sei nicht Gegenstand der aktuellen Baugenehmigung. Eine wesentliche Aufstockung des Anbaus sei auch nach Vergleich der vorliegenden undatierten Bilder unter Einbeziehung der ebenfalls undatierten Luftbildaufnahmen nicht erkennbar. Dass eine Erhöhung beim Um- und Anbau im Zuge einer Dämmung erfolgt sei, habe der Beigeladene eingeräumt. Dies sei ordnungsbehördlich nicht zu verfolgen. Die Klägerin hat am 26.7.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladene habe widerrechtlich einen Anbau auf seinem Grundstück errichtet. Die Beklagte sei verpflichtet, den Rückbau dieses Anbaus anzuordnen. Trotz ausdrücklichen Antrags habe die Beklagte es über mehrere Jahre hinweg versäumt, bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Der Anbau auf der Garage gehöre nicht zum ursprünglich errichteten Gebäude, sondern sei erst nachträglich dazugekommen. Sie gehe davon aus, dass der streitgegenständliche Anbau bis zum heutigen Tage nicht genehmigt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für die Einbringung einer Dämmung die Erhöhung um 1 m erforderlich gewesen sei. Durch die Erhöhung des Anbaus werde das einzige Fenster des rückseitigen Untersuchungsraumes in ihrem Gebäude deutlich verdunkelt. Zudem sei auf den erheblichen Einmauerungseffekt hingewiesen. Einem Gefühl gleich einem „Gefängnishof“ könne man sich kaum entziehen. Zudem sei der Anbau nicht grenzständig errichtet worden. Vielmehr halte dieser einen gewissen Abstand zur Grenze ein. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, eine Rückbauverfügung betreffend die von dem Beigeladenen am Grundstück G02 von Mitte 2016 bis Anfang 2017 vorgenommene Erhöhung des rückwärtigen nordwestlichen Anbaus (Nutzung als Badezimmer) zu erlassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufstockung der Garage auf dem Grundstück G.-straße 84 sei nachträglich legalisiert worden. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Baugenehmigung vom 19.12.2018 beinhalte eine vollständige Legalisierung des vorhandenen Bautenbestandes. Der Anbau sei auch materiell zulässig. Die Änderung der Dachhöhe des Anbaus verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die geringfügige Erhöhung führe nicht zu einer zusätzlichen Verschattung, sondern allenfalls zu einer geringgradigen Verschlechterung des Lichteinfalls. Die Erhöhung sei lediglich den Vorgaben an eine moderne Wärmedämmung geschuldet. Mit Urteil vom 13.4.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlass der begehrten gegen den Beigeladenen gerichteten Ordnungsverfügung. Der Anbau sei zwar in seiner jetzigen Form nicht von der Baugenehmigung vom 19.12.2018 gedeckt. Es sei auch unstreitig, dass beim Um- und Ausbau im Zuge von Dämmmaßnahmen eine Erhöhung des Dachs erfolgt sei. Diese Erhöhung verletze die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. Für den Fall eines grenzständigen Anbaus könne insbesondere kein Verstoß gegen die Vorschrift des Abstandsflächenrechts festgestellt werden. Die maßvolle Erhöhung des Anbaus führe weder zu einer Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Zahl der Vollgeschosse noch erreiche der Anbau eine Höhe, die in der näheren Umgebung kein Vorbild finde. Für den Fall, dass der Anbau nicht direkt an der Grenze errichtet sei, liege durch die Erhöhung des Anbaus ebenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin vor. Durch die Erhöhung des Daches des Anbaus werde die Abstandsflächenfrage nicht neu aufgeworfen. Der Beigeladene habe nur eine unwesentliche bauliche Veränderung an dem Anbau vorgenommen. Ein Verstoß gegen sonstige Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften sei nicht ersichtlich. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Sie habe einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten in Form einer Rückbauverfügung. Der Anbau überschreite die faktisch vorhandene Baulinie im rückwärtigen Bereich. Einschlägig sei hier zudem die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018. Danach sei eine Bebauung ohne Grenzabstand nur dann zulässig, wenn auch tatsächlich ohne Grenzabstand gebaut worden sei. Aus den vom Gericht selbst gefertigten Lichtbildern werde aber klar, dass das Gebäude G.-straße 84 zunächst über eine Entfernung von ca. 100 cm gerade, also im rechten Winkel zur Gebäuderückseite G.-straße 86, verlaufe, um anschließend abzuknicken und somit einen Abstand zur Grenze einhalte. Es sei klar erkennbar, dass Grenzverlauf und Position der Gebäude nicht übereinstimmten. Zudem habe sie die Bebauung neu einmessen lassen. Auch dieser Messriss bestätige noch einmal ihre Darstellung der Grenzverhältnisse. Die Abstandsflächenfrage werde auch neu aufgeworfen. Die Erhöhung des Anbaus liege etwa bei 100 cm. Dies führe zu einer nachhaltigen Erhöhung der Kubatur. Zudem sei auch die Dachfläche nicht nur unwesentlich geändert bzw. angepasst worden. Es liege ein aliud vor. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gegeben. Die Erhöhung des Anbaus führe dazu, dass aus der Innensicht heraus mehr als die Hälfte der vorhandenen Fensterfläche beeinträchtigt werde. Zudem werde durch die Erhöhung erstmals auch das Oberlicht von der Wirkung des Anbaus erfasst, während dies vor der Erhöhung noch vollständig frei gewesen sei. Die Nutzbarkeit des Raumes werde durch die eingeschränkte Belichtung erheblich eingeschränkt. Auch verstärke sich durch die Erhöhung des Anbaus der Eindruck, dass ihr Grundstück eingemauert sei. Der Anbau sei auch ungenehmigt. Der Bauantrag zur Baugenehmigung vom 19.12.2018 beziehe sich nicht auf die gesamte Wohneinheit, sondern nur auf die teilweise Aufstockung der Garage. Dies habe die Beklagte auch so gesehen. Eine davon abweichende Beurteilung durch das Gericht sei nicht zulässig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.4.2021, Az. 5 K 2172/19 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Rückbauverfügung betreffend die von dem Beigeladenen am Grundstück G02 von Mitte 2016 bis Anfang 2017 vorgenommene Erhöhung des rückwärtigen Anbaus zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten. Mit Bescheid vom 19.12.2018 sei dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die teilweise Aufstockung der Garage zur nachträglichen Legalisierung erteilt worden. Diesen Bescheid habe die Klägerin nicht angegriffen, obwohl die Pläne bereits den Anbau als Bestand kennzeichneten und auch in der Vergangenheit die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Rahmen der damaligen Arztpraxis genutzt worden seien. Anhand der im Ortstermin gemachten Messungen und dem vorhandenen Bildmaterial sei erkennbar, dass es sich allenfalls um eine maßvolle Erhöhung handele. Im Hinblick auf das Richtung Norden gelegene Fenster der Klägerin komme es allenfalls zu einer geringfügigen Veränderung des Lichteinfalls. Der Beigeladene beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihr die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Das angegriffene Urteil sei aufrechtzuerhalten. Der streitgegenständliche Anbau sei genehmigt und zulässigerweise errichtet worden. Bereits der Riss aus dem Jahre 1963 weise den Anbau aus. Die Erhöhung stelle eine nur unwesentliche bauliche Veränderung dar, die keine Neubewertung der Abstandsflächen gebiete. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Die unwesentliche Erhöhung des Anbaudachs führe nur zu einer unwesentlichen Reduzierung des Lichteinfalls. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 2.3.2023 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die - allein begehrte - Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Rückbauverfügung betreffend die Beseitigung der Erhöhung des rückwärtigen nordwestlichen Anbaus an dem Gebäude des Beigeladenen auf dem Grundstück G.-straße 84. Der Anbau ist durch die Beklagte mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 19.12.2018 (Az.: 61.3-01401-2018) legalisiert worden. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt dabei voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.5.2019 - 7 A 1271/17 -, juris, Rn. 29. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Der Anbau ist - als Teil einer Wohneinheit im Erdgeschoss des Gebäudes des Beigeladenen auf dem Grundstück G.-straße 84 - in seiner jetzigen Höhe mit Baugenehmigung vom 19.12.2018 bestandskräftig genehmigt worden. Der Gegenstand einer Baugenehmigung ist das zur Genehmigung gestellte „Vor-haben“ und grundsätzlich antragsabhängig. Erforderlich ist es, dass eine einheitlich geplante bauliche Anlage auch einheitlich zum Verfahrensgegenstand gemacht wird - also nicht „atomisiert“ und künstlich aufgespalten wird. Es muss sich um ein grundsätzlich selbständiges und insbesondere selbständig nutzbares Vorhaben handeln Vgl. Hüwelmeier in Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, BauO NRW 2018, § 74 Rn. 36 ff., m. w. N. Davon ausgehend stellte der Beigeladene zumindest die gesamte - nur einheitlich nutzbare -Wohneinheit im Erdgeschoss seines Gebäudes zur Genehmigung. Er beantragte die (nachträgliche) Legalisierung der Um- und Ausbauten seines Wohngebäudes und bezeichnete das Vorhaben - gemessen an dem Inhalt der Bauvorlagen verkürzend - mit „teilweise Aufstockung der Garage (Legalisierung)“. Dass der Entwurfsverfasser den aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben entsprechend die gesamte Wohneinheit im Erdgeschoss zur Genehmigung stellen wollte, ergibt sich nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes insbesondere aus dem Erdgeschossgrundriss (Beiakte 1 Register 2 Blatt 2), der die - im Vergleich zum Erdgeschossgrundriss der Baugenehmigung vom 11.4.2016 (Gerichtsakte Blatt 44, Beiakte 7) - neu geschaffene Wohneinheit bestehend aus „Küche, Schlafen, Bad, Wohnen“ mit den baulichen Veränderungen als abgeschlossene Wohneinheit dargestellt. Die Höhe des Anbaus ist der Teilansicht West (Nachbar) zu entnehmen (Beiakte 1 Register 2 Blatt 3). Entsprechend bestimmt sich der Regelungsinhalt der Baugenehmigung, deren Bestandteil die genannten grün gestempelten Bauvorlagen sind; auf die abweichende subjektive Vorstellung des Beklagten, die er der Klägerin mitgeteilt hat, kommt es dabei nicht an. Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin keine Klage erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.