Urteil
7 D 58/22.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1027.7D58.22NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 124 „U.“ der Antragsgegnerin. Er ist Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks G01 mit der Anschrift K.-straße 34, L., ist. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das der Antragsteller selbst bewohnt. Zudem ist der Antragsteller Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin Grundstücks G02, ist. Ferner ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G03. Bei den beiden letztgenannten Grundstücken handelt es sich um unbebaute Erholungs- und Landwirtschaftsflächen außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans. Das westlich dieser Grundstücke gelegene Plangebiet wird im Norden umfasst durch die rückwärtigen Gärten der Wohnbebauung am I.-straße (Hausnummern 20a bis 26). Im Westen begrenzen die rückwärtigen Gärten der Wohnbebauung I.-straße 20 und im Osten die rückwärtigen Gärten der Wohnbebauung I.-straße 28 den Geltungsbereich. Im Süden wird das Plangebiet durch eine private, ungenutzte Grünfläche begrenzt. Ein Teil dieser Fläche wird als Bolzplatz genutzt und dazu in unregelmäßigen Abständen gemäht. Der vom Rat der Antragsgegnerin am 28.6.2021 als Satzung beschlossene Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet, Straßenverkehrsflächen und private Grünflächen fest. Für die ausgewiesenen Bauflächen werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Ausnahmen ausgeschlossen. Flächen für die Abwasserbeseitigung sind nicht vorgesehen. Der Plan enthält zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, u. a. sind nur Flachdächer zulässig und ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei begrenzt. Gemäß 3.4 der textlichen Festsetzungen ist je Wohngebäude eine Zisterne zur Regenwasserspeicherung mit min. 500 Liter Fassungsvermögen nachzuweisen. Unter „4. Nachrichtliche Übernahme und Hinweise“ heißt es u. a.: „Bei Starkregenereignissen (>Tn30a) kann es aufgrund der verminderten Versickerungsfähigkeit des Bodens und der Hangneigung zu oberflächigen Abflüssen kommen.“ Unter „B - Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen“ ist vorgesehen, dass die Flachdächer und flachgeneigten Dächer von Gebäuden, Carports und Garagen extensiv zu begrünen sind, u. a. ist zur Gewährleistung einer gesicherten Funktionserfüllung mit einem Abflußbeiwert < 0,2 eine 25 cm starke Magersubstratauflage vorzusehen. Der Antragsteller hat am 23.2.2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Er sei insbesondere antragsbefugt. Als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks könne er sich auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Der Schutz seines Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließe, sei abwägungsbeachtlich. Er habe diese Gefährdung bereits in seinen Stellungnahmen vom 21.5.2019 und vom 9.3.2020 substantiiert vorgetragen. Es bleibe nach wie vor denkbar und möglich, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers im Bebauungsplan nicht hinreichend gelöst sei. Die dort angedachte Lösung, das anfallende Mischwasser durch eine Rückhaltung zwischenzuspeichern und dann dosiert in das Kanalnetz einzuleiten, schließe eine Verletzung seiner Rechte nicht offensichtlich aus. Es fehle ein offenbar von der Antragsgegnerin angedachtes Entwässerungskonzept, dies lasse darauf schließen, dass die aktenkundige Niederschlagswasserproblematik nicht vollends gelöst werden könne. Es bestehe - auch mit Blick auf die gegebenen topographischen Verhältnisse - die Gefahr potenziellen Aufstauens von Wasser, da in den untersuchten Bodenschichten keine Versickerungsraten gemessen werden konnten und im Plangebiet bei Starkregen bzw. Schneeschmelze Quellen bestünden. Dies genüge jedenfalls für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Zudem bestehe seine Antragsbefugnis auch mit Blick auf die in seinen Stellungnahmen vom 21.5.2019 und vom 9.3.2020 explizit angesprochene Verkehrslärmthematik. Die Antragsgegnerin räume Lärmsteigerungen durch den planbedingten Mehrverkehr an den bestehenden Gebäuden ein. Seine Betroffenheit ergebe sich daraus, dass die vorhandenen Straßen in T. entsprechend der dörflich gewachsenen Strukturen schmal ausgebaut und dadurch empfindlich gegenüber hohen Verkehrsmengen seien. Die Prognose der Antragsgegnerin, dass sich der Neuverkehr des Plangebiets zum Großteil über den I.-straße und den P.-straße auf die V.-straße verteilen und die Verkehrsmenge auf der südlichen K.-straße keine nennenswerte zusätzliche Belastung erfahren werde, erscheine sehr zweifelhaft. Die Verkehrsuntersuchung der Q. konzediere, dass die vorhandenen Straßenräume schmal ausgebaut und empfindlich gegenüber hohen Verkehrsmengen seien, insoweit werde ausdrücklich auf die K.-straße südlich des F.-straße Bezug genommen. Dass nach Auffassung des Verkehrsgutachters durch das geplante Wohngebiet „keine nennenswerte zusätzliche Belastung“ entstehe, bedeute nicht, dass der planinduzierte Mehrverkehr nur geringfügig sei oder sich nur unwesentlich auf sein Grundstück auswirken werde. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide zunächst an den „Ewigkeitsfehlern“, die in dem Rügeschreiben vom 21.2.2022 näher dargelegt seien. Darin verweist der Antragsteller unter der Überschrift „III. Ewigkeitsfehler“ u. a. darauf, der Bebauungsplan sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, die in der Begründung zugrunde gelegte „erhöhte Nachfrage nach Wohnraum“ sei nicht näher belegt. Artenschutzrechtliche Konflikte in Bezug auf Fledermäuse stünden der Schaffung eines Wohngebiets südlich des F.-straße entgegen. Zudem werde das Schutzgut „Boden“ durch Versiegelung und der Belang einer wohnortnahen Erholung durch die Schaffung des Baugebiets beeinträchtigt. Im Weiteren führt der Antragsteller aus, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er auf Dauer vollzugsunfähig sei, die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebiets sei unmöglich. Es handele sich daher um eine unzulässige „Vorratsplanung“. Die 2018 durchgeführten Bodenuntersuchungen hätten ergeben, dass eine Versickerung der anfallenden Regenwässer vor Ort grundsätzlich nicht möglich sei. Das Regen- und Schmutzwasser müsse daher in die bestehende Kanalisation eingeleitet werden, die nur 16 l/s an Mischwasser aufnehmen könne. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass das Mischwasser durch eine Rückhaltung zwischenzuspeichern und dann dosiert in das Kanalnetz einzuleiten sei, gleiche einer „Wolkenkuckucksheim-Planung“. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei ferner mit dem in § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnden Gebot der Konfliktbewältigung unvereinbar. Der offensichtliche Konflikt hinsichtlich der Niederschlags- bzw. Oberflächenwasserproblematik sei nicht hinreichend gelöst. Die von der Antragsgegnerin angedachte Einleitung des Abwassers mit einer Rückhaltung zur Zwischenspeicherung sei ein unzulässiger Konflikttransfer. Nichts Anderes ergebe sich aus dem nachträglichen Verweis auf ein Abwasserbeseitigungskonzept bzw. ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept. Zudem sei der Bebauungsplan hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik abwägungsfehlerhaft. Seine Umsetzung führe zu einer auf der Ebene des Plans ungelösten Verkehrslärmproblematik in Gestalt der Verschlechterung der Erschließungssituation. Insoweit nehme er Bezug auf seine Stellungnahme vom 9.3.2020. Der planbedingte Neuverkehr sei vom übrigen Verkehr quantitativ unterscheidbar, da optisch oder akustisch wahrnehmbar mehr Verkehr entstehe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 124 „U.“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten am 7.8.2021, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Niederschlagswasser aus dem Plangebiet sei offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Das Plangebiet befinde sich in einer Senke unterhalb des Grundstücks des Antragstellers, es liege oberhalb des Hangs in mehr als 100 m Entfernung, so dass es bereits faktisch unmöglich sei, dass es von Niederschlagswasser aus dem Plangebiet beeinträchtigt werden könne. Zudem liege eine ordnungsgemäße Erschließungskonzeption vor. Eine Beseitigung des Niederschlagswassers sei durch das Kanalnetz der Stadt L. gewährleistet. Auch hinsichtlich des Belangs der Beeinträchtigung durch Verkehrslärm sei eine Rechtsverletzung des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich in erheblicher Entfernung zum Plangebiet in der K.-straße, an deren Eingang zum I.-straße sich ein Verkehrsschild mit der Anordnung eines Durchfahrtverbots befinde. Der planbedingte Verkehr werde somit nur über den I.-straße oder über die K.-straße nach Norden geführt. Nichts anderes ergebe sich aus der vom Antragsteller angeführten Aufweitung der K.-straße, das entsprechende Bebauungsplanverfahren sei nach dem Aufstellungsbeschluss nicht fortgeführt worden. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers sei zudem offensichtlich nicht gegeben, da etwaige Verkehrslärmsteigerungen durch planbedingten Mehrverkehr nicht abwägungsrelevant seien. Der durch den Bebauungsplan Nr. 124 „U.“ bedingte zusätzliche Verkehr übersteige die Erheblichkeitsschwelle nicht, da nur 15 Hauseinheiten in Form von Einfamilienhäusern geplant seien. Die Sorge des Antragstellers vor einer sukzessiven Erweiterung des Plangebiets sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 5.6.2023 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192 = juris, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 = juris, m. w. N. Das Gericht muss widerstreitendes Vorbringen des jeweiligen Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die Tatsachenbehauptungen des jeweiligen Antragstellers als unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann aufgrund des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang geben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 -, juris, m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist eine Antragsbefugnis auch mit Blick auf die behauptete abwägungsfehlerhafte Behandlung der Belange des Antragstellers nicht gegeben. Dies gilt zunächst, soweit er sich auf den Schutz seines Grundeigentums vor einer unzureichenden Entwässerung des Plangebiets beruft und behauptet, der abwägungserhebliche Belang des Schutzes seines Grundeigentums vor (unkontrolliert) abfließendem Niederschlagswasser sei fehlerhaft behandelt worden. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass einem Bebauungsplan ein Erschließungskonzept zugrunde liegt, nach dem das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchstabe e BauGB). Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2022 - 10 B 362/22.NE -, juris, sowie Urteil vom 10.5.2022 - 2 D 109/20.NE -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.7.2019 - 5 S 2405/17 -, BauR 2020, 441 = juris. Eine Gefährdung des Eigentums des Antragstellers durch unkontrolliert aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser ist schon aus tatsächlichen Gründen offensichtlich ausgeschlossen. Der Boden im Plangebiet ist für eine Versickerung zwar nicht ausreichend durchlässig. Das Plangebiet fällt jedoch nach Südwesten und damit nicht in Richtung der östlich gelegenen Grundstücke des Antragstellers mit der Anschrift K.-straße 34 ab. Dies ergibt sich schon aus den Geländehöhen, die in der Originalurkunde des Plans und dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eingetragen sind. Dies entspricht im Übrigen auch dem Eindruck der Verhältnisse vor Ort, den die Berichterstatterin gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Auch der Begründung des Bebauungsplans zufolge werden Abflüsse von Niederschlagswasser allein unterhalb des Plangebiets an der Straße „S.-straße“ auftreten (Seite 16). Der Antragsteller hat weder diese topographischen Verhältnisse in Frage gestellt noch sonst dargelegt, welche konkreten Auswirkungen auf sein Grundstück er befürchtet. Der allgemeine Verweis darauf, sein Grundeigentum liege im „Einwirkungsbereich möglicher planbedingter Überschwemmungsgefahren“, genügt dafür nicht. Soweit er in den Schreiben vom 21.5.2019 und vom 9.3.2020 auch auf das Grundstück Gemarkung G04 im Eigentum der „GbR R. K.-straße“ Bezug nimmt, befindet sich auch dieses nordöstlich des Plangebiets und damit höhergelegen, gleiches gilt für das G05. Nichts Anderes gilt für die vom Antragsteller angesprochenen Gefahren durch ein potenzielles Aufstauen von Wasser und die Existenz von „Quellen“ im Plangebiet. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass und wie es zu Schäden an den Grundstücken des Antragstellers kommen könnte. Die angesprochenen „Quellen bei Starkregen bzw. Schneeschmelze“ lassen auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht im Ansatz Wassermengen erkennen, die aufgrund einer von ihm befürchteten Aufstauung abfließenden Niederschlagswassers zu einer Gefährdung seines Eigentums führen könnten. Die - allgemeine - Befürchtung des Antragstellers, die Kapazität der Kanalisation sei auch mit Blick auf die in der Planbegründung zugrunde gelegte Entwässerung über Rückhalteräume und ein Pumpensystem unzureichend (vgl. Seite 11 der in der Antragsschrift in Bezug genommenen Einwendung vom 9.3.2020), lässt eine mögliche Verletzung eines eigenen, seinem Schutz dienenden Belangs nicht hinreichend erkennen. Die Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller beanstandete Verkehrsproblematik. Dies gilt zunächst hinsichtlich des befürchteten Verkehrslärms. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.7.2020 - 4 BN 50.19 -, BauR 2020, 1767 = juris, vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 -, BRS 88 Nr. 175 = juris, und vom 12.6.2018 - 4 BN 28.17 -, BauR 2018, 1724 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.1.2020 - 7 B 961/19.NE -, BauR 2020, 977 = juris, und vom 19.12.2011 - 7 D 34/10.NE -, juris. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der der Wohnbebauung im Plangebiet zuzurechnende Kraftfahrzeugverkehr zu einer mehr als nur geringfügigen Lärmsteigerung zu Lasten des Antragstellers führte. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 124 ‚U.‛ in L.-T.“ der X. B. GmbH vom 3.12.2019 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Emissionspegel des Straßenverkehrs an der K.-straße südlich des F.-straße weder tagsüber noch zur Nachtzeit verändern werden (Seite 18). Durchgreifende Einwendungen gegen diese Untersuchung hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller gerügten Zunahme der Verkehrsmenge unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung der Erschließung seines Grundeigentums. Er verweist darauf, auf der K.-straße südlich des F.-straße werde die entsprechend der verkehrsplanerischen Richtlinien verträgliche Verkehrsmenge von 50 KfZ/h überschritten, zudem erscheine die Prognose zweifelhaft, dass sich der Neuverkehr über den I.-straße und den P.-straße auf die V.-straße verteilen werde und die Verkehrsmenge auf der südlichen K.-straße keine zusätzliche Belastung erfahren werde. Damit hat er eine im Sinne der aufgezeigten Grundsätze für die Abwägung beachtliche Betroffenheit seiner Belange nicht dargetan. Abwägungsrelevant kann zwar auch eine planbedingte Überlastung einer Erschließungsstraße sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 - BauR 2001, 747 = juris; OVG NRW, Urteile vom 12.5.2022 - 7 D 27/20.NE -, BauR 2022, 1176 = juris, und vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris, m. w. N. Eine die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschreitende planbedingte Zusatzbelastung der südlichen K.-straße ist aber nicht aufgezeigt und auch nicht sonst zu erkennen. Dies ergibt sich aus der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 124 ‚U.‛“ in L. des Ingenieurbüros Q. aus August 2019. Danach sind fast alle vorhandenen Verkehrsmengen in den Straßenabschnitten verträglich, lediglich auf der südlichen K.-straße wird die entsprechend den verkehrsplanerischen Richtlinien verträgliche Verkehrsmenge von 50 KfZ/h knapp überschritten. Durch das geplante Wohngebiet entsteht danach keine nennenswerte zusätzliche Belastung, die Verkehrsmenge auf der südlichen K.-straße wird weiterhin geringer als 80 KfZ/h sein (Gutachten, Seite 22). Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchung sind vom Antragsteller weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen, die Prognose sei vor dem Hintergrund der vorhandenen schmalen Straßenräume in der Umgebung des Plangebiets „zweifelhaft“, genügt dafür nicht. Gleiches gilt für den Vortrag in den Schreiben vom 21.5.2019 und 9.3.2020, die Betrachtung der Erschließungsanlage des Höhenwegs sei fehlerhaft, da sie nur auf einer einstündigen Verkehrsbeobachtung beruhe, zudem fehle die notwendige Gesamtanalyse und Folgenabschätzung. Dem ist kein Bezug zur Situation an den Grundstücken des Antragstellers an der K.-straße zu entnehmen. Dass es an anderen Stellen in der Umgebung des Plangebiets zu Verkehrsproblemen kommen könnte, vermag keine Antragsbefugnis des Antragstellers zu begründen. Die weiteren insbesondere in dem Schreiben vom 21.2.2022 angesprochenen Belange - unzutreffende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, artenschutzrechtliche Konflikte, Versiegelung von Flächen zu Lasten des Schutzguts Boden, wohnortnahe Erholung - sind keine eigenen Belange des Antragstellers. Auch auf eine fehlende städtebauliche Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufgrund eines unzureichenden Entwässerungskonzepts bzw. einer nicht bestehenden Wohnraumnachfrage könnte sich der Antragsteller nicht berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.