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Beschluss

6 B 982/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1030.6B982.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen die Aufforderung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen die Aufforderung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, ihm ‑ dem Antragsteller - abzuverlangen, auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 6.7.2023 zu einer Untersuchung beim Amtsarzt zur Frage der Dienstfähigkeit zu erscheinen, abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht; die Anordnung seiner amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 6.7.2023 sei rechtmäßig. Der Antragsgegner habe in der Untersuchungsanordnung, auf die insoweit Bezug genommen werde, sowohl die tatsächlichen Umstände, die die Dienstunfähigkeit des Antragstellers nahelegten, ausführlich dargestellt (Seite 1 bis 2 der Anordnung) als auch zu Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung hinreichende Angaben gemacht (Seite 3 bis 5 der Anordnung). Nach Aktenlage treffe die Behauptung des Antragstellers ersichtlich nicht zu, zu keinem Zeitpunkt darauf verwiesen zu haben, dass ihn "psychische Störungen" zu den von ihm gezeigten Verhaltensauffälligkeiten - eine professionelle Distanz und Rollenklarheit vermissenlassende, teilweise übergriffige elektronische Kommunikation mit zwei ehemaligen Schülerinnen und einer Lehramtsreferendarin, wobei streitig ist, ob es auch unangemessene Kommunikation mit "aktiven" Schülerinnen gegeben hat (Anmerkung des Senats) - gebracht hätten. Bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 23.1.2023 habe der Antragsteller angekündigt, "auch Hilfe und Beratung" aufzusuchen, die "ihm eine weitere, vielleicht auch psychologische Perspektive eröffnen" könne. In einem im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung J. (ZfsL) am 21.4.2023 geführten Gespräch habe der Antragsteller von Vorgesprächen mit einem befreundeten Psychotherapeuten und von seinem Bedürfnis berichtet, möglichst zeitnah mit der Behandlung zur Verhaltensänderung zu beginnen. In seiner Gegenäußerung vom 3.5.2023 habe er auf die bei ihm anstehende psychotherapeutische Behandlung verwiesen und im Dienstgespräch vom 11.5.2023 ausgeführt, dass der von ihm kontaktierte Schulpsychologe eine Bindungsstörung vermute, die ihn - den Antragsteller - veranlasse, immer wieder Kontakte aufzunehmen und zu verzweifeln, wenn er eben keine Antwort erhalte. Schließlich habe er im Dienstgespräch vom 23.5.2023 erklärt, "dass er in der schulpsychologischen Beratungsstelle Unterstützung erhalte. Ein Arzt aus D. habe einen Arztbericht erstellt und verschiedene stationäre Einrichtungen empfohlen. Er hoffe, in der LVR-Klinik U. aufgenommen zu werden. Sein Hausarzt habe die Dringlichkeit bestätigt." All dies mache deutlich, dass der Antragsteller selbst einen Ursachenzusammenhang zwischen den von ihm gezeigten Auffälligkeiten und einer psychischen Erkrankung gesehen habe und rechtfertige die vom Antragsgegner gehegte Besorgnis, dass der Antragsteller die übergriffige Kommunikation nicht selbst steuern könne. Soweit der Antragsteller hervorhebe, die aufgegriffenen Chats aus den Jahren 2018 und 2019 seien mit den ehemaligen Schülerinnen O. und E. geführt worden, die schon im Jahr 2017 das Abitur abgelegt hätten, sei auf die mit der Schülerin C. während deren Schulzeit geführte Kommunikation hinzuweisen. Im Übrigen treffe die daran anknüpfende Behauptung des Antragstellers nicht zu, die "Annäherung" an erwachsene Frauen, die ehemals seine Schülerinnen gewesen seien, sei offensichtlich ungeeignet, einen dienstlich relevanten Krankheitswert zu entfalten. Insbesondere der beeindruckende Umfang des - maßgeblich vom Antragsteller ausgehenden - Chatkontakts mit der Lehramtsreferendarin H. rechtfertige die vom Antragsgegner gehegten Zweifel an dessen Dienstfähigkeit. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Tatsachen vorliegen, die mit Blick auf seine psychische Gesundheit den Erlass einer Untersuchungsanordnung rechtfertigende Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründen. Weder habe er von sich selbst behauptet, psychisch krank zu sein, noch trage die Aktenlage den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass er eine Verknüpfung zwischen seinen Verhaltensauffälligkeiten und einer psychischen Störung hergestellt habe und die übergriffige Kommunikation nicht selbst steuern könne. Sofern er selbst in der Vergangenheit auf psychische Probleme Bezug genommen habe, habe er lediglich in laienhafter Art zu ergründen versucht, woher die von ihm gezeigten Distanzlosigkeiten rühren könnten. An seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit habe er jedoch zu keiner Zeit ernsthafte Zweifel aufkommen lassen und die verbalen Übergriffigkeiten - wenn auch unter Verkennung der Wirkung auf ihre Adressaten - bewusst vollführt. Abgesehen von einer Anpassungsstörung, zu der es infolge der mit dem Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe entstandenen Gesamtbelastung im beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Bereich gekommen sei, existiere derzeit keine psychologische bzw. psychiatrische Diagnose. Auch der Umstand, dass er sich an die distanzlose und/oder übergriffige Kommunikation mit Schülerinnen nicht mehr habe erinnern können, rechtfertige nicht die Annahme, dass er psychisch erkrankt sei. Die ihm gemachten Vorwürfe hätten sich aus seiner Sicht nämlich zunächst auf Chats mit aktiven Schülerinnen bezogen. An solche Chats habe er sich jedoch nicht erinnern können, weil es sie nicht gegeben habe. An die ihm später tatsächlich vorgehaltenen Chats mit den ehemaligen Schülerinnen E. und O. könne er sich hingegen problemlos erinnern. Schließlich erlaube die Kommunikation mit der zum damaligen Zeitpunkt noch aktiven Schülerin C. schon deshalb keinen Schluss auf eine psychische Erkrankung, weil die Chatverläufe nicht vorlägen und deshalb nicht ausgewertet werden könnten. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei auch die Kommunikation mit der ehemaligen Lehramtsreferendarin H. nicht geeignet, seine psychische Gesundheit bzw. seine Dienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Übergriffige Äußerungen hätten, wenn überhaupt nur einen äußerst geringen Anteil am gesamten Verlauf der Chats gehabt. Auch wenn der Antragsteller den Dialog in der Regel initiiert habe und eine gewisse Penetranz habe erkennen lassen, könne nicht davon gesprochen werden, dass er die Referendarin einseitig bedrängt oder belästigt habe. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 6.7.2023 ausgegangen ist, sich die erstinstanzliche Entscheidung also im Ergebnis als unrichtig erweist. Der Antragsteller übersieht, dass die von ihm in den Mittelpunkt seines Beschwerdevorbringens gestellten Aspekte, also seine eigene Einschätzung zum Krankheitswert und zur Steuerbarkeit seines Verhaltens, die vom Antragsgegner angenommenen Erinnerungslücken und die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob sich aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen "beeindruckende[n] Umfang" der Kommunikation mit der Lehramtsreferendarin H. Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergeben, in der Begründung der Untersuchungsanordnung vom 6.7.2023 - auf die es maßgeblich ankommt und auf die das Verwaltungsgericht dementsprechend durch die Bezugnahme auf Seite 4 des Beschlussabdrucks entscheidungstragend abgestellt hat - nur jeweils eine von mehreren tragenden Erwägungen darstellen bzw. (den letztgenannten Aspekt betreffend) darin gar keine Rolle gespielt haben. Die Untersuchungsanordnung ist maßgeblich auch auf weitere, von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene Umstände gestützt, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Annahme der von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW tatbestandlich vorausgesetzten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers rechtfertigen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig, mithin wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amts zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, NVwZ 2020, 312 = juris Rn. 42 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2013 - 6 B 1220/12 -, juris Rn. 4. Derartige Zweifel ergeben sich bereits aus dem vom Antragsteller gezeigten - und weithin aktenkundigen - Verhalten. Angesichts der erkennbaren Penetranz und immer wieder zutage tretenden Übergriffigkeit des Kommunikationsverhaltens des Antragstellers muss jedenfalls von der Möglichkeit ausgegangen werden (und ist demnach aufklärungsbedürftig), dass die beim Antragsteller (unstreitig) aufgetretenen, in der Untersuchungsanordnung beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in der Kommunikation und im Umgang mit zwei (nach der Behauptung des Antragstellers) ehemaligen Schülerinnen und einer Lehramtsreferendarin auf einer psychischen Erkrankung beruhen bzw. mit einer solchen in Zusammenhang stehen. Ferner ist ernsthaft zu besorgen (und demnach ebenfalls aufklärungsbedürftig), dass der Antragsteller krankheitsbedingt zukünftig nicht in der Lage sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen, weil bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich auf einer psychischen Erkrankung beruhende Verhaltensauffälligkeiten - zumal ohne Behandlung - durch den Erkrankten stets und vollumfänglich steuern ließen. Auf die in den Mittelpunkt des Beschwerdevorbringens gestellte Frage, welche Angaben der Antragsteller selbst zum Krankheitswert und zur Steuerbarkeit seines Verhaltens gemacht hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Das Verwaltungsgericht hat indessen - was das Vorliegen der ohnehin gegebenen Zweifel hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit allerdings verstärkt - zutreffend eine Reihe von Äußerungen des Antragstellers aufgeführt, die belegen, dass dieser selbst die Möglichkeit der kausalen Verknüpfung seiner Verhaltensauffälligkeiten mit psychischen Problemen bzw. die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung angesprochen hat, so dessen zur Begründung der Untersuchungsanordnung vom 6.7.2023 wiedergegebene Angaben aus den Dienstgesprächen vom 11.5.2023 und 23.5.2023, deren Richtigkeit der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Frage stellt. Zunächst hat der Antragsteller im Dienstgespräch vom 11.5.2023 davon berichtet, der von ihm kontaktierte Schulpsychologe habe die Vermutung geäußert, eine Bindungsstörung veranlasse ihn dazu, immer wieder Kontakte aufzunehmen und zu verzweifeln, wenn er eben keine Antwort erhalte. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Dienstgespräch vom 23.5.2023 auf die Frage nach dem Stand seiner Bemühungen um eine Therapie u. a. berichtet, ein Arzt aus D. habe einen Arztbrief erstellt und verschiedene stationäre Einrichtungen empfohlen. Er - der Antragsteller - hoffe, in der LVR-Klinik U.) aufgenommen zu werden. Sein Hausarzt habe die Dringlichkeit bestätigt. Aus dem Kontext, in dem der Antragsteller diese ärztlichen Einschätzungen wiedergegeben hat, ergibt sich, dass diese sich auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers bzw. deren Therapie(-bedürftigkeit) beziehen, die im Zusammenhang mit der im Dienstgespräch vom 23.5.2023 erneut erörterten Verhaltensauffälligkeit des Antragstellers steht, und nicht etwa auf die für das Dienstgespräch letztlich belanglose Therapie der nach seinen Angaben bei ihm diagnostizierten Anpassungsstörung. Das Bestehen einer psychischen (Bindungs-)Störung sowie eines kausalen Zusammenhangs zwischen dieser und der Verhaltensauffälligkeit des Antragstellers ist danach auch aufgrund der vom Antragsteller wiedergegebenen Einschätzung des Schulpsychologen ernsthaft zu besorgen. Denn das auffällige Verhalten des Antragstellers zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass er in seinen Versuchen, über elektronische Kommunikationsmittel Kontakt zu (ehemaligen) Schülerinnen bzw. zu einer Lehramtsreferendarin aufzunehmen, selbst dann nicht nachlässt, wenn er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine Antwort erhalten hat. Ferner ist mit Blick darauf, dass in der LVR-Klinik W. allein Erkrankungen aus dem psychiatrisch-neurologischen Formenkreis behandelt werden - vgl. die Angaben auf der Homepage der Klinik, abrufbar unter https://klinik-T..lvr.de/de/ nav_N./startseite.html, zuletzt abgerufen am 16.10.2023; Leistungen im Fachgebiet Innere Medizin werden lediglich als Ergänzung zu den Leistungen der psychiatrischen und forensischen Abteilungen der Klinik erbracht -, die Annahme gerechtfertigt, dass auch die behandelnden Ärzte vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Antragsteller ausgehen. Bemerkenswert ist zudem, dass ärztlicherseits offenbar die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme gesehen wird, was ein gewisses Gewicht der Erkrankung indiziert. Der Senat teilt überdies nicht die Auffassung der Beschwerde, bei dem Chat-Verlauf zwischen dem Antragsteller und H. handele es sich "in weiten Teilen um einen mehr oder weniger ausgewogenen Dialog", bei dem nicht erkennbar sei, dass der Antragsteller die ehemalige Referendarin Z. einseitig bedrängt hätte. Bei der Durchsicht des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausdrucks der Nachrichten aus dem Zeitraum Dezember 2019 bis September 2022 fällt bereits auf, dass die Kontaktaufnahme so gut wie immer vom Antragsteller ausgeht. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versucht der Antragsteller, Treffen mit Frau Z. zu verabreden, worauf diese erkennbar ausweichend oder gar nicht reagiert (Beispiele: 14.9.2020; 11.10.2020; 11.11.2020; 8.12.2020; 10.12.2020; 18.12.2020; 18.1.2021; 28.1.2021; 17.2.2021; 4./5.3.2021; 22.3.2021; 29.3.2021; 31.3.2021; 21.4.2021; 8.5.2021; 11.5.2021; 23.6.2021; 25.6.2021; 23.4.2022). So hat Frau Z. die Anfragen vom 24.9.2020 ("Das ist immer so kurz, wenn ich dich sehe! Ließe sich das nicht irgendwie ändern?"), oder vom 2.10.2020 ("Magst du ein schönes Gespräch auch mal außerhalb des Lehrerzimmers mit mir führen?"; an die Beantwortung der Frage hat der Antragsteller erinnert) - wie eine Reihe anderer Nachrichten - unbeantwortet gelassen. Im Ton nähern sich die Nachrichten des Antragstellers mitunter Liebeserklärungen an und/oder erscheinen sexuell konnotiert und bleiben dann gleichfalls ohne Reaktion von Frau Z. (Beispiele: 8.10.2020: "Ich fände es sehr, sehr traurig, dich nicht mehr zu sehen …"; 9.10.2020: "Es war toll, dich zumindest kurz zu sehen!"; 7./.8.12.2020: "Meine Lieblingszeit in der Schule:" - "Mit Y. in der Kaffeeküche" - "Ich bin dann richtig nervös!"; 29.1.2021; 10.2.2021; 4.3.2021: "Es war sehr schön, so viel Zeit mit dir zu verbringen - und dich zu drücken"; 10.3.2021: "Das ist immer super schön mit dir" - "Ich hätte noch Stunden mit dir reden können" - "Ich find dich toll"; 30.4.2021: "...du hast hinreißend ausgesehen in dem Kleid...du wirst mir sehr sehr fehlen und zwar täglich...wenn du mich bei dem Blick, den du mir zum Abschied geschenkt hast, gefragt hättest: 'Kaufst du mir einen Porsche?', hätte ich nur antworten können: 'Welche Farbe?'"). Mehrfach fragt der Antragsteller Rück-Komplimente oder Antworten auf seine Zuneigungsbekundungen nach, auf die Frau Z. gleichfalls nicht eingeht (Beispiele: 8.4.2021; 27.4.2021; 29.4.2021). Ebenfalls mehrfach bleibt eine größere Zahl aufeinanderfolgender Nachrichten des Antragstellers ohne Reaktion seitens Frau Z. (Beispiel 11./12.2.2021: 9 Nachrichten; 4./5.3.2021: 10 Nachrichten; 3.-25.7.2021: 13 Nachrichten). Auch auf die immer wieder vorkommenden Gute-Nacht-Wünsche, die ein tatsächlich nicht vorhandenes Verhältnis der Intimität suggerieren, hat Frau Z. nicht reagiert (Beispiele: 16.2.2021; 20.2.2021; 28.2.2021; 10.3.2021; 22.4.2021). Angesichts all dessen trägt der Chat einen deutlich unausgewogenen, von Seiten des Antragstellers bedrängenden Charakter und entbehrt dessen abweichende und verharmlosende Bewertung durch die Beschwerde der Grundlage. Ebensowenig ist der Beschwerde darin zu folgen, die Angaben der Frau I. zum Chat des Antragstellers mit der Schülerin C. - die die bereits vorliegenden Erkenntnisse (auch nur) stützen - seien unverwertbar, weil Ausdrucke des Chatverlaufs nicht im Verwaltungsvorgang enthalten seien. Aufgrund welcher Zusammenhänge schließlich der Senat verpflichtet sein sollte, den Antragsgegner aufzufordern, "auf welche (ggfs [sic] tendenzielle) Art und Weise Frau I. die SV-Schülerinnen vergangener Jahrgänge angeschrieben und informiert hat", ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst ersichtlich. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich die Festlegung des Umfangs der amtsärztlichen Untersuchung weder als unklar noch als zu wenig einzelfallbezogen noch als zu weit ausgreifend. Grundsätzlich muss die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Der Dienstherr muss sich bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, NVwZ 2020, 312 = juris Rn. 44 und OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308.23 -, juris Rn. 24, jew. m. w. N. Trotz der strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfen die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 36 zu einer auf Zweifel i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützten Untersuchungsanordnung. Hiervon ausgehend ist gegen die Festlegung des Untersuchungsumfangs in der Untersuchungsanordnung vom 6.7.2023 rechtlich nichts zu erinnern. Die Untersuchungsanordnung erweist sich nicht deshalb als unklar und zu wenig einzelfallbezogen, weil dem konkreten Untersuchungsprogramm ein in den Augen des Antragstellers unspezifischer Textbaustein vorweggeschickt wird. Mit der verwendeten Formulierung, "Die Untersuchungsanordnung wird ihrer Art nach auf die Aufklärung der der Dienstunfähigkeit zugrundeliegenden Erkrankung beschränkt" nimmt der Antragsgegner vielmehr seine Pflicht wahr, die Untersuchung auf das zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers notwendige Maß zu beschränken. Dass sie nicht konkreter ausfällt, findet seine Ursache darin, dass der Antragsgegner hinsichtlich der zu vermutenden Erkrankung des Antragstellers über keine Informationen verfügt, die über die - wenigen, aber insoweit ausreichenden - Umstände hinausgehen, die die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründen, und ist nicht zu beanstanden. Auch das im Anschluss an den Einleitungssatz dargelegte Untersuchungsprogramm erweist sich weder als unklar noch als zu weitgehend. Dem Antragsteller wird dabei nicht etwa ein - wie er meint - medizinisches "Totalprogramm" angekündigt. Wie der Wortlaut "Die amtsärztliche Untersuchung wird voraussichtlich folgende Faktoren beinhalten" bzw. "Die neurologisch-psychiatrische Untersuchung wird […] voraussichtlich folgende Faktoren beinhalten" (Hervorhebungen nur hier), die in Teilen nur beispielhafte Aufzählung von Untersuchungen "Erhebung eines körperlichen Untersuchungsbefundes, z.B. durch [..]", "Anamnesegespräch mit Befragung, z.B. " (Hervorhebungen nur hier), und der bei einzelnen Untersuchungen angegebene Zusatz "soweit erforderlich" zeigen, legt der Antragsgegner mit dem Untersuchungsprogramm einen nach den oben dargelegten Maßstäben hinreichend bestimmten und konkreten Rahmen für die Untersuchung des Antragstellers durch den Amtsarzt fest und kommt damit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung der Art und des Umfangs der Untersuchungsanordnung auf Grundlage der bei ihm vorhandenen Erkenntnisse hinreichend nach. Innerhalb des so gesetzten Rahmens bleibt es dem mit der Untersuchung beauftragten sachkundigen Arzt überlassen, die Untersuchung auf das nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht abschließend absehbare und sich erst aus dem Verlauf der Untersuchungen und der dabei gewonnenen Erkenntnisse im Einzelfall des Antragstellers ergebende notwendige Maß zu beschränken. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Fallgestaltung, in der der Antragsgegner - vorsorglich - bereits die Anordnung trifft, dass sich der Antragsteller ggfs. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, liegt damit gerade nicht vor. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 57 f. einerseits; Bay. VGH, Beschluss vom 28.3.2022 - 3 CE 22. 508 -, RiA 2022, 125 = juris Rn. 16 f. m. w. N. andererseits. Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit dem Einwand durch, der Antragsgegner habe vor Erlass der Untersuchungsanordnung vom 6.7.2023 mangelhaft "vorgearbeitet", etwa im Vorfeld der Festlegung des Untersuchungsumfangs keine (fach-)ärztliche Beratung in Anspruch genommen, und könne die Untersuchungsanordnung deshalb nicht konkreter bzw. "enger" fassen. Es spricht viel dafür, dass der Einwand schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, weil der Untersuchungsumfang nach Angaben des Antragsgegners nach Rücksprache mit dem für öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen und Krankenhausförderung zuständigen Dezernat 24 der Bezirksregierung G. festgelegt worden ist und dort ausweislich des Verwaltungsorganigramms der Bezirksregierung mehrere (Ober-)Regierungsmedizinalräte tätig sind, mithin durchaus medizinischer Sachverstand vorhanden ist. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller weder dargelegt, welche weitergehenden Informationen auf welche Art der Antragsgegner zur weiteren Konkretisierung der Untersuchungsanordnung hätte einholen können bzw. müssen, noch erkennen lassen, welche der angeordneten Untersuchungen er in Anbetracht der bei ihm zu vermutenden psychischen Erkrankung für unverhältnismäßig hält. Es hätte ihm überdies freigestanden, von sich aus weitere Informationen über seinen Gesundheitszustand mitzuteilen und etwaige aussagekräftige medizinische Unterlagen - wie etwa den Arztbrief und die Therapieempfehlungen des Arztes aus D. sowie die schriftliche Bestätigung der Dringlichkeit einer Therapie durch seinen Hausarzt - vorzulegen, um dem Antragsgegner ggfs. eine weitere Eingrenzung des Untersuchungsumfangs zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).