Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Beigeladenen mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung die Schließung der vier Fenster in der westlichen grenzständigen Wand auf dem Grundstück S. 00 in 00000 M. (Gemarkung E., Flur 01, Flurstück 63) in einer den Anforderungen des § 30 Abs. 3 BauO NRW entsprechenden Weise aufzugeben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerde einen Anordnungsanspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber den Beigeladenen und auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt dabei voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.10.2023 - 7 A 1354/21 -, juris, und vom 10.5.2019 - 7 A 1271/17 -, juris. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Fensteröffnungen in der grenzständigen westlichen Gebäudeabschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen Auf dem S. 21 zum Nachbargrundstück der Antragsteller Auf dem S. 19 sind nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist keine Baugenehmigung enthalten, auch die Beigeladenen haben keine solche vorgelegt. Ungeachtet dessen wäre eine etwaige den Altbestand legitimierende Baugenehmigung ohnehin mit Durchführung der erheblichen Umbauarbeiten im Gebäude der Beigeladenen erloschen. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn der Bauherr bei der Bauausführung so erheblich davon abweicht, dass sich die errichtete im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sogenanntes „aliud“ darstellt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2023 - 10 A 57/22 -, juris m. w. N. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Inhalt der Akten und den eigenen Angaben der Beigeladenen wurde infolge der Flutschäden der Holzboden des Gebäudes entfernt und zur Wiederherstellung der Standsicherheit durch eine neue Bodenplatte ersetzt, zudem wurden Putz und Wände entfernt und eine neue Wand hin zum Gebäude der Antragsteller errichtet. Die Fensteröffnungen in der westlichen Wand des Gebäudes der Beigeladenen verstoßen gegen die - insoweit drittschützenden - Anforderungen des § 30 BauO NRW. Die westliche Wand des Gebäudes Auf dem S. 21 ist eine grenzständige Gebäudeabschlusswand. Sie ist grundsätzlich gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW als Brandwand zu errichten, da ein Abstand von mindestens fünf Metern zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist. Öffnungen in Brandwänden sind nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW unzulässig. Nichts anderes ergibt sich aus § 30 Abs. 6 BauO NRW, die Fenster halten einen Abstand von 3 m zu dem - nach summarischer Prüfung bestandskräftig genehmigten - Anbau auf dem Grundstück der Antragsteller nicht ein. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist - summarischer Prüfung zufolge - im Hinblick auf den durch Brandschutzvorschriften bezweckten Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben vor einem - jederzeit drohenden - Brandereignis, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2022 - 7 B 1977/21 -, und vom 16.4.2019 - 7 B 286/19 -, jeweils juris, m. w. N., und einem damit ggf. verbundenen Brandüberschlag auf die Nachbarbebauung im Sinne eines Einschreitens zugunsten der Antragsteller reduziert. Dagegen spricht auch nicht, dass die Schließung der Fensteröffnungen die Belichtung der dahinterliegenden Räume beeinträchtigt und mit Aufwand und Kosten für die Beigeladenen verbunden ist. Die Antragsteller haben ebenfalls einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit Blick auf das Risiko eines Brandes und die in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter drohen ihnen bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf die vorliegend begehrte Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche endgültige Regelung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn sie im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 16.3.2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661 = juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier aus den dargelegten Gründen und mit Blick auf die erheblichen Schutzgüter gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.